5.8.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 263/60


Klage, eingereicht am 14. Juni 2019 — Jalkh/Parlament

(Rechtssache T-360/19)

(2019/C 263/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-François Jalkh (Gretz-Armainvilliers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Wagner)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF (COM[2018] 0338 — C8-0214/2018 — 2018J0170 [COD]) für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Gründe.

1.

Der Beklagte habe gegen die Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen, weil dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) in der angefochtenen Entschließung erlaubt werde, Zugang zu persönlichen Informationen zu erhalten, was im Widerspruch zum Recht auf Achtung des Privatlebens und zum Recht auf Schutz personenbezogener Daten stehe.

2.

Der Beklagte habe gegen die Art. 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union verstoßen, weil dem OLAF in der angefochtenen Entschließung erlaubt werde, die parlamentarische Immunität der Abgeordneten zu umgehen.

3.

Der Beklagte habe gegen Art. 5 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments und gegen Art. 4 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments verstoßen. In der angefochtenen Entschließung werde dem OLAF erlaubt, zum einen die parlamentarische Immunität der Abgeordneten zu umgehen und zum anderen Zugang zu den Dokumenten zu erhalten, die nicht Dokumente des Europäischen Parlaments seien.

4.

Der Beklagte habe gegen Art. 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen, weil in der angefochtenen Entschließung die Verteidigungsrechte der Abgeordneten missachtet würden.