15.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 238/29


Klage, eingereicht am 31. Mai 2019 — Gerber/Parlament und Rat

(Rechtssache T-326/19)

(2019/C 238/34)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Tibor Gerber (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Amadei)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtene Verordnung Nr. 2019/474, im Besonderen ihren Art. 1 Abs. 1 und ihren Art. 2 Satz 2, für nichtig zu erklären und als Folge dieser Nichtigerklärung die Unwirksamkeit der Richtlinie 2019/475 auszusprechen, soweit sie mit der angefochtenen Verordnung funktional zusammenhängt;

während des Verfahrens die Anwendung der angefochtenen Verordnung sowie der Richtlinie 2019/475 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts auszusetzen;

während des Verfahrens die Durchsetzung sämtlicher Durchführungsmaßnahmen zur Verordnung Nr. 2019/474 und zur Richtlinie 2019/475 auszusetzen, insbesondere jener des Gesetzes Nr. 132 vom 1. Dezember 2018 (Umwandlungsgesetz für das Decreto-legge [Gesetzesdekret] Nr. 113 vom 4. Oktober 2018) über die Zulassung von Kraftfahrzeugen;

gegebenenfalls den Beweis durch Zeugen, deren Benennung sich der Kläger vorbehält, für die Richtigkeit der in der Klage beschriebenen Sachverhaltsumstände zuzulassen;

jedenfalls dem Rat der Union und dem Europäischen Parlament sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 2019/474 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, im Besonderen ihrer Teile betreffend die Zollregelung für die Gemeinde Campione d’Italia sowie die zu ihr gehörenden Teile des Luganer Sees (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Satz 2), gerichtet.

Zur Stützung der Klage bringt der Kläger drei Klagegründe vor:

1.

Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung des Rechtsakts

Entgegen Art. 296 Abs. 2 AEUV sei die angefochtene Verordnung in lückenhafter und widersprüchlicher Weise begründet. Hinsichtlich der Einbeziehung von Campione in das europäische Zollgebiet werde nämlich ausgeführt, dass die historischen Gründe für den Ausschluss dieser Gemeinde, nämlich die isolierte Lage und die wirtschaftlichen Nachteile, nicht mehr relevant seien. Allerdings sei die Isolierung dieser Gemeinde tatsächlich nicht geringer geworden und die wirtschaftlichen Nachteile hätten sich wegen der Insolvenzerklärung des Casinos, das die einzige Einnahmequelle der Gemeinde darstelle, verschlimmert.

2.

Verstoß gegen das Völkerrecht

Über Art. 3 Abs. 5 EUV hinaus sei die Einhaltung des Völkerrechts, und zwar des Völkervertragsrechts wie auch des Völkergewohnheitsrechts, oftmals vom Gerichtshof judiziert worden. Die angefochtene Verordnung (und die damit zusammenhängende Richtlinie Nr. 2019/475) habe jedoch eine Zollregelung geändert, die auf einer zwischen Italien und der Schweiz gebildeten und von der Union selbst anerkannten Gewohnheitsrechtsnorm beruhe, nach der Campione dem schweizerischen Zollsystem unterliege. Dadurch habe diese Verordnung gegen eine internationale Verpflichtung verstoßen, die sowohl nach dem Vertrag als auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs einzuhalten gewesen wäre.

3.

Verstoß gegen das Recht auf Freizügigkeit der europäischen Bürger

Die angefochtene Verordnung habe Auswirkungen, die mit dem durch Art. 21 AEUV und Art. 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Recht im Widerspruch stünden. Die Anwendung des Zollsystems der Union anstelle des schweizerischen auf die Gemeinde Campione bedeute nämlich, dass beim Ein- und Austritt in bzw. aus dem Gebiet von Campione (sei es auf dem Land- oder Seeweg) eine physische Zollschranke errichtet und die entsprechenden Personen- und Warenkontrollen zur Sicherstellung der Anwendung der europäischen und schweizerischen Rechtsvorschriften eingeführt würden.