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15.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 139/87 |
Klage, eingereicht am 20. Februar 2019 — ACRE/Parlament
(Rechtssache T-107/19)
(2019/C 139/88)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Alliance of Conservatives and Reformists in Europe (ACRE) (Brüssel, Belgien (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Plasschaert und E. Montens)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den im Schreiben vom 12. Dezember 2018 unter dem Aktenzeichen D202862 enthaltenen Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 2018 über den endgültigen Betrag der Finanzhilfe für die Klägerin für 2017 für nichtig zu erklären, soweit darin
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den Beitragsbeschluss FINS-2019-5 für nichtig zu erklären, soweit er die Zahlung von 100 % des Vorfinanzierungsbetrags von 4 422 345,48 Euro durch das Europäische Parlament von der Rückzahlung — vor dem 15. Januar 2019 — (i) des Betrags von 535 609,48 Euro an das Europäische Parlament, (ii) aller zu Unrecht von Dritten erhaltenen Zahlungen an diese Dritten abhängig macht, und folglich Art. 1.5.1 der diesem Beitragsbeschluss beigefügen besonderen Bedingungen für nichtig zu erklären; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In Bezug auf den ersten Klageantrag wird die Klage auf dreizehn Gründe gestützt.
Klagegründe, die sich auf alle streitigen Aspekte des Beschlusses beziehen:
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1. |
Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, die Art. 7 und 8 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 2004/2003 sowie Art. II.14.1 des Beschlusses von 2017 über die Gewährung der Finanzhilfe und Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin. |
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2. |
Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2004/2003. Klagegründe gegen die Neueinstufung des Betrags von 108 985,58 Euro als nicht förderfähig und rückzahlungspflichtig. |
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3. |
Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 2004/2003, zumindest offensichtlicher Beurteilungsfehler. |
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4. |
Verstoß gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. |
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5. |
Verstoß gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung. Klagegründe gegen die Neueinstufung des Betrags von 122 295,10 Euro als nicht förderfähig und rückzahlungspflichtig. |
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6. |
Verstoß gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 2004/2003, zumindest offensichtlicher Beurteilungsfehler. |
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7. |
Verstoß gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung. Klagegründe gegen die Neueinstufung der Beträge von 249 589,17 Euro und 91 546,58 Euro als nicht förderfähig und rückzahlungspflichtig. |
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8. |
Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 2004/2003, Art. 10 Abs. 4 EUV, Art. 204a der Haushaltsordnung sowie die Art. 11 und 12 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, zumindest offensichtlicher Beurteilungsfehler. |
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9. |
Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. |
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10. |
Verstoß gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot. Klagegründe gegen die Neueinstufung des Betrags von 133 043 Euro und die Rückzahlungsanordnung über 121 043,80 Euro: |
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11. |
Verstoß gegen die Art. 2 und 6 der Verordnung Nr. 2004/2003, zumindest offensichtlicher Beurteilungsfehler. |
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12. |
Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. |
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13. |
Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot. |
In Bezug auf den zweiten Klageantrag wird die Klage auf zwei Klagegründe gestützt.
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1. |
Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, Art. 19 der Verordnung EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 (2) und Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin. |
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2. |
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 28. Mai 2018 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 1141/2014. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1).
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1).