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8.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 191/14 |
Beschluss des Gerichts vom 31. März 2020 — AP/EIF
(Rechtssache T-155/19) (1)
(Anfechtungs- und Schadensersatzklage - Öffentlicher Dienst - Personal des EIF - Vom Bediensteten aus persönlichen Gründen eingereichte Kündigung - Urlaub wegen einer schweren Krankheit, der vor dem vom Bediensteten gewählten Datum der Beendigung des Arbeitsvertrags begonnen hat - Antrag auf Rücknahme der Kündigung nach dem vom Bediensteten gewählten Datum der Beendigung des Arbeitsvertrags - Weigerung des EIF, die rückwirkende Rücknahme der Kündigung zu akzeptieren - Verschiebung des Datums der Beendigung des Arbeitsvertrags wegen des Krankheitsurlaubs - Anwendbarkeit von Art. 33 der Personalordnung des EIF - Teilweise offensichtlich unzulässige und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)
(2020/C 191/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: AP (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagter: Europäischer Investitionsfonds (Prozessbevollmächtigte: M. Leander, N. Panayotopoulos und F. Dascalescu im Beistand der Rechtsanwälte P. -E. Partsch und T. Evans)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV und Art. 50a des Statuts des Gerichtshofs der Europäischen Union, gerichtet erstens auf Aufhebung der Schreiben des EIF vom 30. August und vom 3. Oktober 2018, mit denen der Antrag der Klägerin vom 20. Juni 2018 abgelehnt wurde, zweitens auf Verurteilung des EIF, die in Art. 33 der Personalordnung des EIF vorgesehenen Leistungen an die Klägerin zu zahlen, und drittens auf Ersatz des immateriellen Schadens, den die Klägerin erlitten haben soll
Tenor
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1. |
Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
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2. |
AP trägt die Kosten. |