18.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 103/48


Klage, eingereicht am 8. Januar 2019 — Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-13/19)

(2019/C 103/63)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil and O. Serdula)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie im Zusammenhang mit der bedingten Zurverfügungstellung traditioneller Eigenmittel in Höhe von 40 482 255 CZK durch die Tschechische Republik insoweit kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik eingeleitet und den streitigen Betrag auch nicht zurückgezahlt hat,

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf einen einzigen Grund gestützt.

Nach Auffassung der Tschechischen Republik ergibt sich die Verpflichtung der Europäischen Kommission, im oben dargelegten Sinne tätig zu werden, aus dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union in Verbindung mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Angesichts des Umstands, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (1) nur dieser im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens einen Streit zwischen einem Mitgliedstaat und der Europäischen Kommission im Bereich traditioneller Eigenmittel verbindlich entscheiden könne, müsse die Europäische Kommission im Zusammenhang mit der Leistung einer bedingten Zahlung dieses Verfahren unverzüglich einleiten oder den bedingt gezahlten Betrag zurückzahlen, wenn sie keine Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens finde.

Die Tschechische Republik habe den streitigen Betrag bereits im Jahr 2015 bedingt auf das Konto der Europäischen Kommission entrichtet. Die Europäische Kommission habe jedoch in dieser Sache kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Tschechische Republik eingeleitet und den bedingt entrichteten Betrag nicht zurückgezahlt, obwohl sie hierzu von der Tschechischen Republik förmlich aufgefordert worden sei. Nach Ansicht der Tschechischen Republik sind daher die Voraussetzungen für die Feststellung einer Untätigkeit der Kommission erfüllt.


(1)  Urteile vom 25. Oktober 2017, Slowakei/Kommission (C-593/15 P und C-594/15 P, EU:C:2017:800) und Rumänien/Kommission (C-599/15 P, EU:C:2017:801).