9.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 77/51


Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2020 – Deutsche Telekom/Parlament und Rat

(Rechtssache T-161/19) (1)

(Nichtigkeitsklage - Binnenmarkt für elektronische Kommunikation - Den Verbrauchern für regulierte intra-EU-Kommunikation berechnete Endkundenpreise - Verordnung [EU] 2018/1971 - Gesetzgebungsakt - Keine individuelleHBetroffenheit - Unzulässigkeit)

(2020/C 77/72)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und B. Langeheine sowie Rechtsanwältin J. Blanco Carol)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: R. van de Westelaken, M. Peternel und C. Biz), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: O. Segnana und I. Gurov)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. 2018, L 321, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Anträge des Königreichs der Niederlande und der Europäischen Kommission auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

3.

Die Deutsche Telekom AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union, mit Ausnahme der Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

4.

Die Deutsche Telekom, das Parlament, der Rat, das Königreich der Niederlande sowie die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.


(1)  ABl. C 172 vom 20.5.2019.