Rechtssache T‑166/19

Marco Bronckers

gegen

Europäische Kommission

Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. November 2020

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor – Im Rahmen des Gemischten Ausschusses vorgelegte Dokumente – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten“

  1. Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Begründungspflicht – Umfang

    (Art. 296 AEUV, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4)

    (vgl. Rn. 22‑25, 31)

  2. Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Dokumente, die von Dritten stammen – Pflicht zur vorherigen Konsultierung der betroffenen Dritten – Umfang – Verpflichtung, dem Widerspruch von Dritten gegen die Verbreitung von Dokumenten stattzugeben – Fehlen – Ermessen der Kommission

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1, 2 und 4)

    (vgl. Rn. 42‑54)

  3. Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des öffentlichen Interesses – Internationale Beziehungen – Verweigerung der Verbreitung von Dokumenten im Fall einer bei vernünftiger Betrachtung absehbaren und nicht rein hypothetischen Gefahr einer Beeinträchtigung dieser Beziehungen – Zulässigkeit

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich)

    (vgl. Rn. 58‑64)

  4. Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des öffentlichen Interesses – Internationale Beziehungen – Umfang

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich)

    (vgl. Rn. 69‑71)

  5. Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des öffentlichen Interesses – Überwiegendes öffentliches Interesse oder privates Interesse an der Verbreitung von Dokumenten – Keine Auswirkung

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 74, 75)

  6. Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Auf mehrere Ausnahmen gestützte Verweigerung – Begründetheit einer der Ausnahmen – Hinreichende Rechtfertigung für die ablehnende Entscheidung

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4)

    (Rn. 78)

Zusammenfassung

Am 8. Mai 2018 beantragte der Kläger gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 ( 1 ) bei der Europäischen Kommission, ihm Zugang zu sämtlichen Protokollen der Sitzungen des Gemischten Ausschusses für Spirituosen zu gewähren, der mit dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Mexiko geschlossenen Abkommen von 1997 ( 2 ) zum Schutz der geografischen Angaben dieser Waren eingesetzt wurde. Nachdem die Kommission dem Kläger teilweisen Zugang zu zwei Protokollen gewährt hatte, deren Erhalt er am 3. Juli 2018 bestätigte, beantragte er gleichzeitig die Übermittlung von zwei weiteren Dokumenten der mexikanischen Behörden, die der Kommission im Rahmen der Sitzungen des Gemischten Ausschusses vorgelegt worden waren ( 3 ). Die Kommission lehnte den Antrag auf Zugang zu diesen Dokumenten ab, wobei sie sich auf zwei in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen ( 4 ) bzw. zum Schutz der geschäftlichen Interessen einer juristischen Person ( 5 ) stützte. Am 5. September 2018 stellte der Kläger einen Zweitantrag, in dem er die Kommission aufforderte, ihren Standpunkt zu überdenken. Mit Entscheidung vom 10. Januar 2019 lehnte die Kommission diesen Zweitantrag auf Zugang ab.

Das Gericht, das mit einer Klage gegen diese Entscheidung der Kommission befasst wurde, weist die Klage ab und entscheidet u. a., dass die Kommission die Ausnahme, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern, wenn durch dessen Verbreitung der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen beeinträchtigt würde, im vorliegenden Fall korrekt angewandt hat. Diese Rechtssache ermöglicht es dem Gericht u. a., näher auf eine Problematik einzugehen, die nur selten Gegenstand der Rechtsprechung ist, nämlich die Auswirkungen des Widerspruchs eines Drittlands auf den Zugang zu Dokumenten.

Würdigung durch das Gericht

Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Kommission ihrer Begründungspflicht bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung sehr wohl nachgekommen ist. Es legt hierzu dar, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte sowie sämtliche Erwägungen, die sie zum Erlass dieser Entscheidung veranlasst haben, hinreichend detailliert dargelegt hat.

Bei der konkreten Prüfung der Anwendung der Ausnahme betreffend den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen durch die Kommission weist das Gericht zum einen darauf hin, dass das Organ im Fall von Dokumenten Dritter diese Dritten gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 konsultiert, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen in Abs. 1 oder 2 dieses Artikels anwendbar ist. Daher musste die Kommission die mexikanischen Behörden konsultieren, von denen die Dokumente stammen, zu denen der Kläger Zugang beantragt hat. Es ist aber letztlich Sache der Kommission, die Risiken zu beurteilen, die sich aus der Verbreitung dieser Dokumente ergeben können. Die Kommission darf insbesondere nicht davon ausgehen, dass der Widerspruch eines Dritten automatisch bedeutet, dass die Verbreitung wegen einer Gefahr für die internationalen Beziehungen zu unterbleiben hat. Sie muss vielmehr alle relevanten Umstände unabhängig untersuchen und im Rahmen ihres Ermessens eine Entscheidung treffen. Zudem ist eine solche Entscheidung komplex und heikel und erfordert einen besonderen Grad an Sorgfalt, vor allem angesichts der ganz besonders sensiblen und spezifischen Natur des geschützten Interesses. Im vorliegenden Fall hat die Kommission entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht nur den mit Gründen versehenen Widerspruch der mexikanischen Behörden gegen die Verbreitung der angeforderten Dokumente berücksichtigt, sondern auch deren Inhalt, den besonderen Kontext, in dem sie diese Dokumente erhalten hat, und die möglichen negativen Folgen ihrer Verbreitung. Die Weigerung, die betreffenden Dokumente zu verbreiten, beruht u. a. auf der Schlussfolgerung der Kommission, dass eine solche Verbreitung von den mexikanischen Behörden als Vertrauensbruch angesehen werden und dazu führen könnte, dass sie künftig vor allem dem Gemischten Ausschuss bestimmte Informationen nicht mehr übermittelten, was sich auf die Arbeit dieses Ausschusses und auf jede künftige Zusammenarbeit in Bezug auf geografische Angaben und ihren Schutz in der Union negativ auswirken würde. Insoweit ist die Kommission nicht dazu verpflichtet, sich bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Ausnahme betreffend den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen zur Anwendbarkeit der Ausnahme betreffend den Schutz der geschäftlichen Interessen einer juristischen Person zu äußern, auch wenn die mexikanischen Behörden der Verbreitung der angeforderten Dokumente aufgrund ihres Inhalts widersprochen haben.

Zum anderen weist das Gericht das Vorbringen des Klägers zurück, wonach die Gefahr, dass die Verbreitung der betreffenden Dokumente den Schutz der Beziehungen zum internationalen Handelspartner, nämlich Mexiko, beeinträchtigen könnte, hypothetisch oder sogar unwahrscheinlich sei. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission nicht nachzuweisen braucht, dass tatsächlich die Gefahr einer Beeinträchtigung des Schutzes der internationalen Beziehungen der Union besteht, sondern nur, dass eine bei vernünftiger Betrachtung absehbare und nicht rein hypothetische Gefahr einer solchen Beeinträchtigung besteht. Die Kommission hat zu Recht festgestellt, dass die Verbreitung der in Rede stehenden Dokumente negative Auswirkungen auf die Beziehungen der Union zu den mexikanischen Behörden in dem betreffenden Bereich haben könnte. Das Bestehen dieser absehbaren Gefahr genügt, um die Anwendung der Ausnahme betreffend den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen auf alle angeforderten Dokumente zu rechtfertigen.

Schließlich reicht es als rechtliche Grundlage für die angefochtene Entscheidung aus, dass eine der Ausnahmen, auf die sich die Kommission bei der Verweigerung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten berufen hat, zu Recht geltend gemacht wurde. Da die angefochtene Entscheidung zu Recht auf die Ausnahme betreffend den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die internationalen Beziehungen gestützt wurde, ist über die anderen Klagegründe, mit denen u. a. ein Verstoß gegen die Ausnahme betreffend den Schutz der geschäftlichen Interessen einer juristischen Person geltend gemacht wird, nicht zu entscheiden.


( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).

( 2 ) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor (ABl. 1997, L 152, S. 16).

( 3 ) Es handelt sich um die Dokumente „Tequila cases found by the Tequila Regulatory Council to be informed to the European Commission (Ares[2018] 4023479)“ und „Verification Reports in the European Market (Reportes de Verificación en el Mercado Europeo) (Ares[2018] 4023509)“.

( 4 ) Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001.

( 5 ) Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001.