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15.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 238/29 |
Klage, eingereicht am 31. Mai 2019 — Gerber/Parlament und Rat
(Rechtssache T-326/19)
(2019/C 238/34)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Tibor Gerber (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Amadei)
Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die angefochtene Verordnung Nr. 2019/474, im Besonderen ihren Art. 1 Abs. 1 und ihren Art. 2 Satz 2, für nichtig zu erklären und als Folge dieser Nichtigerklärung die Unwirksamkeit der Richtlinie 2019/475 auszusprechen, soweit sie mit der angefochtenen Verordnung funktional zusammenhängt; |
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während des Verfahrens die Anwendung der angefochtenen Verordnung sowie der Richtlinie 2019/475 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts auszusetzen; |
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während des Verfahrens die Durchsetzung sämtlicher Durchführungsmaßnahmen zur Verordnung Nr. 2019/474 und zur Richtlinie 2019/475 auszusetzen, insbesondere jener des Gesetzes Nr. 132 vom 1. Dezember 2018 (Umwandlungsgesetz für das Decreto-legge [Gesetzesdekret] Nr. 113 vom 4. Oktober 2018) über die Zulassung von Kraftfahrzeugen; |
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gegebenenfalls den Beweis durch Zeugen, deren Benennung sich der Kläger vorbehält, für die Richtigkeit der in der Klage beschriebenen Sachverhaltsumstände zuzulassen; |
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jedenfalls dem Rat der Union und dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage ist auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, im Besonderen ihrer Teile betreffend die Zollregelung für die Gemeinde Campione d’Italia sowie die zu ihr gehörenden Teile des Luganer Sees (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Satz 2), gerichtet.
Zur Stützung der Klage bringt der Kläger drei Klagegründe vor:
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1. |
Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung des Rechtsakts
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2. |
Verstoß gegen das Völkerrecht
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3. |
Verstoß gegen das Recht auf Freizügigkeit der europäischen Bürger
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