20.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 172/37


Klage, eingereicht am 11. März 2019 — Deutsche Telekom/Parlament und Rat

(Rechtssache T-161/19)

(2019/C 172/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Deutsche Telekom (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und B. Langeheine sowie Rechtsanwältin J. Blanco Carol)

Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

Art. 50 der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) für nichtig zu erklären;

dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die der Klägerin entstandenen Rechtsverfolgungskosten sowie die sonstigen Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

1.

Art. 50 der angefochtenen Verordnung sei ungültig, weil Art. 114 AEUV als Rechtsgrundlage ungeeignet sei.

2.

Art. 50 der angefochtenen Verordnung verstoße gegen das Subsidiaritätsprinzip und sei mangelhaft begründet.

3.

Art. 50 der angefochtenen Verordnung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und sei mangelhaft begründet.

4.

Das Verfahren zum Erlass von Art. 50 der angefochtenen Verordnung habe gegen die Grundsätze der besseren Rechtsetzung verstoßen.

5.

Mit Art. 50 der angefochtenen Verordnung werde das Grundrecht der Klägerin auf Eigentum und auf unternehmerische Freiheit beschränkt.


(1)  Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. 2018, L 321, S. 1).