17.6.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 206/70 |
Klage, eingereicht am 8. April 2019 — Mitsubishi Polyester Film/Kommission
(Rechtssache T-220/19)
(2019/C 206/65)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Mitsubishi Polyester Film GmbH (Wiesbaden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen N. Voß und D. Fouquet)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 (ABl. 2019, L 14, S. 1) für die Jahre 2012 und 2013 für nichtig zu erklären, |
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hilfsweise, den Beschluss SA.34045 (2013/C) (ex 2012/NN) vom 28. Mai 2018 zum Az. C(2018) 3166 für die Jahre 2012 und 2013 gegenüber der Klägerin für nichtig zu erklären, sowie |
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der Beklagten die Kosten des Verfahrens, inklusive Anwalts- und Reisekosten, aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1. |
Fehlerhafte Annahme einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte bei ihrer Prüfung der streitgegenständlichen Netzentgeltbefreiung rechtsfehlerhaft das Vorliegen des Einsatzes staatlicher Mittel angenommen habe. Zudem sei bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Selektivität“ das Referenzsystem fehlerhaft und unvollständig bestimmt worden. Ferner wird geltend gemacht, dass die Beklagte aufgrund der unvollständigen Bestimmung des Referenzsystems gegen ihre Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen habe. |
2. |
Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird geltend gemacht, dass die Klägerin aufgrund der individuellen Umstände darauf vertrauen durfte, die gewährten Sondernetzentgelte behalten zu dürfen. |