Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 3. Februar 2021 –
Mutondo/Rat
(Rechtssache T-119/19)
„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Belassung des Namens des Klägers auf den Listen der betroffenen Personen – Begründungspflicht – Anspruch auf rechtliches Gehör – Nachweis der Begründetheit der Aufnahme und der Belassung auf den Listen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Fortdauer der tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die dem Erlass der restriktiven Maßnahmen zugrunde gelegen haben – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Unschuldsvermutung – Verhältnismäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit“
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1. |
Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Einfrieren der Gelder von Personen, die die Rechtsstaatlichkeit untergraben oder sich an der Begehung von Handlungen beteiligen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen – Mindestanforderungen (Art. 296 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 1183/2005 des Rates, Art. 9 Abs. 3; Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2018/1940 geänderten Fassung, Art. 7 Abs. 2) (vgl. Rn. 49-54) |
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2. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Einfrieren der Gelder von Personen, die die Rechtsstaatlichkeit untergraben oder sich an der Begehung von Handlungen beteiligen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen – Verpflichtung, in der Begründung einzelfallbezogene und spezifische Gründe für solche Maßnahmen anzugeben – Beschluss, der in einem Kontext ergeht, der dem Betroffenen bekannt ist und der es ihm ermöglicht, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Art. 296 AEUV; Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2018/1940 geänderten Fassung, Anhang II; Verordnung 2018/1931 des Rates, Anhang) (vgl. Rn. 50, 57-62) |
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3. |
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Einfrieren der Gelder von Personen, die die Rechtsstaatlichkeit untergraben oder sich an der Begehung von Handlungen beteiligen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen – Pflicht zur Angabe der einzelfallbezogenen und spezifischen Gründe für die getroffenen Entscheidungen – Pflicht, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, zu den gegen ihn angeführten Gründen zweckdienlich Stellung zu nehmen – Umfang (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a; Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2018/1940 geänderten Fassung, Anhang II; Verordnung 2018/1931 des Rates, Anhang) (vgl. Rn. 67-69) |
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4. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Einfrieren von Geldern – Verteidigungsrechte – Mitteilung der zur Last gelegten Umstände – Nachfolgender Beschluss, mit dem der Name der Klägerin auf der Liste der von diesen Maßnahmen betroffenen Personen belassen wurde – Keine neuen Gründe – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Fehlen (Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2018/1940 geänderten Fassung, Art. 9 Abs. 2 und Anhang II; Verordnung 2018/1931 des Rates, Anhang) (vgl. Rn. 70-72, 76-78, 86-88) |
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5. |
Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Verordnung zur Einführung restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Umfang der Kontrolle (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2018/1940 geänderten Fassung, Art. 9 Abs. 2 und Anhang II; Verordnung 2018/1931 des Rates, Anhang) (vgl. Rn. 95-97, 119) |
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6. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Einfrieren der Gelder von Personen, die die Rechtsstaatlichkeit untergraben oder sich an der Begehung von Handlungen beteiligen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen – Kriterien – Funktionen, aus denen sich eine Verantwortlichkeit für das gewaltsame Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung oder die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ergibt – Beurteilungsfehler – Fehlen (Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2016/2231 und den Beschluss [GASP] 2018/1940 geänderten Fassung, Anhang II; Verordnung 2018/1931 des Rates, Anhang) (vgl. Rn. 98, 108, 113, 131-134) |
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7. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Geltungsbereich – Personen, die an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen beteiligt waren, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -übergriffe darstellen – Personen, die eine einvernehmliche und friedliche Lösung im Hinblick auf Wahlen unter anderem durch Gewaltakte, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt oder durch die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit behindert haben – Begriffe – Personen, die diese Handlungen in der Vergangenheit begangen haben, ohne dass es Beweise für eine gegenwärtige Beteiligung oder Teilnahme an solchen Handlungen gäbe – Einbeziehung (Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2016/2231 geänderten Fassung, Art. 9 Abs. 2) (vgl. Rn. 125, 126) |
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8. |
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Verbot der Einreise und der Durchreise sowie Einfrieren der Gelder von Personen, die die Rechtsstaatlichkeit untergraben oder sich an der Begehung von Handlungen beteiligen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen – Beschränkung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und c und Art. 29 EUV; Art. 215 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 7 und 52 Abs. 1; Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2018/1940 geänderten Fassung, Art. 4 Abs. 1, 2 und 7 sowie Anhang II; Verordnung 2018/1931 des Rates, Anhang) (vgl. Rn. 141-152) |
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9. |
Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung – Beschluss über das Einfrieren von Geldern bestimmter Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo – Vereinbarkeit mit dem genannten Grundsatz – Voraussetzungen (Art. 29 EUV; Art. 215 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1; Verordnung Nr. 1183/2005 des Rates; Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2018/1940 geänderten Fassung, Art. 5 Abs. 1 und Art. 9; Verordnung 2018/1931 des Rates, Anhang) (vgl. Rn. 153-160) |
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10. |
Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Umfang der Kontrolle – Eingeschränkte Kontrolle in Bezug auf allgemeine Regeln – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Beteiligung an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen – Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung im Hinblick auf Wahlen unter anderem durch Gewaltakte, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt oder durch die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit – Umfang – Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, wonach Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (Art. 3 Abs. 5 und Art. 21 Abs. 2 Buchst. b und c EUV; Art. 275 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2018/1940 geänderten Fassung, Art. 3 Abs. 2 Buchst. b, und Beschluss [GASP] 2016/2231, Erwägungsgründe 3 und 4; Verordnung Nr. 1183/2005 des Rates) (vgl. Rn. 170, 171, 173-180) |
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11. |
Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo – Umfang der Kontrolle – Eingeschränkte Kontrolle in Bezug auf allgemeine Regeln – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Beteiligung an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen – Behinderung einer einvernehmlichen und friedlichen Lösung im Hinblick auf Wahlen unter anderem durch Gewaltakte, Repression oder Aufstachelung zur Gewalt oder durch die Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit – Umfang – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Art. 275 Abs. 2 AEUV; Beschluss 2010/788/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2018/1940 geänderten Fassung, Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 5; Verordnung 2018/1931 des Rates, Anhang) (vgl. Rn. 170, 171, 184-188) |
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses [GASP] 2018/1940 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. 2018, L 314, S. 47) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1931 des Rates vom 10. Dezember 2018 zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen (ABl. 2018, L 314, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Herr Kalev Mutondo trägt die Kosten. |