Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 15. Oktober 2020 –
Dvectis CZ/EUIPO – Yado (Stützkissen)

(Rechtssache T‑818/19)

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsverfahren – Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das ein Stützkissen darstellt – Älteres Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgrund – Fehlende Eigenart – Informierter Benutzer – Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers – Kein unterschiedlicher Gesamteindruck – Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 – Begründungspflicht“

1. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Beurteilungskriterien – Gestaltungsfreiheit des Entwerfers

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 21, 46, 47)

2. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Anmeldung – Voraussetzungen – Angabe der Erzeugnisse

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 36 Abs. 2 und 6)

(vgl. Rn. 30, 31)

3. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Darstellung eines Stützkissens

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 40, 44, 52, 67-69)

4. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Informierter Benutzer – Begriff

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 41, 42)

5. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Nichtigkeitsgründe – Fehlende Eigenart – Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervorruft als das ältere Geschmacksmuster – Gesamtbeurteilung sämtlicher Bestandteile, die das ältere Geschmacksmuster aufweist

(Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 6 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 54-56, 61, 62)

6. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Art. 62 Satz 1 der Verordnung Nr. 6/2002 – Gleiche Tragweite wie Art. 296 AEUV

(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 6/2002 des Rates, Art. 62 Satz 1)

(vgl. Rn. 73, 75)

7. 

Gemeinschaftsgeschmacksmuster – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Entscheidung einer Stelle des Amtes als zu dem Kontext gehörig, in dem die Entscheidung der Beschwerdekammer ergeht

(vgl. Rn. 78)

8. 

Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Klagegrund einer fehlenden oder unzureichenden Begründung – Klagegrund einer unzutreffenden Begründung – Unterscheidung

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 81)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. September 2019 (Sache R 513/2018-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Yado und Dvectis CZ

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Dvectis CZ s.r.o. trägt die Kosten.