18.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 103/52


Klage, eingereicht am 24. Januar 2019 — WV/EAD

(Rechtssache T-43/19)

(2019/C 103/68)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: WV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ablehnende Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 28. März 2018 über den Schadensersatzantrag und, soweit erforderlich, die am 26. Oktober 2018 erlassene Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 26. Juni 2018 aufzuheben;

infolgedessen dem von ihr formulierten Antrag auf Schadensersatz gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts, dargelegt im Schreiben vom 29. November 2017, stattzugeben und ihr die Zahlung eines Schadensersatzes zu Lasten des EAD zuzusprechen, der vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens auf 690 000 Euro beziffert wird, ein Betrag, der nach billigem Ermessen für materielle und immaterielle Schäden wegen Beeinträchtigung ihres privaten und professionellen guten Rufs festgesetzt wird und der am 31. Januar 2019 vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens und vorbehaltlich der Möglichkeit festgestellt wurde, noch eine Entschädigung wegen künftigen Einkommensverlusten aufgrund eines möglichen Ausscheidens bei den Organen geltend zu machen;

dem Beklagten nach Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts der Europäischen Union sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend: Verstoß gegen insbesondere die Art. 12, 12a, 22b, 24, 25 und 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut), die Art. 1 und 2 des Anhangs IX des Statuts und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1).

Die Klägerin benennt als Klagegrund zum einen auch einen Verstoß gegen die Art. 41, 47 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Verteidigungsrechte und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sowie Art. 296 AEUV.

Zum anderen ist sie der Ansicht, dass die Verwaltung auch einen Rechtsmissbrauch und einen Verfahrensmissbrauch begangen sowie ferner gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen habe. Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz, wonach die Verwaltung ihre Entscheidung nur auf rechtlich zulässige Gründe zu stützen habe, d. h. auf relevante Gründe, die keine(n) offensichtliche(n) Beurteilungsfehler in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht aufwiesen, sowie gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Beistands- und Fürsorgepflicht, der angemessenen Verfahrensdauer und der ordnungsgemäßen Verwaltung.

Die angefochtene Entscheidung beruhe demnach auf einer parteiischen, verzerrten und tendenziösen Beurteilung des Sachverhalts und der anwendbaren Rechtsvorschriften.

Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass es zweifellos einen Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten der Anstellungsbehörde und den entstandenen Schäden gebe, da dieses fehlerhafte Verhalten eine schwere Beeinträchtigung ihrer beruflichen, moralischen und finanziellen Integrität verursache. Denn die begangenen Fehler bewirkten, dass sie verunglimpft oder ihre Reputation gegenüber ihren internen und externen Gesprächspartnern geschmälert oder sogar zerstört werde, und führten zu einem tatsächlichen Verlust an Gelegenheiten für ihre berufliche Entwicklung, wodurch sie in eine Lage der Machtlosigkeit versetzt werde, was Angst und/oder einen beständigen Unruhe- und Unsicherheitszustand in Bezug auf ihre Zukunft verursache.