22.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 179/25


Urteil des Gerichts vom 22. März 2023 — Tazzetti/Kommission

(Rechtssache T-825/19 und T-826/19) (1)

(Umwelt - Verordnung [EU] Nr. 517/2014 - Fluorierte Treibhausgase - Elektronisches Register für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen - Unternehmen mit demselben wirtschaftlichen Eigentümer - Einziger Hersteller oder Einführer - Beschwerende Maßnahme - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Antrag auf Anpassung der Klageschrift - Unzulässigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit - Auslegung einer Durchführungsverordnung im Einklang mit der Grundverordnung - Durchführungsbefugnisse der Kommission)

(2023/C 179/35)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin in der Rechtssache T-825/19: Tazzetti SpA (Volpiano, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Condinanzi, E. Ferrero und C. Vivani)

Klägerin in der Rechtssache T-826/19: Tazzetti SA (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwälte M. Condinanzi, E. Ferrero und C. Vivani)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch G. Gattinara und E. Sanfrutos Cano als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihren Klagen, die am 4. Dezember 2019 auf der Grundlage von Art. 263 AEUV eingereicht wurden, beantragen die Klägerinnen zum einen die Nichtigerklärung von Entscheidungen der Europäischen Kommission, die in drei Schreiben vom 27. und vom 30. September 2019 sowie in zwei E-Mails vom 6. und vom 20. November 2019 enthalten waren und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661 der Kommission vom 25. April 2019 zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des elektronischen Registers für Quoten für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (ABl. 2019, L 112, S. 11) erlassen wurden, sowie zum anderen die Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1604 der Kommission vom 23. Oktober 2020 zur Bestimmung — gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase — von Referenzwerten für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 für jeden Hersteller oder Einführer, der gemäß der Verordnung gemeldete Mengen teilfluorierter Kohlenwasserstoffe ab dem 1. Januar 2015 rechtmäßig in der Union in Verkehr gebracht hat (ABl. 2020, L 364, S. 1).

Tenor

1.

Die Rechtssachen T-825/19 und T-826/19 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.

Die Entscheidungen, die im zweiten von der Europäischen Kommission am 27. September 2019 versandten Schreiben, im Schreiben der Kommission vom 30. September 2019 und in der E-Mail der Kommission vom 20. November 2019, soweit sie an die Tazzetti SpA und die Tazzetti SA gerichtet ist, enthalten sind, werden für nichtig erklärt.

3.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

4.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Tazzetti SpA und der Tazzetti SA.


(1)  ABl. C 45 vom 10.2.2020.