Rechtssache T‑565/19
Oltchim SA
gegen
Europäische Kommission
Urteil des Gerichts (Zehnte erweiterte Kammer) vom 15. Dezember 2021
„Staatliche Beihilfen – Stützungsmaßnahmen Rumäniens zugunsten eines petrochemischen Unternehmens – Nichtbeitreibung, weitere Anhäufung und Erlass von öffentlichen Forderungen – Nichtigkeitsklage – Klagefrist – Beginn – Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 – Rechtsschutzinteresse – Vorliegen einer oder mehrerer Maßnahmen – Staatliche Mittel – Zurechenbarkeit an den Staat – Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers – Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers – Begründungspflicht“
Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Bekanntgabe – Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Handlung – Hilfscharakter – Rechtsakte, die nach einer normativen Bestimmung im Amtsblatt zu veröffentlichen sind – Beschluss der Kommission, mit dem ein förmliches Prüfverfahren im Bereich staatlicher Beihilfen beendet wird – Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an berechnete Frist – Rechtssicherheit – Grundsatz der Gleichbehandlung
(Art. 263 Abs. 6 AEUV; Verordnung 2015/1589 des Rates, Art. 9, Art. 24 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 3)
(Rn. 33-56, 67)
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen – Beschluss der Kommission, mit dem die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt und deren Rückforderung angeordnet wird – Zulässigkeit
(Art. 263 Abs. 4 AEUV)
(Rn. 72-76)
Staatliche Beihilfen – Begriff – Dem Staat zuzurechnende Gewährung von Vergünstigungen – Aufeinanderfolgende Interventionen des Staates, die aufgrund der zwischen ihnen bestehenden sehr engen Verbindungen untrennbar miteinander verbunden sind – Vorliegen einer oder mehrerer Maßnahmen – Beurteilungskriterien
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(Rn. 94, 95, 99, 100, 103, 104, 107, 108, 111-113, 116, 117, 120-137)
Staatliche Beihilfen – Begriff – Beihilfen aus staatlichen Mitteln – Begriff „staatliche Mittel“ – Von einem privaten Unternehmen gewährter teilweiser Erlass der Schulden – Staat, der eine Minderheitsbeteiligung an diesem privaten Unternehmen hält – Ausschluss
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(Rn. 147-156)
Staatliche Beihilfen – Begriff – Dem Staat zuzurechnende Gewährung von Vergünstigungen – In einem Insolvenzverfahren erlassener Umstrukturierungsplan eines in Liquidation befindlichen Unternehmens – Nachweis, dass die Mehrheit der für die Genehmigung dieses Plans erforderlichen Stimmen dem Staat zurechenbar ist – Fehlen – Ausschluss
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(Rn. 160-215)
Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Anwendbarkeit des Kriteriums des privaten Gläubigers – Private und öffentliche Gläubiger, die einem anderen Unternehmen Zahlungserleichterungen gewähren – Beurteilung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Aspekte des streitigen Vorgangs und seines Kontexts
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(Rn. 226-248)
Staatliche Beihilfen – Begriff – Gewährung eines Vorteils für die Begünstigten – Nichtbeitreibung und Anhäufung von Forderungen gegen ein Unternehmen in Schwierigkeiten – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Gläubigers – Keine Begünstigung
(Art. 107 Abs. 1 AEUV)
(Rn. 253-298)
Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Beschluss der Kommission über staatliche Beihilfen – Prüfung des Kriteriums des privaten Gläubigers – Hinreichende Begründung
(Art. 296 AEUV)
(Rn. 330, 331)
Zusammenfassung
Die finanzielle Lage der Oltchim SA, eines rumänischen Unternehmens, das im Bereich der Herstellung petrochemischer Produkte tätig ist, verschlechterte sich in der Zeit von 2007 bis 2012 zunehmend.
Im Januar 2013 stellte Oltchim einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Im Rahmen dieses Verfahrens genehmigten die Gläubiger von Oltchim, sowohl öffentliche als auch private Einrichtungen, einen Umstrukturierungsplan, der u. a. einen teilweisen Erlass ihrer Schulden vorsah (im Folgenden: Umstrukturierungsplan).
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2018 ( 1 ) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) stellte die Europäische Kommission fest, dass drei verschiedene Maßnahmen zugunsten von Oltchim zusammen oder einzeln staatliche Beihilfen darstellten, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien. Die von diesem Beschluss erfassten Maßnahmen betrafen erstens den Umstand, dass die Autoritatea pentru Administrarea Activelor Atatului (Behörde für die Verwaltung der Vermögenswerte des Staates, Rumänien, im Folgenden: AAAS) zwischen September 2012 und Januar 2013 Schulden nicht beitrieb und sich anhäufen ließ, zweitens die Fortsetzung kostenloser Lieferungen durch das Unternehmen CET Govora während eben dieses Zeitraums und drittens den Schuldenerlass seitens der AAAS, der Administrația Națională Apele Române (nationale rumänische Wasserbehörde, im Folgenden: ANE) und der Unternehmen Salrom SA und Electrica SA (im Folgenden: teilweiser Schuldenerlass) im Rahmen eines Umstrukturierungsplans.
Oltchim erhob gegen diesen Beschluss Nichtigkeitsklage, der von der Zehnten erweiterten Kammer des Gerichts teilweise stattgegeben wird. In diesem Rahmen erläutert das Gericht u. a. die Berechnung der Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss der Kommission, mit dem ein förmliches Prüfverfahren im Bereich staatlicher Beihilfen beendet wird, sowie die Beurteilung von Maßnahmen, die in der Nichtbeitreibung, in der Anhäufung und im Erlass von Forderungen bestehen, nach Art. 107 Abs. 1 AEUV.
Würdigung durch das Gericht
Erstens weist das Gericht die Einrede der Unzulässigkeit der Kommission zurück, mit der sie rügt, dass die Nichtigkeitsklage von Oltchim vermeintlich verspätet erhoben worden sei.
Die Kommission hat insoweit geltend gemacht, dass die Frist, die Oltchim bei der Erhebung ihrer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 6 AEUV einzuhalten habe, nicht vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses im Amtsblatt an zu laufen begonnen habe, sondern vom Zeitpunkt, zu dem Oltchim von diesem Beschluss Kenntnis erlangt habe.
Gestützt auf eine wörtliche, systematische und teleologische Auslegung von Art. 263 Abs. 6 AEUV bestätigt das Gericht, dass entgegen dem Vorbringen der Kommission gerade die Bekanntgabe eines Beschlusses der Kommission, mit dem ein förmliches Prüfverfahren im Bereich staatlicher Beihilfen beendet wird, im Amtsblatt den Beginn der Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage durch eine Partei wie Oltchim darstelle, die nicht Adressatin des Beschlusses sei, selbst wenn diese Veröffentlichung keine Voraussetzung für das Inkrafttreten oder die Wirksamkeit dieses Beschlusses und im AEU-Vertrag nicht vorgesehen sei.
Zum Wortlaut von Art. 263 Abs. 6 AEUV, wonach Nichtigkeitsklagen binnen zwei Monaten zu erheben sind, wobei diese Frist je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an läuft, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat, weist das Gericht darauf hin, dass diese Bestimmung nicht erkennen lasse, dass die Verfasser des Vertrags den Begriff der Bekanntgabe des Rechtsakts auf den Fall beschränken wollten, dass die Bekanntgabe des Rechtsakts Voraussetzung für die Anwendbarkeit des in Rede stehenden Rechtsakts und im AEU-Vertrag vorgesehen sei. Außerdem darf in Anbetracht des Kontexts von Art. 263 Abs. 6 AEUV, d. h. der Vorschriften, die das Recht des Einzelnen auf Anrufung der Unionsgerichte gewährleisten sollen, der Begriff der Bekanntgabe der Handlung, gegen die eine Nichtigkeitsklage erhoben wird, von den Unionsgerichten nicht eng ausgelegt werden. Schließlich gebietet es der Zweck dieser Bestimmung, der auf die Wahrung der Rechtssicherheit gerichtet ist, den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rechtsakts dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Rechtsakt als sicheren, vorhersehbaren und leicht nachprüfbaren Beginn der Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage vorzuziehen.
Auch wenn nicht ausgeschlossen ist, dass einem Beteiligten in einem Beihilfeverfahren ein Beschluss, mit dem das förmliche Prüfverfahren beendet wird, lange vor dessen Bekanntgabe im Amtsblatt übermittelt wird und deshalb eine längere Frist als der betroffene Mitgliedstaat für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen diesen Beschluss in Anspruch nehmen kann, verstößt die Festlegung des Zeitpunkts der Bekanntgabe im Amtsblatt als Beginn der Frist für die Erhebung dieser Klage nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit der Rechtssuchenden vor dem Gesetz. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, über die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu wachen, indem sie so weit wie möglich eine zeitliche Lücke zwischen der Übermittlung eines Beschlusses, mit dem das förmliche Prüfverfahren beendet wird, an die Beteiligten und dessen Bekanntgabe im Amtsblatt vermeidet.
Zweitens stellt das Gericht zur Begründetheit der Nichtigkeitsklage von Oltchim zunächst fest, dass die Maßnahmen, auf die sich der angefochtene Beschluss beziehe, angesichts ihrer Unterschiede hinsichtlich Gegenstand, Art und Zweck sowie angesichts ihrer zeitlichen Abfolge, ihres Kontexts und der Situation von Oltchim zum Zeitpunkt ihrer Durchführung und angesichts der Tatsache, dass diese Maßnahmen zum Zeitpunkt der ersten Intervention nicht vorgesehen oder vorhersehbar gewesen seien und von unterschiedlichen Stellen gewährt worden seien, im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV als drei voneinander getrennte Interventionen anzusehen seien.
Zum teilweisen Schuldenerlass weist das Gericht sodann darauf hin, dass dieser keine Übertragung staatlicher Mittel darstelle, soweit er von der Gesellschaft Electrica gewährt worden sei. Das Gericht stellt nämlich fest, dass die meisten Beteiligungen von Electrica in privater Hand gewesen seien und dass sich aus den Akten kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass ihre Mittel ständig unter Kontrolle des Staates oder dem Staat zur Verfügung stünden. Außerdem hatte die Kommission, auch wenn sie nachgewiesen hätte, dass die Stimmen von AAAS und ANE für den Umstrukturierungsplan dem rumänischen Staat zuzurechnen gewesen seien, nicht nachgewiesen, dass diese Stimmen unter Berücksichtigung der anwendbaren nationalen Vorschriften die erforderliche Mehrheit darstellten, um der Genehmigung dieses Plans zuzustimmen oder sie zu blockieren. Da der teilweise Schuldenerlass somit insgesamt nicht dem Staat zuzurechnen ist, stellt diese Maßnahme somit keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV dar.
Was schließlich die Tatsache betrifft, dass die AAAS Schulden nicht beitrieb und sich anhäufen ließ, sowie den Umstand, dass das Unternehmen CET Govora unentgeltliche Lieferungen erbrachte, so stellt das Gericht fest, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass das Kriterium des privaten Gläubigers auf diese Maßnahmen nicht anwendbar sei. Angesichts ihres Gegenstands und ihrer im Wesentlichen wirtschaftlichen Natur und in Anbetracht des Kontexts und der Ziele der Maßnahmen sowie der für sie geltenden Rechtsvorschriften gehören diese Maßnahmen nämlich zur wirtschaftlichen und kommerziellen Sphäre und knüpfen nicht an die Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch den Staat an. Zudem konnte insbesondere in Bezug darauf, dass die AAAS Schulden nicht beitrieb und sich anhäufen ließ, nicht ausgeschlossen werden, dass ein hypothetischer privater Gläubiger in einer vergleichbaren Situation wie die AAAS genauso wie sie gehandelt hätte. Daher kommt das Gericht zum Ergebnis, dass diese Maßnahme, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass sie Oltchim einen Vorteil verschafft habe, auch keine staatliche Beihilfe darstellen könne.
( 1 ) Beschluss (EU) 2019/1144 über die staatliche Beihilfe SA.36086 (2016/C) (ehemals 2016/NN) Rumäniens zugunsten der Oltchim SA (ABl. 2019, L 181, S. 13).