21.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 242/23


Urteil des Gerichts vom 14. April 2021 — SGI Studio Galli Ingegneria/Kommission

(Rechtssache T-285/19) (1)

(Schiedsklausel - Siebtes Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration [2007 bis 2013] - Finanzhilfevereinbarung - Marsol-Projekt - Förderfähige Kosten - Untersuchungsbericht des OLAF, in dem festgestellt wurde, dass bestimmte getätigte Ausgaben nicht förderfähig sind - Erstattung gezahlter Beträge - Beweislast - Grundsatz von Treu und Glauben - Anspruch auf rechtliches Gehör - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Verteidigungsrechte - Verhältnismäßigkeit)

(2021/C 242/30)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: SGI Studio Galli Ingegneria Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Marini, V. Catenacci und R. Viglietta)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Estrada de Solà und A. Spina)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 272 AEUV im Wesentlichen auf Feststellung, dass die Klägerin nicht zur Erstattung des Betrags von 487 914,32 Euro verpflichtet ist, der ihr als Teil des Gesamtbetrags im Rahmen der Finanzhilfevereinbarung Nr. 619120 für das Marsol-Projekt gewährt wurde, hilfsweise auf Feststellung, dass sich der zu erstattende Betrag auf höchstens 100 044,99 Euro beläuft, und äußerst hilfsweise auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung der Kosten für die Durchführung des Projekts an die Klägerin aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die SGI Studio Galli Ingegneria Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 213 vom 24.6.2019.