19.10.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 348/15


Beschluss des Gerichts vom 14. Juli 2020 — Shindler u. a./Kommission

(Rechtssache T-627/19) (1)

(Untätigkeits- und Nichtigkeitsklage - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union - Anträge auf Erlass eines Beschlusses zur Wahrung der Unionsbürgerschaft bestimmter Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs und eines Beschlusses über verschiedene die Rechte der Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs betreffende Maßnahmen - Stellungnahme der Kommission - Fehlende Aufforderung zum Tätigwerden - Weigerung, einen Beschluss zur Wahrung der Unionsbürgerschaft bestimmter Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs zu erlassen - Fehlendes Rechtsschutzinteresse - Offensichtlich unzulässige Klage)

(2020/C 348/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Harry Shindler (Porto d’Ascoli, Italien), und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fouchet)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Erlbacher, C. Giolito und E. Montaguti)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)

Gegenstand

Klage nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, einen Beschluss zu fassen, mit dem ab dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union die Unionsbürgerschaft bestimmter Staatsangehöriger des Vereinigten Königreichs, die zu diesem Zeitpunkt nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Union haben, gewahrt wird, unabhängig davon, ob ein Abkommen über die Einzelheiten dieses Austritts geschlossen wird, sowie einen Beschluss über verschiedene die Rechte dieser Staatsangehörigen im Fall eines solchen Austritts ohne Abschluss eines entsprechenden Abkommens betreffende Maßnahmen, und zweitens eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 11. September 2019, mit dem der Erlass eines Beschlusses zur Wahrung der Unionsbürgerschaft dieser Staatsangehörigen abgelehnt wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Harry Shindler und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten einschließlich der durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.

3.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 383 vom 11.11.2019.