21.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 443/20


Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2020 — Coppo Gavazzi u. a./Parlament

(Verbundene Rechtssachen T-389/19 bis T-394/19, T-397/19, T-398/19, T-403/19, T-404/19, T-406/19, T-407/19, T-409/19 bis T-414/19, T-416/19 bis T-418/19, T-420/19 bis T-422/19, T-425/19 bis T-427/19, T-429/19 bis T-432/19, T-435/19, T-436/19, T-438/19 bis T-442/19, T-444/19 bis T-446/19, T-448/19, T-450/19 bis T-454/19, T-463/19 und T-465/19) (1)

(Institutionelles Recht - Einheitliches Statut des Europaabgeordneten - In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete - Erlass des Ruhegehälter betreffenden Beschlusses Nr. 14/2018 durch das Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati [Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien] - Änderung der Höhe der Ruhegehälter der nationalen italienischen Abgeordneten - Entsprechende Änderung der Höhe der Ruhegehälter bestimmter ehemaliger, in Italien gewählter Europaabgeordneter durch das Europäische Parlament - Zuständigkeit des Urhebers der Handlung - Begründungspflicht - Erworbene Rechte - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung)

(2020/C 443/24)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Maria Teresa Coppo Gavazzi (Mailand, Italien) und 48 weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und S. Alves)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Mitteilungen vom 11. April 2019 sowie im Fall des Klägers in der Rechtssache T-465/19 vom 11. Juni 2019, die das Parlament für die einzelnen Kläger erstellt hat und die die Anpassung der von ihnen bezogenen Ruhegehälter nach dem Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati (Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien) am 1. Januar 2019 betreffen

Tenor

1.

Die Klage in der Rechtssache T-453/19, Panusa/Parlament, wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die anderen Klagen werden abgewiesen.

3.

Frau Maria Teresa Coppo Gavazzi und die weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Parlaments.


(1)  ABl. C 270 vom 12.8.2019.