Rechtssache T‑642/19

JCDecaux Street Furniture Belgium

gegen

Europäische Kommission

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 7. September 2022

„Staatliche Beihilfen – Beihilfe Belgiens zugunsten von JCDecaux Street Furniture Belgium – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird und ihre Rückforderung angeordnet wird – Vorteil – Begründungspflicht“

  1. Staatliche Beihilfen – Begriff – Dem Staat zurechenbare Gewährung eines Vorteils aus staatlichen Mitteln – Einem privaten Unternehmen gewährtes Recht, öffentliches Mobiliar nach dem ursprünglichen vertraglich vorgesehenen Zeitraum zu betreiben, ohne Miete oder Abgaben zu zahlen – Maßnahme zum Ausgleich eines diesem Unternehmen bei Ausführung der vertraglichen Pflichten verursachten Schadens – Entscheidung, die bewirkt, dass die Ausgaben des Unternehmens vermindert werden – Einbeziehung – Vom Staat verfolgte Ziele – Keine Auswirkung

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 20-30, 42, 63)

  2. Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts –Verpflichtung des Mitgliedstaats, objektive und nachprüfbare Nachweise vorzulegen, aus denen der wirtschaftliche Charakter des Vorgangs hervorgeht

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 37-42)

  3. Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Unterscheidung zwischen dem Erfordernis der Selektivität und dem begleitenden Nachweis eines wirtschaftlichen Vorteils sowie zwischen einer Beihilferegelung und einer Einzelbeihilfe

    (Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 53)

  4. Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Erste im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzung – Klar definierte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen – Fehlen eines begünstigten Unternehmens, das tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut ist

    (Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 69-73)

  5. Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Nichteinbeziehung – Im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzungen – Kumulativer Charakter

    (Art. 106 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 AEUV)

    (vgl. Rn. 74)

  6. Staatliche Beihilfen – Beschluss der Kommission, mit dem die teilweise Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt und deren Rückforderung angeordnet wird – Möglichkeit für die Kommission, die Berechnung des genauen zurückzufordernden Betrags den nationalen Behörden zu überlassen

    (Art. 108 AEUV)

    (vgl. Rn. 96)

  7. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 17 der Verordnung 2015/1589 – Beginn der Verjährungsfrist – Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe an den Begünstigten

    (Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 17 Abs. 2)

    (vgl. Rn. 100, 101)

Zusammenfassung

Die Stadt Brüssel (Belgien) und die Gesellschaft JCDecaux Street Furniture Belgium (im Folgenden: JCDecaux) schlossen zwei aufeinander folgende Verträge über die Bereitstellung mehrerer Stadtmöbel, die teilweise zu Werbezwecken genutzt werden konnten.

Der erste Vertrag vom 16. Juli 1984 (im Folgenden: Vertrag von 1984) sah vor, dass JCDecaux der Stadt Brüssel mit Werbeflächen versehene Buswartehäuschen und Straßenmöbel bereitstellte, die in ihrem Eigentum blieben. Nach diesem Vertrag war JCDecaux im Gegenzug für bestimmte Sachleistungen berechtigt, die zur Verfügung gestellten Buswartehäuschen und Stadtmöbel während eines Zeitraums von 15 Jahren ab ihrer Aufstellung zu Werbezwecken zu nutzen, ohne Miete, Nutzungs- oder Lizenzgebühren zu zahlen.

Im Jahr 1998 listete die Stadt Brüssel im Rahmen eines neuen Ausschreibungsverfahrens in Anhang 10 des besonderen Lastenhefts (im Folgenden: Anhang 10) die Buswartehäuschen und Stadtmöbel auf, hinsichtlich derer das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des Vertrags von 1984 noch nicht ausgelaufen war.

Nachdem JCDecaux an dem Ausschreibungsverfahren erfolgreich teilgenommen hatte, unterzeichnete sie mit der Stadt Brüssel einen zweiten Vertrag, der vom 14. Oktober 1999 datierte (im Folgenden: Vertrag von 1999). Nach diesem Vertrag wurde die Stadt Brüssel gegen Zahlung eines Preises pro gelieferter Vorrichtung Eigentümerin der bereitgestellten Stadtmöbel. JCDecaux musste für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Stadtmöbel zu Werbezwecken eine Monatsmiete zahlen.

Im Lauf der Durchführung des Vertrags von 1999 wurden einige in Anhang 10 aufgelistete Vorrichtungen vor den in diesem Anhang für sie vorgesehenen Terminen abgebaut, wohingegen andere Vorrichtungen über diese Termine hinaus verblieben. Für die letztgenannten Vorrichtungen zahlte die Klägerin, anders als es für die vom Vertrag von 1999 erfassten Vorrichtungen vorgesehen war, weder Miete noch Abgaben an die Stadt Brüssel.

Die mit einer Beschwerde befasste Europäische Kommission stellte mit Beschluss vom 24. Juni 2019 ( 1 ) fest, dass JCDecaux eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe erhalten habe; deren Betrag entspreche den nicht gezahlten Mieten und Abgaben auf die in Durchführung des Vertrags von 1984 errichteten und über den in Anhang 10 des Vertrags von 1999 vorgesehenen Termin für den Abbau hinaus verbliebenen Werbeträger zwischen dem 15. September 2001 und dem 21. August 2010.

Die von JCDecaux gegen den angefochtenen Beschluss erhobene Nichtigkeitsklage wird vom Gericht abgewiesen, das hierbei nähere Ausführungen zum Begriff „wirtschaftlicher Vorteil“ im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie zum Beginn der Verjährungsfrist für die Rückforderung von Beihilfen im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Nutzung von Stadtmöbeln zu Werbezwecken macht.

Würdigung durch das Gericht

Was erstens das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV betrifft, weist das Gericht zunächst die Argumentation zurück, wonach der Betrieb von in Anhang 10 aufgelisteten Vorrichtungen über die für sie vorgesehenen Termine hinaus die Wahrung des wirtschaftlichen Gleichgewichts des Vertrags von 1984 ermöglicht habe, indem der Nachteil ausgeglichen werde, den JCDecaux durch den vorzeitigen Abbau einer bestimmten Anzahl von in diesem Anhang aufgelisteten Vorrichtungen erlitten habe.

Insoweit weist das Gericht zunächst darauf hin, dass es sich bei dem Begriff „staatliche Beihilfe“ um einen objektiven rechtlichen Begriff handelt, der in Art. 107 Abs. 1 AEUV unmittelbar definiert ist und der nicht nach den Ursachen oder den Zielen staatlicher Maßnahmen unterscheidet, sondern der diese anhand ihrer Auswirkungen definiert. Deshalb kann auf der Grundlage des Umstands, dass das Ziel der staatlichen Maßnahme darin besteht, das wirtschaftliche Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien zu wahren, oder des Umstands, dass dieses Ziel mit den Grundsätzen des nationalen Rechts vereinbar war, die Einstufung einer solchen Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Da nach dem Vertrag von 1999 für den Betrieb von Stadtmöbeln auf dem Gebiet der Stadt Brüssel Miete und Abgaben zu zahlen waren, bewirkte sodann der Betrieb der in Anhang 10 aufgelisteten Vorrichtungen durch JCDecaux über die in diesem Anhang für sie vorgesehenen Termine hinaus ohne die Zahlung von Miete oder Abgaben an die Stadt Brüssel die Minderung dieser Aufwendungen.

Schließlich konnte der Ausgleichsmechanismus des Vertrags von 1984 nicht als Verhalten angesehen werden, zu dem ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsteilnehmer von vergleichbarer Größe wie die Einrichtungen des öffentlichen Sektors unter den gleichen Umständen hätte veranlasst werden können.

Aus keinem Dokument in den Akten geht nämlich hervor, dass die Stadt Brüssel geprüft hat, ob JCDecaux ein mit dem vorzeitigen Abbau bestimmter, in Anhang 10 aufgelisteter Vorrichtungen zusammenhängender effektiver Gewinn entgangen ist und ob der Verbleib der anderen in diesem Anhang aufgeführten Vorrichtungen einen Vorteil begründete. Sie führte den Ausgleichsmechanismus des Vertrags von 1984 auch nicht weiter durch. Unabhängig von der Frage, ob es erforderlich war oder nicht, diesen Mechanismus schriftlich zu formalisieren, hat die Cour d’appel de Bruxelles (Appellationshof Brüssel, Belgien) mit einem Urteil aus dem Jahr 2016 entschieden, dass JCDecaux dadurch, dass sie die in Anhang 10 für bestimmte in diesem Anhang aufgelistete Vorrichtungen vorgesehenen Termine nicht beachte, diese Vorrichtungen ohne Rechtsgrund oder Berechtigung betrieben habe.

Daher ist die Kommission zu Recht davon ausgegangen, dass der Verbleib und der Betrieb bestimmter, in Anhang 10 aufgelisteter Vorrichtungen durch JCDecaux über die in diesem Anhang für sie vorgesehenen Termine hinaus einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle, auch wenn dieser Verbleib ein Ausgleichsmechanismus des Vertrags von 1984 gewesen sei.

Das Gericht weist auch die Rüge zurück, mit der geltend gemacht wird, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen, indem sie angenommen habe, dass JCDecaux ein Vorteil in Form von Ersparnissen bei Miete und Abgaben entstanden sei.

Da eine der Bedingungen des Vertrags von 1999 für die Nutzung der Stadtmöbel zu Werbezwecken darin bestand, eine Miete zu zahlen, ist die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betrieb bestimmter, in Anhang 10 aufgelisteter Vorrichtungen durch JCDecaux über die für sie vorgesehenen Termine hinaus, ohne dieser Verpflichtung nachzukommen, einen aus staatlichen Mitteln erwachsenen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstelle.

Hinsichtlich der Abgaben führt das Gericht aus, dass die Stadt Brüssel ab 2001 eine Steuer auf temporäre Werbeanzeigen im und über den öffentlichen Raum eingeführt hatte. Auch wenn eine Freistellung von der Zahlung dieser Steuer im Rahmen des Betriebs für Werbezwecke von Stadtmöbeln, die von der Stadt Brüssel für ihre eigenen Zwecke genutzt wurden, gerechtfertigt sein konnte, war eine solche Freistellung nicht anwendbar, wenn diese Stadtmöbel von einem Dritten zu denselben Zwecken betrieben wurden. Folglich ist die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die zugunsten von JCDecaux geltende Steuerfreistellung bis zum Besteuerungsjahr 2009 einen von der Stadt Brüssel aus öffentlichen Mitteln finanzierten Vorteil zur Folge habe. Im Übrigen hatten die belgischen Behörden im förmlichen Prüfverfahren vor der Kommission selbst ausgeführt, dass die Stadt Brüssel zu dem Schluss gekommen sei, dass eine Abgabenfreistellung der von Dritten zu Werbezwecken genutzten Stadtmöbel allein aus dem Grund, dass sie im Eigentum der Stadt Brüssel stünden, obwohl sie nicht von ihr selbst betrieben würden, dazu führen könnte, dass Betreiber anderer Werbeträger unfair behandelt würden.

Zweitens ist das Gericht hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist für die Rückforderung der Beihilfe der Ansicht, dass die Kommission zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Zeitpunkt, an dem diese Frist zu laufen beginnt, nicht der Zeitpunkt sei, zu dem die Entscheidung gefasst worden sei, den angeblichen Ausgleich vorzunehmen, sondern der Zeitpunkt, ab dem JCDecaux der in der Nichtzahlung von Mieten und Abgaben bestehende Vorteil tatsächlich zuteil geworden sei, d. h. der Zeitpunkt, ab dem die in Anhang 10 aufgelisteten Vorrichtungen, die über die in diesem Anhang für sie vorgesehenen Termine hinaus beibehalten wurden, hätten abgebaut werden müssen.


( 1 ) Beschluss C(2019) 4466 final der Kommission vom 24. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33078 (2015/C) (ex 2015/NN) Belgiens zugunsten von JCDecaux Belgium Publicité (im Folgenden: angefochtener Beschluss).