URTEIL DES GERICHTS (Neunte erweiterte Kammer)

15. September 2021 ( *1 )

„Staatliche Beihilfen – Einzelbeihilfen für den Betrieb von Offshore‑Windparks – Verpflichtung zur Abnahme von Strom zu einem Preis über dem Marktpreis – Vorprüfungsverfahren – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Nichtigkeitsklage – Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) 2015/1589 – Beteiligteneigenschaft – Fischereiunternehmen – Ansiedlung von Windparks in Fanggebieten – Wettbewerbsverhältnis – Fehlen – Gefahr der Beeinträchtigung der Interessen der Fischereiunternehmen durch die Gewährung der streitigen Beihilfen – Fehlen – Keine unmittelbare und individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑777/19,

Coopérative des artisans pêcheurs associés (CAPA) Sarl mit Sitz in Le Tréport (Frankreich) und die anderen im Anhang ( 1 ) aufgeführten Kläger, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Le Berre,

Kläger,

unterstützt durch

Comité régional des pêches maritimes et des élevages marins des Hauts‑de‑France (CRPMEM) mit Sitz in Boulogne‑sur‑Mer (Frankreich),

Fonds régional d’organisation du marché du poisson (FROM NORD) mit Sitz in Boulogne‑sur‑Mer,

Organisation de producteurs CME Manche‑Mer du Nord (OP CME Manche‑Mer du Nord) mit Sitz in Portel (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Durand,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky und A. Bouchagiar als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch E. de Moustier, P. Dodeller und T. Stehelin als Bevollmächtigte,

durch

Ailes Marines SAS mit Sitz in Puteaux (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Petite und Rechtsanwältin A. Lavenir,

durch

Éoliennes Offshore des Hautes Falaises SAS mit Sitz in Paris (Frankreich),

Éoliennes Offshore du Calvados SAS mit Sitz in Paris,

Parc du Banc de Guérande SAS mit Sitz in Paris,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne und D. Vallindas,

und durch

Éoliennes en Mer Dieppe Le Tréport SAS mit Sitz in Dieppe (Frankreich),

Éoliennes en Mer Îles d’Yeu et de Noirmoutier SAS mit Sitz in Nantes (Frankreich),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt C. Lemaire und Rechtsanwältin A. Azzi,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 5498 final der Kommission vom 26. Juli 2019 über die staatlichen Beihilfen SA.45274 (2016/NN), SA.45275 (2016/NN), SA.45276 (2016/NN), SA.47246 (2017/NN), SA.47247 (2017/NN) und SA.48007 (2017/NN) der Französischen Republik für sechs Offshore‑Windparks (Courseulles‑sur‑Mer, Fécamp, Saint‑Nazaire, Îles d’Yeu et de Noirmoutier, Dieppe et Le Tréport, Saint‑Brieuc)

erlässt

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richterin M. J. Costeira, des Richters D. Gratsias (Berichterstatter) sowie der Richterinnen M. Kancheva und T. Perišin,

Kanzler: L. Ramette, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2021

folgendes

Urteil

Sachverhalt und Vorgeschichte des Rechtsstreits

Tatsächlicher Kontext

1

Die erste Klägerin, die Coopérative des artisans pêcheurs associés (CAPA) Sarl, wurde von den Fischern von Le Tréport (Frankreich) und den umliegenden Häfen gegründet, um den Einkauf und Weiterverkauf von Treibstoff, Schmiermitteln und Fetten zu bündeln. Der zweite bis elfte Kläger (im Folgenden: klagende Fischer) sind Fischereiunternehmen oder selbständige Fischer, die u. a. in Le Tréport, Erquy (Frankreich) und Noirmoutier (Frankreich) ansässig sind und vor der französischen Kanal- oder Atlantikküste handwerkliche Fischerei betreiben.

2

Die Ailes Marines SAS (im Folgenden: AM), die Éoliennes Offshore des Hautes Falaises SAS (im Folgenden: EOHF), die Éoliennes Offshore du Calvados SAS (im Folgenden: EOC), die Parc du Banc de Guérande SAS (im Folgenden: PBG), die Éoliennes en Mer Dieppe Le Tréport SAS (im Folgenden: EMDT) und die Éoliennes en Mer Îles d’Yeu et de Noirmoutier SAS (im Folgenden: EMYN), Streithelferinnen zur Unterstützung der Europäischen Kommission (im Folgenden: Empfängerinnen der streitigen Beihilfen), sind Gesellschaften, die zum Zweck des Betriebs von Offshore‑Windparks gegründet wurden, und zwar der Offshore‑Windparks Saint‑Brieuc (Frankreich, im Folgenden: Vorhaben Saint‑Brieuc), Fécamp (Frankreich, im Folgenden: Vorhaben Fécamp), Courseulles‑sur‑Mer (Frankreich, im Folgenden: Vorhaben Courseulles‑sur‑Mer), Saint‑Nazaire (Frankreich, im Folgenden: Vorhaben Saint‑Nazaire), Dieppe (Frankreich) et Le Tréport (im Folgenden: Vorhaben Dieppe/Le Tréport) sowie Îles d’Yeu et de Noirmoutier (Frankreich, im Folgenden: Vorhaben Îles d’Yeu/Noirmoutier).

3

Nach einer ersten Ausschreibung im Jahr 2011 gaben die französischen Behörden zum einen dem Angebot von Éolien Maritime France (EMF) für ein Los mit den Vorhaben Saint‑Nazaire, Fécamp und Courseulles‑sur‑Mer und zum anderen dem Angebot von AM für das Vorhaben Saint‑Brieuc den Zuschlag. Die Durchführung dieser Vorhaben wurde mit Erlass vom 18. April 2012 genehmigt.

4

Nach einer zweiten Ausschreibung im Jahr 2013 gaben die französischen Behörden dem gekoppelten Angebot des Konsortiums aus ENGIE, EDP Renewables und Neoen Marine für die beiden Vorhaben Îles d’Yeu/Noirmoutier und Dieppe/Le Tréport den Zuschlag. Die Durchführung dieser Vorhaben wurde mit Erlass vom 1. Juli 2014 genehmigt.

5

Die sechs Vorhaben werden voraussichtlich die ersten Offshore‑Windparks sein, die in Frankreich in Betrieb genommen werden. Diese sollen insgesamt 10,8 Terawattstunden pro Jahr liefern, was etwa 2 % der gesamten jährlichen Stromproduktion Frankreichs entspricht. Ihre voraussichtliche Betriebsdauer beträgt 25 Jahre ab dem Datum der Inbetriebnahme. Alle sechs Vorhaben befinden sich in Meeresgebieten, die u. a. von den klagenden Fischern für die Fischerei genutzt werden.

6

Zum Zeitpunkt des Beschlusses C(2019) 5498 final der Kommission vom 26. Juli 2019 über die staatlichen Beihilfemaßnahmen SA.45274 (2016/NN), SA.45275 (2016/NN), SA.45276 (2016/NN), SA.47246 (2017/NN), SA.47247 (2017/NN) und SA.48007 (2017/NN), die von der Französischen Republik zugunsten von sechs Offshore‑Windparks (Courseulles‑sur‑Mer, Fécamp, Saint‑Nazaire, Îles d’Yeu et de Noirmoutier, Dieppe et Le Tréport, Saint‑Brieuc) gewährt wurden (im Folgenden: angefochtener Beschluss), hatte der Bau dieser Windparks insbesondere aufgrund von Klagen vor den französischen Gerichten noch nicht begonnen. Ihre Inbetriebnahme ist je nach Abschluss dieser Rechtsstreitigkeiten zwischen 2022 und 2024 vorgesehen.

7

Die in Rede stehenden Vorhaben werden durch Betriebsbeihilfen in Form einer Verpflichtung des Unternehmens EDF Obligation d’achat (EDF‑OA) zur Abnahme von Strom zu einem über dem Marktpreis liegenden Preis gefördert, wobei die Mehrkosten vollständig vom Staat ausgeglichen werden (im Folgenden: streitige Beihilfen). Dieser Mechanismus stützt sich auf die Bestimmungen der Art. L. 121‑7, L. 311‑10 und L. 311‑12 des französischen Code de l’énergie (Energiegesetzbuch).

Verwaltungsverfahren

8

Die französischen Behörden meldeten die streitigen Beihilfen am 29. April 2016 für die Vorhaben Courseulles‑sur‑Mer, Fécamp und Saint‑Nazaire, am 6. Januar 2017 für die Vorhaben Îles d’Yeu/Noirmoutier und Dieppe/Le Tréport sowie am 12. April 2017 für das Vorhaben Saint‑Brieuc bei der Kommission an.

9

Da mit dem Bau der betreffenden Offshore‑Windparks noch nicht begonnen worden war, beschlossen die französischen Behörden, die ursprünglich gewährten Abnahmetarife neu auszuhandeln.

10

Am 9. Juni 2018 reichten zwei der klagenden Fischer bei der Kommission eine Beschwerde gegen die Beihilfe für das Vorhaben Saint‑Brieuc ein.

11

Am 29. Juni 2018 stellte die Kommission ein Ersuchen um weitere Informationen zum Stand der Neuverhandlung der Einspeisevergütungen. Am 6. Dezember 2018 unterrichteten die französischen Behörden die Kommission über das Ergebnis der Neuverhandlung, die zu einer Senkung der Tarife führte.

12

Am 18. Dezember 2018 legten einige klagende Fischer bei der Kommission Beschwerde gegen die streitigen Beihilfen für die Vorhaben Dieppe/Le Tréport, Fécamp und Courseulles‑sur‑Mer ein.

13

Am 23. Januar 2019 teilte die Kommission den Personen, die die in den Rn. 10 und 12 genannten Beschwerden eingereicht hatten, mit, dass sie sie nicht als Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9) betrachte. Nach Ansicht der Kommission konnte ihr Antrag folglich nicht als „förmliche Beschwerde im Sinne von Art. 24 Abs. 2 [der genannten Verordnung]“ angesehen werden. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 widersprachen diese Personen diesem Standpunkt.

14

Am 28. März 2019 reichten mehrere Personen, darunter einer der klagenden Fischer, bei der Kommission eine Beschwerde gegen die streitigen Beihilfen für die Vorhaben Saint‑Nazaire und Îles d’Yeu/Noirmoutier ein.

15

Am 3. April 2019 wies die Kommission die unter dem vorangegangenen Punkt genannte Beschwerde aus denselben Gründen zurück, die sie in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2019 angegeben hatte. Mit Schreiben vom 12. April 2019 widersprachen die Betroffenen diesem Standpunkt.

16

Am 26. Juli 2019 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss.

Angefochtener Beschluss

17

Als Erstes stellte die Kommission nach einer Beschreibung der streitigen Beihilfen (Rn. 9 bis 60 des angefochtenen Beschlusses) fest, dass diese staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten. Sie führte dazu erstens aus, dass die Finanzierung dieser Maßnahmen aufgrund des oben in Rn. 7 beschriebenen Mechanismus der Abnahmetarife auf staatlichen Mitteln beruhe und dem Staat zuzurechnen sei. Zweitens verschafften diese Maßnahmen den Erzeugern von Strom aus Offshore‑Windenergie in den betreffenden Gebieten einen selektiven Vorteil. Drittens könnten diese Maßnahmen in Anbetracht der Vernetzung des französischen Stromnetzes mit dem mehrerer anderer Mitgliedstaaten den Stromhandel zwischen Frankreich und diesen Mitgliedstaaten verfälschen (Rn. 61 bis 70 des angefochtenen Beschlusses).

18

Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass die streitigen Beihilfen rechtswidrig seien, weil sie nicht im Voraus angemeldet worden seien, prüfte sie als Zweites ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV und anhand der Abschnitte 3.1.6.2 (Betriebsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energieträger) und 3.2 (Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe) der Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen vom 1. April 2008 (ABl. 2008, C 82, S. 1, im Folgenden: Leitlinien von 2008), insbesondere deren Rn. 109 (Rn. 71 bis 76 des angefochtenen Beschlusses).

19

Insoweit hat sie erstens festgestellt, dass die streitigen Beihilfen dazu beitragen, die durch die nationalen Vorschriften und das Unionsrecht vorgegebenen Ziele in Bezug auf den Anteil der erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch in Frankreich und damit die Bekämpfung des Klimawandels zu erreichen (Rn. 77 bis 79 des angefochtenen Beschlusses).

20

Zweitens war die Kommission der Ansicht, dass die streitigen Beihilfen notwendig seien, um ein Marktversagen zu beheben. So vertrat sie die Auffassung, dass die französischen Behörden nachgewiesen hätten, dass die jeweiligen Produktionskosten im Rahmen der in Rede stehenden Vorhaben („levelised costs of electricity“, LCOE) deutlich über den Marktpreisen lägen und dass folglich die von den französischen Behörden beibehaltenen Abnahmetarife wegen der negativen Rentabilität dieser Vorhaben notwendig seien, um die Betreiber zu deren Durchführung zu bewegen (Rn. 80 bis 86 des angefochtenen Beschlusses).

21

Drittens vertrat die Kommission die Auffassung, dass die streitigen Beihilfen die Voraussetzungen für die Wahrung der Verhältnismäßigkeit erfüllten. Der Mechanismus der streitigen Beihilfen stelle nämlich sicher, dass ein Ausgleich für die Differenz zwischen den Kosten der Stromerzeugung und dem Grundpreis für Strom gewährt werde. Außerdem sei das Auswahlverfahren für die Betreiber in nicht diskriminierender, transparenter und offener Weise durchgeführt worden. In Anbetracht der für jedes der betreffenden Vorhaben erwarteten Rendite, die eine normale Rentabilität widerspiegele, die bei einer vergleichbaren Investition zu erwarten sei, und der von den französischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen, die Kostenentwicklung zu überwachen, seien die streitigen Beihilfen auf ein Mindestmaß beschränkt und die von den französischen Behörden vorgesehenen Maßnahmen geeignet, eine Überkompensation zu verhindern (Rn. 87 bis 106 des angefochtenen Beschlusses).

22

Viertens war die Kommission der Ansicht, dass die streitigen Beihilfen angesichts der Gesamtkapazität der in Rede stehenden Vorhaben und der erzeugten Strommenge im Verhältnis zur Größe des französischen Strommarkts nur begrenzte Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben würden (Rn. 107 und 108 des angefochtenen Beschlusses).

23

Auf der Grundlage der in den Rn. 19 bis 22 des vorliegenden Urteils dargelegten Analyse kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die positiven Umweltauswirkungen jeder der streitigen Beihilfen etwaige negative Auswirkungen in Form von Wettbewerbsverzerrungen überwögen. Darüber hinaus stellte sie fest, dass die Gefahr einer Diskriminierung gemäß den Art. 30 und 110 AEUV nicht bestehe, da die Finanzierung dieser Beihilfen auf einer Steuer beruhe, die nicht auf Strom erhoben werde. Die Kommission hielt die Beihilfen daher gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar und beschloss somit, keine Einwände zu erheben (Rn. 109 bis 117 des angefochtenen Beschlusses).

Verfahren und Anträge der Parteien

24

Die Kläger haben mit Klageschrift, die am 12. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

25

Am 13. Februar 2020 hat die Kommission die Klageerwiderung eingereicht.

26

Am 9. März 2020 hat AM beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden. Die Kläger haben am 31. März 2020 Erklärungen zu diesem Antrag eingereicht.

27

Am 13. März 2020 hat die Französische Republik beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden.

28

Am 17. März 2020 haben EOHF, EOC, PBG, EMDT und EMYN jeweils beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden.

29

Am 18. März 2020 haben das Comité régional des pêches maritimes et des élevages marins des Hauts‑de‑France (CRPMEM), der gemeinnützige Verein Fonds régional d’organisation du marché du poisson (FROM NORD) und die Société coopérative maritime anonyme à capital variable (genossenschaftliche Seefahrt‑Aktiengesellschaft mit variablem Kapital) Organisation de producteurs CME Manche‑Mer du Nord (CME), Organisationen von Berufsfischern, die in den Fanggebieten des östlichen Ärmelkanals tätig sind (im Folgenden zusammen: CRPMEM u. a.), zu denen einige der klagenden Fischer gehören, einen gemeinsamen Antrag auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Kläger gestellt. Am selben Tag sind zwei weitere Anträge auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Kläger gestellt worden, zum einen von der Gemeinde Erquy und zum anderen gemeinsam von den Gemeinden Le Tréport und Mers‑les‑Bains (Frankreich).

30

Am 19. Mai 2020 haben die Kläger die Erwiderung eingereicht.

31

Am 20. Mai 2020 haben die Kläger Erklärungen zu den oben in den Rn. 27 bis 29 genannten Anträgen eingereicht. Die Kommission hat zu den oben unter Rn. 29 genannten Anträgen Erklärungen eingereicht und die Zulässigkeit der Anträge in Abrede gestellt.

32

Mit Beschluss vom 24. Juli 2020 hat die Präsidentin der Neunten Kammer den Streithilfeanträgen von AM, EOHF, EOC, PBG, EMDT und EMYN stattgegeben. Mit Entscheidung vom selben Tag hat sie dem Streithilfeantrag der Französischen Republik stattgegeben.

33

Am 25. August 2020 hat die Kommission die Gegenerwiderung eingereicht.

34

Mit Beschluss vom 21. September 2020, CAPA u. a./Kommission (T‑777/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:452), hat die Präsidentin der Neunten Kammer zum einen dem Streithilfeantrag von CRPMEM u. a. stattgegeben und zum anderen den der Gemeinde Erquy sowie der Gemeinden Le Tréport und Mers‑les‑Bains zurückgewiesen.

35

Am 6. Oktober 2020 hat AM ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die Französische Republik, EOHF, EOC, PBG, EMDT und EMYN haben ihre Streithilfeschriftsätze am 7. Oktober 2020 eingereicht. Am 26. November 2020 haben die Kläger und die Kommission ihre jeweiligen Erklärungen zu diesen verschiedenen Streithilfeschriftsätzen eingereicht.

36

Am 3. Dezember 2020 haben CRPMEM u. a. ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die Kläger und die Kommission haben ihre Erklärungen zu diesem Schriftsatz am 20. bzw. 21. Januar 2021 eingereicht.

37

Am 12. Februar 2021 haben die Kläger die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

38

Am 16. April 2021 hat das Gericht auf Vorschlag der Neunten Kammer gemäß Art. 28 seiner Verfahrensordnung beschlossen, die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

39

Mit prozessleitender Maßnahme vom 3. Mai 2021 hat das Gericht die Kläger aufgefordert, den Sachverhalt in bestimmten Punkten schriftlich zu präzisieren, worauf sie am 31. Mai 2021 geantwortet haben.

40

Am 4. Juni 2021 haben der sechste bis elfte Kläger einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie die Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses und den Erlass weiterer einstweiliger Anordnungen beantragt haben, die im Wesentlichen auf die Aussetzung der Umsetzung dieses Beschlusses abzielten.

41

Da ein Mitglied des Spruchkörpers verhindert war, hat sich der Präsident des Gerichts am 7. Juni 2021 selbst dazu bestimmt, den Spruchkörper zu ergänzen. Am selben Tag hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Das mündliche Verfahren ist am Ende der mündlichen Verhandlung geschlossen worden.

42

Mit Beschluss vom 2. Juli 2021, Bourel u. a./Kommission (T‑777/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:407), hat der Vizepräsident des Gerichts den oben in Rn. 40 des vorliegenden Urteils angeführten Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnungen zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

43

Die Kläger beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

den Streithelfern zur Unterstützung der Kommission ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

44

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

den Klägern die Kosten aufzuerlegen;

CRPMEM u. a. die Kosten ihrer Streithilfe aufzuerlegen.

45

Die Französische Republik beantragt, die Klage abzuweisen.

46

AM, EOHF, EOC, PBG, EMDT und EMYN beantragen,

die Klage abzuweisen;

den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

47

CRPMEM u. a. beantragen,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

48

Ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, macht die Kommission in erster Linie geltend, dass die Klage unzulässig sei.

49

Die Kommission trägt vor, dass die Kläger keine Beteiligten im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV seien, die berechtigt seien, eine Klage zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte zu erheben, und dass sie erst recht nicht nachwiesen, dass sie eine besondere Stellung im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), hätten, die es ihnen erlaube, die Begründetheit des Beschlusses über die Beurteilung der streitigen Beihilfen in Frage zu stellen.

50

Was zum einen die Beteiligteneigenschaft angehe, so seien insbesondere die Erwägungen im Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, EU:C:2011:341), nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Anders als die Klägerinnen in jener Rechtssache stünden die Kläger im vorliegenden Fall nicht in einem Wettbewerbsverhältnis zu den Empfängerinnen der streitigen Beihilfen. Was zum anderen die unmittelbare Betroffenheit der Kläger betreffe, so seien die klagenden Fischer im Wesentlichen von den ordnungspolitischen Entscheidungen der französischen Behörden betroffen, bestimmte Gebiete der Stromerzeugung zu widmen oder ihnen sogar den Zugang zu diesen Gebieten zu untersagen. Die Gewährung der streitigen Beihilfen und der angefochtene Beschluss wirkten sich dagegen nur mittelbar auf ihre tatsächliche Situation aus. Außerdem habe die Errichtung der betreffenden Offshore‑Windparks geringere Auswirkungen auf die tatsächliche Situation der klagenden Fischer, als diese behaupteten. Was schließlich die erste Klägerin anbelange, so sei darauf hinzuweisen, dass sie keine Fischerei betreibe.

51

Die Kläger machen ihrerseits geltend, dass sie Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 seien, und berufen sich dabei u. a. auf die Rn. 63 bis 65 des Urteils vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, EU:C:2011:341).

52

Die klagenden Fischer tragen erstens vor, dass ihre Fischereitätigkeit einer geografischen Abgrenzung unterliege, die sowohl von den Fischbeständen, den Witterungsbedingungen und den ordnungspolitischen Öffnungen der verschiedenen Bereiche der Fanggebiete als auch von den für die von ihnen verwendeten Schiffstypen und die entsprechenden Schifffahrtserlaubnisse geltenden Vorschriften abhänge. Der Meeresraum, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben könnten, sei also von ihrem Heimathafen oder dem Hafen, den sie von Zeit zu Zeit nutzten, bestimmt oder bestimmbar. Die von den in Rede stehenden Vorhaben betroffenen Gebiete würden einen großen Teil dieses Raums einnehmen und sie würden sie, manchmal in privilegierter Weise, für ihre Tätigkeiten nutzen.

53

Zweitens machen die klagenden Fischer geltend, dass die in Rede stehenden Vorhaben vorhersehbare Auswirkungen auf ihre Tätigkeiten hätten, und zwar zum einen wegen der vorgesehenen rechtlichen Beschränkungen der Schifffahrt in den von diesen Vorhaben betroffenen Gebieten und ihrer unsicheren Durchführbarkeit in und um diese Gebiete und zum anderen wegen der potenziell negativen Auswirkungen dieser Vorhaben auf die Meeresumwelt und die Fischbestände.

54

Drittens weisen die klagenden Fischer in Analogie zum Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, EU:C:2011:341), darauf hin, dass der Zugang zu den als Standorte der streitigen Vorhaben ausgewiesenen Meeresgebieten und deren Nutzung als „Rohstoff“ im Sinne des Urteils anzusehen seien, so dass sie insoweit in einem Wettbewerbsverhältnis zu den Betreibern dieser Vorhaben stünden. In ihrer Erwiderung fügen sie hinzu, dass die Definition des Begriffs „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 nicht strikt an ein Wettbewerbsverhältnis gebunden sei.

55

Was die erste Klägerin betreffe, deren Kundschaft aus Fischern aus Le Tréport und den umliegenden Häfen bestehe, so würden die Vorhaben Dieppe/Le Tréport, Fécamp und Courseulles‑sur‑Mer ihre Tätigkeit unmittelbar beeinträchtigen, die über diese Kundschaft und diesen Standort hinaus nicht diversifiziert werden könne.

56

Zur Stützung der Unzulässigkeitseinrede der Kommission tragen die Französische Republik, AM, EOHF, EOC, PBG, EMDT und EMYN im Wesentlichen eine entsprechende Argumentation vor. In ihren Erklärungen zu den Schriftsätzen dieser Streithelferinnen treten die Kläger diesem Vorbringen entgegen.

57

CRPMEM u. a. führen im Wesentlichen eine ähnliche Argumentation wie die Kläger an. In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz von CRPMEM u. a. tritt die Kommission dieser Argumentation entgegen.

Einleitende Erwägungen

58

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV unverzüglich das in Abs. 2 dieses Artikels vorgesehene förmliche Prüfverfahren einleitet, wenn sie der Auffassung ist, dass ein geplantes Beihilfevorhaben nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Stellt sie gemäß Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV im Rahmen dieses Verfahrens, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, u. a. fest, dass die gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so beschließt sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.

59

Art. 4 der Verordnung 2015/1589 sieht jedoch eine vorläufige Prüfung für Beihilfemaßnahmen vor, die es der Kommission ermöglichen soll, sich eine erste Meinung über die Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt zu bilden.

60

Stellt die Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 fest, dass die Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Art. 107 Abs. 1 AEUV fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, so erlässt sie einen Beschluss, keine Einwände zu erheben. Ein solcher Beschluss stellt eine stillschweigende Ablehnung der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 45).

61

Stellt die Kommission dagegen fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, muss sie gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung 2015/1589 einen Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erlassen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung werden in einem Beschluss der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten innerhalb einer bestimmten Frist zu einer Stellungnahme aufgefordert.

62

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich daher, dass jeder Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 von einem Beschluss, keine Einwände zu erheben, unmittelbar und individuell betroffen ist. Die Personen, denen die Verfahrensgarantien nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung zugutekommen, können deren Beachtung nämlich nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diesen Beschluss vor dem Unionsrichter anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

63

Nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 sind Beteiligte u. a. Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, d. h. insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände. Es handelt sich mit anderen Worten um eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64

Damit Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen als Beteiligte eingestuft werden können, müssen sie außerdem in rechtlich hinreichender Weise dartun, dass sich die Beihilfe auf ihre Situation konkret auswirken kann (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

65

Stellt der Kläger dagegen die Begründetheit des Beschlusses selbst, mit dem die Beihilfe beurteilt wird, in Frage, so kann der Umstand, dass er als Beteiligter im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV betrachtet werden kann, nicht für die Annahme der Zulässigkeit der Klage ausreichen. Er muss daher dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17) zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Marktstellung des Klägers durch die Beihilfe, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, spürbar beeinträchtigt wird (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2005, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, C‑78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66

Beantragt jedoch ein Kläger die Nichtigerklärung eines Beschlusses, keine Einwände zu erheben, rügt er im Wesentlichen, dass der Beschluss über die Beihilfe ergangen sei, ohne dass die Kommission das förmliche Prüfverfahren eröffnet habe, und dass diese dadurch seine Verfahrensrechte verletzt habe. Um mit seiner Klage durchzudringen, kann der Kläger jeden Klagegrund anführen, der geeignet ist, zu zeigen, dass die Beurteilung der Informationen und Angaben, über die die Kommission in der Phase der vorläufigen Prüfung der angemeldeten Maßnahme verfügt hat, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angemeldeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte geben müssen. Der Vortrag solcher Argumente kann aber weder den Gegenstand der Klage noch die Voraussetzungen ihrer Zulässigkeit ändern. Vielmehr liegt im Bestehen von Bedenken hinsichtlich dieser Vereinbarkeit gerade der Nachweis, der zu erbringen ist, um zu zeigen, dass die Kommission verpflichtet war, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen (vgl. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 59).

67

Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Beschluss, wie sich aus Rn. 23 des vorliegenden Urteils ergibt, ein Beschluss, keine Einwände zu erheben. Mit diesem Beschluss lehnte die Kommission daher stillschweigend, aber denknotwendig, die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens ab. Die Kläger machen geltend, dass sie die Beteiligteneigenschaft hätten, und machen zwei Klagegründe geltend, von denen der eine auf eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte und der andere auf einen Begründungsmangel gestützt ist. Im Rahmen des ersten Klagegrundes legen sie dar, warum ihrer Ansicht nach die Umstände des Erlasses des angefochtenen Beschlusses und der Inhalt dieses Beschlusses zeigen, dass die Kommission mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert gewesen sei, die zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hätten führen müssen. Im Rahmen des zweiten Klagegrundes beziehen sie sich auf bestimmte Teile des angefochtenen Beschlusses, die bereits im Rahmen des ersten Klagegrundes beanstandet wurden, um geltend zu machen, dass die Kommission ihre Beurteilung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfen mit dem Binnenmarkt nicht so hinreichend begründet habe, dass interessierte Dritte nachvollziehen könnten, warum sie der Ansicht sei, dass keine ernsthaften Schwierigkeiten bestünden.

68

Im Licht der oben in den Rn. 62 bis 66 angeführten Rechtsprechung genügt es daher, dass die Kläger nachweisen, dass sie im vorliegenden Fall die Beteiligteneigenschaft haben, was im Folgenden zu prüfen ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist zwischen der Situation der klagenden Fischer einerseits und derjenigen der ersten Klägerin andererseits zu unterscheiden.

Zur Beteiligteneigenschaft der klagenden Fischer

69

Die klagenden Fischer tragen zur Begründung ihrer Beteiligteneigenschaft zwei Argumente vor. Zum einen bestehe ein Wettbewerbsverhältnis zwischen ihren Tätigkeiten und denen der Empfängerinnen der streitigen Beihilfen und zum anderen jedenfalls die Gefahr, dass diese Beihilfen konkrete Auswirkungen auf ihre Situation hätten. Diese beiden Argumente sind getrennt zu prüfen.

Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den klagenden Fischern und den Empfängerinnen der streitigen Beihilfen

70

Das Vorbringen der klagenden Fischer wirft die Frage auf, ob davon ausgegangen werden kann, dass sie mit den Empfängerinnen der streitigen Beihilfen in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, weil sie – analog zu der vom Gerichtshof im Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 67), geprüften Situation – denselben „Rohstoff“ verwenden.

71

Zunächst ist festzustellen, dass die klagenden Fischer mit diesem Vorbringen nicht geltend machen, dass sie unmittelbare Wettbewerber der Empfängerinnen der streitigen Beihilfen seien, d. h. dass sie mit diesen auf den Märkten im Wettbewerb stünden, auf denen diese tätig seien, nämlich denen der Stromerzeugung. Dies ist im Übrigen eindeutig nicht der Fall, da die klagenden Fischer nur in der handwerklichen Fischerei tätig sind. Der Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 ist jedoch nicht auf unmittelbare Wettbewerber der betroffenen Beihilfeempfänger beschränkt (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 70, und vom 10. Dezember 2008, Kronoply und Kronotex/Kommission, T‑388/02, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:556, Rn. 73).

72

Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 in der Auslegung durch die Rechtsprechung ergibt, bezieht sich der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff „Wettbewerber“ zwar nur auf unmittelbare Wettbewerber der betreffenden Beihilfeempfänger. Aus seinem Wortlaut und vor allem aus dem Adverb „insbesondere“, das u. a. den Begriff „Wettbewerber“ einführt, lässt sich ableiten, dass diese unmittelbaren Wettbewerber unstreitig zu den „Beteiligten“ im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex, C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 63 und 64, und vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C‑817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73

Dagegen ist ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis, wie es die klagenden Fischer geltend machen, im Gegensatz zu einem solchen unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zu dem Empfänger der in Rede stehenden Beihilfe nicht geeignet, von Rechts wegen die Beteiligteneigenschaft zu begründen. Wie aus Rn. 65 des Urteils vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, EU:C:2011:341), hervorgeht, entbindet ein solches mittelbares Wettbewerbsverhältnis diejenigen, die sich darauf berufen, nicht davon, in rechtlich hinreichender Weise darzutun, dass sich die betreffende Beihilfe auf ihre Situation konkret auswirken kann.

74

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts ergangen ist, das der Gerichtshof im Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, EU:C:2011:341), im Rechtsmittelverfahren geprüft hat, die Rechtsmittelführerinnen, Unternehmen, die Faserplatten und „Oriented strand board“-Platten herstellen, und der Empfänger der betreffenden Beihilfe, ein Zellstoffhersteller, in ihrem Produktionsprozess den gleichen Rohstoff, nämlich Industrieholz, nutzten. Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass diese Unternehmen als Käufer von Industrieholz in einem Wettbewerbsverhältnis stünden, was der Gerichtshof für rechtsfehlerfrei erklärt hat (vgl. in diesem Sinne Rn. 9, 10, 67 und 70 des Urteils des Gerichtshofs).

75

Im vorliegenden Fall sind die klagenden Fischer in der handwerklichen Küstenfischerei tätig, während die Empfängerinnen der streitigen Beihilfen Offshore‑Windparks betreiben, um Strom zu erzeugen, der auf dem Großhandelsmarkt verkauft wird.

76

Folglich sind, wie die Kommission und die sie unterstützenden Streithelferinnen ausführen, zum einen die Märkte, auf denen die klagenden Fischer und die Empfängerinnen der streitigen Beihilfen ihre jeweiligen Erzeugnisse verkaufen, völlig verschieden, und zum anderen beinhalten ihre jeweiligen Produktionsverfahren nicht die Nutzung desselben „Rohstoffs“. Was insbesondere diesen zweiten Aspekt betrifft, so entnehmen, worauf EMDT und EMYN hinweisen, die Fischer Fischbestände, während die Betreiber von Offshore‑Windparks die kinetische Energie des Windes nutzen.

77

Diese Feststellung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die klagenden Fischer davon ausgehen, dass der Zugang zu den Gebieten, in denen sich die in Rede stehenden Vorhaben befinden, sowie deren Nutzung als „Rohstoff“ im Sinne des Urteils vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, EU:C:2011:341), anzusehen sind.

78

Nach dem üblichen Wortsinn des Begriffs „Rohstoff“, wie er im Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, EU:C:2011:341), verwendet wird, bezeichnet dieser Begriff eine natürliche Ressource oder ein unverarbeitetes Erzeugnis, das als Input für den Herstellungsprozess einer Ware verwendet wird. Wie AM hervorhebt, haben die klagenden Fischer daher Unrecht, wenn sie in ihrer Erwiderung behaupten, dieses Urteil beziehe sich auf ein Wettbewerbsverhältnis um die Nutzung eines gemeinsamen Holzliefergebiets. Wie in Rn. 74 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat das Gericht nämlich zu Recht ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Rechtsmittelführerinnen in jener Rechtssache und dem betreffenden Beihilfeempfänger als Käufer auf dem Markt für Industrieholz festgestellt. Ebenso stellt im vorliegenden Fall nicht das Gebiet des öffentlichen Meeresraums, das sowohl von den klagenden Fischern als auch von den Empfängerinnen der streitigen Beihilfen genutzt wird, als solches den „Rohstoff“ für ihre jeweilige wirtschaftliche Tätigkeit dar, sondern die dort vorhandenen natürlichen Ressourcen. Wie bereits oben in Rn. 76 ausgeführt, handelt es sich dabei jedoch um unterschiedliche Ressourcen, so dass die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer nicht in einer Wettbewerbssituation um deren Nutzung stehen.

79

Jedenfalls ergibt sich im vorliegenden Fall, wie die Kommission und die sie unterstützenden Streithelferinnen im Wesentlichen darlegen, der Konflikt zwischen den klagenden Fischern und den Empfängerinnen der streitigen Beihilfen über den Zugang zu den für den Betrieb der in Rede stehenden Windparks vorgesehenen Gebieten und deren Nutzung aus Regulierungsentscheidungen der französischen Behörden, die die Kontrolle und Verwaltung der verschiedenen Nutzungen des öffentlichen Meeresraums betreffen. Dieser Konflikt resultiert hingegen nicht aus einem von diesen Behörden geschaffenen „Wettbewerb“ um diesen Zugang und diese Nutzung.

80

Insoweit schließt, wie insbesondere aus den Erläuterungen der Französischen Republik hervorgeht, die den Empfängerinnen der streitigen Beihilfen erteilte Genehmigung, diese Windparks in diesen Gebieten zu betreiben, andere Nutzungen dieser Gebiete, insbesondere die Fischerei, nicht aus, da die zuständigen Behörden einen Grundsatz der Koexistenz dieser verschiedenen Nutzungen anwenden. Auch wenn in der Praxis, wie aus den Akten hervorgeht, die Fischereitätigkeiten in diesen Gebieten Beschränkungen unterworfen werden können, ergibt sich daraus ebenfalls, dass diese Beschränkungen den von den Behörden verfolgten Zielen der Sicherheit und der Risikoverhütung entsprechen und nicht der Ausübung eines ausschließlichen Nutzungsrechts durch die Empfängerinnen der streitigen Beihilfen, das ihnen von diesen Behörden gewährt worden wäre. Die möglichen Folgen dieser Beschränkungen für die wirtschaftliche Tätigkeit der klagenden Fischer sind daher der Regulierung des öffentlichen Meeresraums immanent und können nicht als Vorteilsgewährung für die Betreiber der in Rede stehenden Windparks gegenüber den Fischereiunternehmen, die dieselben Gebiete nutzen, angesehen werden (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, EU:C:2001:160, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81

Überdies unterliegen, wie die klagenden Fischer selbst ausführen und die Französische Republik im Wesentlichen hervorhebt, der Zugang zu den Fanggebieten und deren Nutzung einer strengen Regulierung, die gegebenenfalls den Zugang und die Nutzung für Fischereitätigkeiten untersagen können, wobei insbesondere die Ziele der Bewirtschaftung der Fischbestände zu berücksichtigen sind. Die klagenden Fischer haben daher kein uneingeschränktes Recht auf Nutzung dieser Gebiete, das sie in einen „Wettbewerb“ mit den Wirtschaftsteilnehmern bringen würde, die berechtigt sind, Standorte innerhalb dieser Gebiete zur Stromerzeugung zu nutzen.

82

Folglich können die klagenden Fischer nicht als Beteiligte angesehen werden, die berechtigt wären, die vorliegende Klage auf der Grundlage eines mittelbaren Wettbewerbsverhältnisses zu den Empfängerinnen der streitigen Beihilfen zu erheben.

Zum Vorliegen einer Gefahr, dass sich die streitigen Beihilfen auf die Situation der klagenden Fischer konkret auswirken

83

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, wie die klagenden Fischer in ihrer Erwiderung vorgetragen haben, die Einstufung als Beteiligter nicht strikt vom Bestehen eines unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerbsverhältnisses abhängt. Nach der oben in Rn. 63 angeführten ständigen Rechtsprechung umfasst dieser Begriff eine unbestimmte Vielzahl von Adressaten.

84

Insoweit trifft es zu, dass die Rechtsprechung eine Reihe von Beispielen für Situationen liefert, in denen sowohl das Gericht als auch der Gerichtshof Personen, deren Interessen durch die Beihilfegewährung beeinträchtigt werden konnten, als Beteiligte anerkannt haben, ohne zu prüfen, ob diese Personen in einem – auch nur mittelbaren – Wettbewerbsverhältnis zu den Beihilfeempfängern standen.

85

So hat das Gericht z. B. im Urteil vom 16. September 1998, Waterleiding Maatschappij/Kommission (T‑188/95, EU:T:1998:217, Rn. 79 bis 81, 85 und 86), entschieden, dass ein Wasserversorgungsunternehmen in einem Verfahren, das Beihilfen zur Förderung der Selbstversorgung von Unternehmen mit Wasser betraf, Beteiligter war, da die Empfänger dieser Beihilfen potenzielle Kunden dieses Unternehmens waren.

86

Ebenso hat der Gerichtshof im Urteil vom 9. Juli 2009, 3F/Kommission (C‑319/07 P, EU:C:2009:435, Rn. 45 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung), entschieden, dass die Rechtsmittelführerin, die allgemeine Vereinigung der Arbeitnehmer Dänemarks, zum Nachweis ihrer Beteiligteneigenschaft mit Erfolg geltend machen konnte, dass die betreffenden Beihilfen, nämlich Steuerbefreiungen zugunsten in- und ausländischer Seeleute, die von dänischen Reedern beschäftigt wurden, denen diese Beihilfen letztlich zugutekamen, die „Wettbewerbsposition“ der Rechtsmittelführerin gegenüber anderen Gewerkschaften bei der Aushandlung von für Seeleute geltenden Tarifverträgen beeinträchtigten.

87

Im Urteil vom 24. Februar 2021, Braesch u. a./Kommission (T‑161/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:102), hat das Gericht schließlich entschieden, dass die Kläger, die Inhaber von Anleihen waren, die den Aktien des Bankinstituts nachgeordnet waren, dem die Italienische Republik im Rahmen eines Umstrukturierungsplans Beihilfen gewährt hatte, nachgewiesen hatten, dass sich die Gewährung aller dieser Beihilfen auf ihre Situation konkret auswirken konnte. Insoweit hat das Gericht festgestellt, dass diese Beihilfen und die von diesem Mitgliedstaat abgegebenen Verpflichtungszusagen, die Lastenverteilungsmaßnahmen umfassten, die zu erheblichen finanziellen Einbußen zulasten der Kläger führen konnten, insoweit untrennbar miteinander verbunden waren, als diese Verpflichtungszusagen Voraussetzung für die Vereinbarkeitsfeststellung waren und mit dem Beschluss über die Genehmigung der Beihilfen gleichzeitig diese Verpflichtungszusagen für verbindlich erklärt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2021, Braesch u. a./Kommission, T‑161/18, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2021:102, Rn. 39 und 40).

88

In der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere in den oben in den Rn. 85 bis 87 angeführten Urteilen, haben die Unionsgerichte jedoch nicht über einen Konflikt wie im vorliegenden Fall zwischen zwei verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Nutzung desselben Gebiets im Hinblick auf die Nutzung unterschiedlicher Ressourcen und über die behaupteten negativen Auswirkungen auf eine dieser Tätigkeiten entschieden, die sich aus der Entscheidung der nationalen Behörden ergeben sollen, eine Beihilfe zugunsten der zweiten dieser Tätigkeiten zu gewähren. Im vorliegenden Fall stellt sich insbesondere die Frage, ob die behaupteten negativen Auswirkungen des Betriebs der beihilfegeförderten Windparks auf ihre Umgebung, insbesondere auf koexistierende Fischereitätigkeiten, auf die Meeresumwelt und auf die Fischbestände, als eine konkrete Auswirkung der Beihilfegewährung auf die Situation der betroffenen Fischereiunternehmen angesehen werden können.

89

Insoweit kann zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine Beihilfe die Interessen Dritter wegen der Auswirkungen der geförderten Anlage auf ihre Umgebung und insbesondere auf andere in der Nähe ausgeübte Tätigkeiten konkret beeinträchtigt, doch müssen nach der Rechtsprechung (vgl. oben, Rn. 64 und 73) diese Dritten, um als Beteiligte eingestuft zu werden, die Gefahr einer solchen konkreten Beeinträchtigung in rechtlich hinreichender Weise dartun. Außerdem reicht es dafür nicht aus, das Vorhandensein solcher Auswirkungen nachzuweisen, sondern es muss auch dargetan werden, dass diese Auswirkungen auf die Beihilfe selbst zurückzuführen sind. Andernfalls könnte jede Person oder jedes Unternehmen, die bzw. das Interessen hat, die aufgrund ihres bzw. seines Standorts von diesen Auswirkungen betroffen sein könnten, potenziell die Eigenschaft eines Beteiligten beanspruchen, was mit Art. 108 Abs. 2 AEUV in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung offensichtlich unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, BPC Lux 2 u. a./Kommission, T‑812/14 RENV, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:885, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90

Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass sich, wie die Kommission und die sie unterstützenden Streithelferinnen geltend machen, die behauptete Gefahr der Auswirkungen der in Rede stehenden Vorhaben auf die Fischereitätigkeiten in den betreffenden Gebieten zum einen aus den Entscheidungen der französischen Behörden ergeben, diese Vorhaben an Standorten anzusiedeln, an denen diese Fischereitätigkeiten ausgeübt werden, und zum anderen aus den Entscheidungen, die diese Behörden voraussichtlich treffen werden, um die Seeschifffahrt und die Fischerei an diesen Standorten und in deren Umgebung zu regeln. Wie die Französische Republik hervorhebt, handelt es sich bei diesen Entscheidungen um Betriebsgenehmigungen und Entscheidungen über die Nutzung und Verwaltung des öffentlichen Raums, nicht aber um die Gewährung der streitigen Beihilfen.

91

Als Zweites ist festzustellen, dass die Beschlüsse über die Gewährung der streitigen Beihilfen nicht geeignet sind, die Standortwahl für die in Rede stehenden Vorhaben oder die Kontrolle und Begrenzung der Fischereitätigkeiten in den von der Standortwahl betroffenen Gebieten zu beeinflussen.

92

Erstens stand nämlich, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss und der Klageschrift ergibt und wie die Unterlagen zu den Ausschreibungen der streitigen Vorhaben in den Jahren 2011 und 2013, auf die sich dieser Beschluss bezieht, bestätigen, die genaue Lage der Standorte dieser Vorhaben bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibungen fest und war fester Bestandteil der Ausschreibungsbedingungen.

93

Zweitens erging der Beschluss über die Gewährung der Beihilfen erst nach Bekanntmachung dieser Ausschreibungen, als die Angebote der erfolgreichen Bewerber angenommen wurden (vgl. Rn. 71 des angefochtenen Beschlusses). Zudem geht weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen hervor, dass die Neuverhandlung dieser Beihilfen im Jahr 2018, die sich nur auf die Verringerung ihrer Höhe insbesondere angesichts des technologischen und rechtlichen Fortschritts bei solchen Vorhaben bezog, selbst Auswirkungen auf die Bedingungen der Standortwahl hatte.

94

Drittens ist die Zahlung der streitigen Beihilfen mit der Verpflichtung der französischen Behörden verbunden, diese Beihilfen im Fall einer späteren Änderung der technischen Merkmale der in Rede stehenden Vorhaben zu überprüfen (Rn. 105 des angefochtenen Beschlusses). Außerdem sehen die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen eine Verringerung des Beihilfebetrags bei Ablauf des Vertrags mit dem Abnehmer des Stroms und eine Begrenzung der Laufzeit der Beihilfen auf 20 Jahre vor, nach deren Ablauf die Stromerzeugung nicht mehr gefördert wird (Rn. 23 und 24 des angefochtenen Beschlusses). Es ist festzustellen, dass dieser degressive Mechanismus für die Zahlung der Beihilfen völlig unabhängig von der behaupteten Gefahr der Auswirkungen der betreffenden Vorhaben auf die Tätigkeiten der klagenden Fischer ist und diese Tätigkeiten nicht beeinflussen kann, da diese Auswirkungen ausschließlich von den etwaigen technischen und ordnungspolitischen Maßnahmen abhängen, die getroffen werden, um diese Tätigkeiten einzuschränken oder, im Gegenteil, ihre Koexistenz mit diesen Vorhaben zu erleichtern. Daher können die behaupteten Auswirkungen auch nach der Einstellung der Zahlung der streitigen Beihilfen unabhängig von dieser Zahlung fortbestehen.

95

Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass die streitigen Beihilfen, die der Differenz zwischen den Abnahmetarifen für den von den Anlagen der in Rede stehenden Vorhaben erzeugten Strom und dem Marktpreis für Strom entsprechen, sich nur auf die Märkte auswirken können, auf denen die Empfänger tätig sind, d. h. auf dem nachgelagerten Strommarkt und gegebenenfalls auf den vorgelagerten Märkten für die zum Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Lieferungen. Sie können für sich genommen keine Auswirkungen auf die Märkte haben, auf denen die klagenden Fischer selbst tätig sind, was diese im Übrigen auch nicht vortragen.

96

Was als Viertes die behaupteten Auswirkungen der in Rede stehenden Vorhaben auf die Fischbestände und die Meeresumwelt angeht, genügt der Hinweis, dass sie ebenso wie die Auswirkungen dieser Vorhaben auf die Fischerei in den betreffenden Gebieten allein von den Entscheidungen der französischen Behörden über die Verwirklichung dieser Vorhaben und von den auf sie anwendbaren technischen und ordnungspolitischen Maßnahmen abhängen, die diese Auswirkungen positiv oder negativ beeinflussen können. Insoweit ergibt sich weder aus dem Vorbringen der klagenden Fischer und der sie unterstützenden Streithelfer noch aus den von ihnen zur Untermauerung dieses Vorbringens vorgelegten Unterlagen, dass die Zahlung der streitigen Beihilfen mit diesen Auswirkungen auf die Fischbestände und die Meeresumwelt im Zusammenhang steht. Ohne dass das Vorbringen der Kommission und der sie unterstützenden Streithelferinnen zum fehlenden Nachweis solcher Auswirkungen geprüft zu werden braucht, können diese Auswirkungen den klagenden Fischern daher jedenfalls nicht die Beteiligteneigenschaft verleihen.

97

Aus alledem ergibt sich, dass der Mechanismus für die Gewährung der streitigen Beihilfen nicht mit den behaupteten Auswirkungen der in Rede stehenden Vorhaben auf die Tätigkeit der klagenden Fischer zusammenhängt. Diese Auswirkungen ergeben sich nämlich zum einen aus den Entscheidungen der französischen Behörden über die Ansiedlung dieser Vorhaben in den betreffenden Gebieten im Rahmen ihrer Politik zur Nutzung der Energieressourcen und zum anderen aus der Regulierung des öffentlichen Meeresraums und den auf diese Vorhaben anwendbaren technischen Maßnahmen. Dagegen verschafft die Entscheidung dieser Behörden, den Betreibern der Vorhaben eine Beihilfe in Form einer vom Staat getragenen Abnahmeverpflichtung zu gewähren, diesen zwar einen Vorteil gegenüber den Erzeugern von nicht gefördertem Strom, beeinflusst aber als solche nicht die wirtschaftlichen Ergebnisse der klagenden Fischer. Die streitigen Beihilfen können sich daher nicht als solche im Sinne der oben in Rn. 64 angeführten Rechtsprechung auf ihre Situation konkret auswirken.

98

Diese Schlussfolgerung wird durch die verschiedenen Argumente der klagenden Fischer, mit denen sie das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den streitigen Beihilfen und den behaupteten Auswirkungen der in Rede stehenden Vorhaben auf ihre Situation nachzuweisen versuchen, nicht in Frage gestellt.

99

Erstens machen die klagenden Fischer in ihrer Erwiderung und in ihren Erklärungen zu den Schriftsätzen der Streithelferinnen zur Unterstützung der Kommission geltend, dass die Zahlung der Beihilfe für die Durchführung der in Rede stehenden Vorhaben und deren Betrieb notwendig sei.

100

Insoweit folgt zum einen aus Abschnitt 3.2 der Leitlinien von 2008 (Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe), auf den sich die Kommission in den Rn. 81 bis 86 des angefochtenen Beschlusses berufen hat, und aus diesen Randnummern selbst, dass die Notwendigkeit der Beihilfen für die Durchführung und den Betrieb von Umweltschutzvorhaben wie den in Rede stehenden gerade eine Voraussetzung für deren Vereinbarkeit ist. Insbesondere muss der betreffende Mitgliedstaat gemäß Rn. 146 Buchst. c der Leitlinien von 2008 zum Nachweis des Anreizeffekts der Beihilfe belegen, dass die Investition ohne die Beihilfe nicht ausreichend rentabel wäre. Folglich liefe die Annahme, wie die Kläger behaupten, dass die Gefahr einer konkreten Auswirkung der streitigen Beihilfen auf ihre Tätigkeiten allein dadurch dargetan sei, dass die Beihilfe für die Existenz dieser Vorhaben notwendig sei, darauf hinaus, jedes Unternehmen oder jede Person, auf deren Interessen sich diese Vorhaben auswirken könnten, potenziell als Beteiligte einzustufen, was, wie oben in Rn. 89 ausgeführt, nicht akzeptabel ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass ein solches Verständnis der Beteiligteneigenschaft in der Praxis die systematische Anfechtung von Beschlüssen, keine Einwände gegen Umweltschutzbeihilfen zu erheben, durch solche Unternehmen oder Personen ermöglichen würde, da der Nachweis der Gefahr einer konkreten Auswirkung auf ihre Situation automatisch durch die Notwendigkeit dieser Beihilfen erbracht würde.

101

Zum anderen ist festzustellen, dass sich das Vorbringen der klagenden Fischer im vorliegenden Fall, wie im Wesentlichen aus der Erwiderung hervorgeht, nicht auf die Wirkungen der streitigen Beihilfen als solche bezieht, sondern auf die Wirkungen der Entscheidungen über die Ansiedlung der von den in Rede stehenden Vorhaben erfassten Offshore‑Windparks, die ihrer Ansicht nach u. a. ein vollständiges oder teilweises Verbot von Fischereitätigkeiten sowie technische Sachzwänge zur Folge haben, die die Ausübung dieser Tätigkeiten in den betreffenden Gebieten erschwerten. Folglich ist die Klage gegen den angefochtenen Beschluss, wie die Streithelferinnen zur Unterstützung der Kommission vortragen, in gewisser Weise nur eine Fortsetzung der Klagen, die die klagenden Fischer vor den nationalen Gerichten gegen die Entscheidungen der französischen Behörden über diese Vorhaben erhoben haben. Aus Art. 194 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV ergibt sich, dass die Verträge das Recht der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Nutzung ihrer Energieressourcen, ihre Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur ihrer Energieversorgung zu bestimmen, nicht berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C‑594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 48).

102

Folglich kann, selbst wenn die klagenden Fischer ein Interesse daran haben können, vor den nationalen Gerichten die Entscheidungen und Wahl der französischen Behörden zur Nutzung der Offshore‑Windenergie wegen der möglichen Auswirkungen dieser Nutzung auf ihre Situation anzufechten, dieser Umstand nicht ausreichen, um ihnen im Rahmen eines förmlichen Prüfverfahrens über die Gewährung staatlicher Beihilfen an Unternehmen, die an der Durchführung dieser Entscheidungen und Wahl beteiligt sind, die Beteiligteneigenschaft zu verleihen.

103

Zweitens kann der Umstand, dass die klagenden Fischer, wie sie geltend machen, eine Tätigkeit von allgemeinem Interesse ausüben, die nach Art. 39 AEUV besondere Bedeutung und einen besonderen Status genieße, entgegen ihrem Vorbringen im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt werden.

104

Insoweit ist zwar in Übereinstimmung mit den klagenden Fischern zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Art. 39 AEUV genannten Ziele, die nach Art. 38 Abs. 1 AEUV auf die gemeinsame Fischereipolitik übertragbar sind, u. a. darin bestehen, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, und dass bei ihrer Verwirklichung u. a. die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt, zu berücksichtigen ist.

105

Im vorliegenden Fall sind jedoch die streitigen Beihilfen nach den Rn. 74 bis 79 des angefochtenen Beschlusses dazu bestimmt, die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu fördern, um insbesondere zum Ziel der Französischen Republik beizutragen, den Anteil dieser Energiequellen am Endenergieverbrauch zu erhöhen. Diese Ziele stehen aber in keinem Zusammenhang mit den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik, wie sie in Art. 39 AEUV definiert sind.

106

Sodann ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Gewährung von Beihilfen wie die streitigen, die auf Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV gestützt sind, diese zwei Voraussetzungen erfüllen müssen, nämlich erstens, dass sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete bestimmt sind, und zweitens, negativ formuliert, dass sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Bestimmung macht daher die Vereinbarkeit einer Beihilfe nicht davon abhängig, dass sie einem Ziel von gemeinsamem Interesse dient, unbeschadet dessen, dass die Entscheidungen der Kommission hierüber unter Einhaltung des Unionsrechts ergehen müssen (Urteil vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C‑594/18 P, EU:C:2020:742, Rn. 19 und 20).

107

Folglich ist die Frage, ob, wie die klagenden Fischer meinen, die in Art. 39 AEUV genannten Ziele von gemeinsamem Interesse im Rahmen der Prüfung der streitigen Beihilfen zu berücksichtigen sind, im Hinblick auf die oben in Rn. 106 genannten Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV unerheblich. Diese Frage kann daher bei der Beurteilung ihrer Beteiligteneigenschaft nicht berücksichtigt werden. Das Recht eines Beteiligten, sich im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens zu äußern und damit, wie oben in Rn. 62 ausgeführt, einen Beschluss anzufechten, keine Einwände zu erheben, mit dem implizit die Einleitung dieses Verfahrens abgelehnt wird, ist im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens zu prüfen, das insbesondere darin besteht, die Kommission in die Lage zu versetzen, ihre Aufgabe der Prüfung des Falles zu erfüllen, die es der Kommission insbesondere ermöglichen soll, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen, wenn sie bei einer ersten Prüfung einer Beihilfemaßnahme nicht alle Schwierigkeiten überwinden konnte, die mit der Überprüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Vereniging tot Behoud van Natuurmonumenten in Nederland u. a./Kommission, C‑817/18 P, EU:C:2020:637, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108

Schließlich ist festzustellen, dass die behauptete Gefahr von Auswirkungen der in Rede stehenden Vorhaben auf die Fischerei in den betreffenden Gebieten sowie auf die Fischbestände und die Meeresumwelt, sofern sie nachgewiesen werden, jedenfalls nicht als Beweis dafür dienen können, dass die in Rede stehenden Beihilfen den in Art. 39 AEUV festgelegten Zielen zuwiderlaufen.

109

Zum einen können die in Art. 39 AEUV genannten Ziele wegen ihres sehr allgemeinen Charakters nicht wegen möglicher negativer Auswirkungen der Vorhaben auf die Tätigkeiten der klagenden Fischer in Frage gestellt werden.

110

Zum anderen haben die klagenden Fischer, wie bereits oben in Rn. 81 ausgeführt, kein uneingeschränktes Recht auf Nutzung des öffentlichen Meeresraums, zu dem ihre Fanggebiete gehören, und ihre Tätigkeit unterliegt, wie sie selbst vortragen, bereits aufgrund der für diese Gebiete geltenden Vorschriften Beschränkungen. Wie u. a. aus den der Klageschrift beigefügten Karten zu ihrem Fischereiaufwand hervorgeht, erstrecken sich die Standorte der in Rede stehenden Vorhaben nur auf einen Teil der Fanggebiete, und es wird weder behauptet noch nachgewiesen, dass diese Vorhaben ihren Lebensstandard oder die soziale Struktur der handwerklichen Fischerei in diesen Gebieten beeinträchtigen könnten. Zudem zeigen, wie bereits oben in Rn. 80 ausgeführt, die von der Französischen Republik vorgelegten Unterlagen entgegen dem, was die klagenden Fischer nahezulegen scheinen, dass die französischen Behörden bereit sind, die Koexistenz von Fischereiaktivitäten und den betreffenden Offshore‑Windparks zuzulassen.

111

Drittens machen die klagenden Fischer in der Erwiderung geltend, dass sie jedenfalls ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des angefochtenen Beschlusses hätten, weil einige von ihnen vor den nationalen Gerichten gegen die Betriebsgenehmigungen für zwei der in Rede stehenden Vorhaben geklagt hätten.

112

Insoweit genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse und die Klagebefugnis zwei unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen darstellen, die eine natürliche oder juristische Person kumulativ erfüllen muss, um eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV erheben zu können (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn die Verfahren vor den nationalen Gerichten den klagenden Fischern ein Rechtsschutzinteresse für die Anfechtung des angefochtenen Beschlusses verschafft haben sollten, hängt, wie sich u. a. aus der oben in Rn. 62 angeführten Rechtsprechung ergibt, die Frage, ob ein Kläger ein Beteiligter im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 ist und als solcher berechtigt ist, einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, anzufechten, von seiner Klagebefugnis ab.

113

Nach alledem tun die klagenden Fischer nicht in rechtlich hinreichender Weise dar, dass die Gefahr einer konkreten Auswirkung der streitigen Beihilfen auf ihre Situation besteht. Die Klage gegen den angefochtenen Beschluss ist daher, soweit er diese betrifft, als unzulässig abzuweisen.

Beteiligteneigenschaft der ersten Klägerin

114

In Bezug auf die erste Klägerin, eine von den Fischern von Le Tréport und den umliegenden Häfen gegründete Genossenschaft, um den Einkauf und Weiterverkauf von Treibstoff, Schmiermitteln und Fetten zu bündeln (vgl. oben, Rn. 1), ist festzustellen, dass ihre Tätigkeit von den wirtschaftlichen Entscheidungen ihrer Kundschaft und nicht von der Zahlung der streitigen Beihilfen abhängt. Es besteht daher jedenfalls kein Zusammenhang zwischen dieser Zahlung und der Geschäftsentwicklung, zumal sich diese Kundschaft, wie aus den hierzu vorgelegten Anlagen zur Klageschrift hervorgeht, nicht auf die klagenden Fischer beschränkt, sondern etwa 70 in Hauts‑de‑France, der Normandie und der Bretagne registrierte Berufsangehörige umfasst. Überdies lassen die ebenfalls zu den Akten gegebenen Karten mit der Frequentierungsdichte der Schiffe, die Kunden der ersten Klägerin sind, auf einen größeren Wirkungskreis schließen als den der klagenden Fischer. Daraus folgt, dass die Gefahr einer konkreten Auswirkung der streitigen Beihilfen auf ihre Situation jedenfalls nicht dargetan ist und dass die erste Klägerin nicht als Beteiligte angesehen werden kann. Folglich ist auch die Klage gegen den angefochtenen Beschluss, soweit er sie betrifft, als unzulässig abzuweisen.

115

Nach alledem ist, ohne dass das Vorbringen der Kommission geprüft zu werden braucht, wonach die Kläger keine besondere Stellung im Sinne des Urteils vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17), haben und insbesondere ihre Stellung auf dem Markt durch die streitigen Beihilfen nicht wesentlich beeinträchtigt wird, festzustellen, dass keiner der Kläger befugt ist, gegen den angefochtenen Beschluss Klage zu erheben.

116

Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen.

Kosten

117

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

118

Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

119

Da der Vizepräsident des Gerichts mit Beschluss vom 2. Juli 2021, Bourel u. a./Kommission (T‑777/19 R, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:407), die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes vorbehalten hat, ist über diese Kosten zu entscheiden. Da der sechste bis elfte Kläger in diesem Verfahren unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.

120

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung trägt die Französische Republik ihre eigenen Kosten.

121

Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht entscheiden, dass ein anderer Streithelfer als die in den Abs. 1 und 2 genannten seine eigenen Kosten trägt.

122

Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, dass die anderen Streithelfer als die Französische Republik ihre eigenen Kosten tragen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Neunte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Klage wird abgewiesen.

 

2.

Die Coopérative des artisans pêcheurs associés (CAPA) Sarl und die anderen in der Anlage aufgeführten Kläger tragen die Kosten.

 

3.

David Bourel und die anderen in der Anlage aufgeführten Kläger in der Rechtssache T‑777/19 R tragen die Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

 

4.

Die Französische Republik, das Comité régional des pêches maritimes et des élevages marins des Hauts‑de‑France (CRPMEM), der Fonds régional d’organisation du marché du poisson (FROM NORD), die Organisation de producteurs CME Manche‑Mer du Nord (OP CME Manche‑Mer du Nord), die Ailes Marines SAS, die Éoliennes Offshore des Hautes Falaises SAS, die Éoliennes Offshore du Calvados SAS, die Parc du Banc de Guérande SAS, die Éoliennes en Mer Dieppe Le Tréport SAS und die Éoliennes en Mer Îles d’Yeu et de Noirmoutier SAS tragen ihre eigenen Kosten.

 

Van der Woude

Costeira

Gratsias

Kancheva

Perišin

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. September 2021.

Kanzler

E. Coulon

Präsident

M. Van der Woude


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

( 1 ) Die Liste der anderen Kläger ist nur der den Parteien zugestellten Fassung beigefügt.