19.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 348/20 |
Beschluss des Gerichts vom 15. Juli 2020 — Koopman International/EUIPO — Tinnus Enterprises und Mystic Products (Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten)
(Rechtssache T-841/19) (1)
(Anfechtungsklage - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Geschmacksmuster, das Vorrichtungen zur Verteilung von Flüssigkeiten darstellt - Aussetzung des Verfahrens vor der Beschwerdekammer - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit)
(2020/C 348/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Koopman International BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van den Bergh und B. Brouwer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Tinnus Enterprises LLC (Plano, Texas, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Odle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Mystic Products Import & Export, SL (Badalona, Spanien)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Zwischenentscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. September 2019 (Sache R 1009/2018-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Mystic Products Import & Export und der Koopman International auf der einen Seite und der Tinnus Enterprises auf der anderen Seite
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Koopman International BV trägt ihre eigenen Kosten sowie jene, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Tinnus Enterprises LLC entstanden sind. |