12.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 128/33


Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2021 — Santini u. a./Parlament

(Verbundene Rechtssachen T-345/19, T-346/19, T-364/19 bis T-366/19, T-372/19 bis T-375/19 und T-385/19) (1)

(Institutionelles Recht - Einheitliches Statut des Europaabgeordneten - In italienischen Wahlkreisen gewählte Europaabgeordnete - Erlass des Beschlusses Nr. 14/2018 über Ruhegehälter durch das Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati [Präsidium der Abgeordnetenkammer, Italien] - Änderung der Höhe der Ruhegehälter der nationalen italienischen Abgeordneten - Entsprechende Änderung der Höhe der Ruhegehälter bestimmter ehemaliger, in Italien gewählter Europaabgeordneter durch das Europäische Parlament - Zuständigkeit des Urhebers des Rechtsakts - Begründungspflicht - Erworbene Ansprüche - Rechtssicherheit - Vertrauensschutz - Eigentumsrecht - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Außervertragliche Haftung - Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht)

(2021/C 128/39)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Giacomo Santini (Trient, Italien) und die neun weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Paniz)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: S. Seyr und S. Alves)

Gegenstand

Zum einen Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Mitteilungen vom 11. April 2019 — sowie im Fall des Klägers in der Rechtssache T-375/19 der Mitteilung vom 8. Mai 2019 –, die in Bezug auf jeden der Kläger vom Parlament verfasst wurden und die Anpassung der Höhe der Ruhegehälter betreffen, die die Kläger nach dem am 1. Januar 2019 erfolgten Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati beziehen, und zum anderen Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern infolge dieser Rechtsakte entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Herr Giacomo Santini und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen neben ihren eigenen Kosten die dem Europäischen Parlament entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 263 vom 5.8.2019.