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12.7.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 278/40 |
Urteil des Gerichts vom 2. Juni 2021 — Franz Schröder/EUIPO — RDS Design (MONTANA)
(Rechtssache T-854/19) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke MONTANA - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001] - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 - Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen - Zulassung von erstmals vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismitteln - Art. 95 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001)
(2021/C 278/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Franz Schröder GmbH & Co. KG (Delbrück, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt L. Pechan und Rechtsanwältin N. Fangmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: RDS Design ApS (Allerød, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Viinberg)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Oktober 2019 (Sache R 2393/2018–4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Franz Schröder und RDS Design
Tenor
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Die Franz Schröder GmbH & Co. KG trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstandenen Kosten. |
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3. |
Die RDS Design ApS trägt ihre eigenen Kosten. |