12.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 278/40


Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2021 — Franz Schröder/EUIPO — RDS Design (MONTANA)

(Rechtssache T-854/19) (1)

(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke MONTANA - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Zulassung von erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismitteln - Art. 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001)

(2021/C 278/55)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Franz Schröder GmbH & Co. KG (Delbrück, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Pechan und Rechtsanwältin N. Fangmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: RDS Design ApS (Allerød, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Viinberg)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Oktober 2019 (Sache R 2393/2018–4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Franz Schröder und RDS Design

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Franz Schröder GmbH & Co. KG trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten.

3.

Die RDS Design ApS trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 54 vom 17.2.2020.