16.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 15/35


Urteil des Gerichts vom 9. November 2022 — Kambodscha und CRF/Kommission

(Rechtssache T-246/19) (1)

(Schutzmaßnahmen - Reismarkt - Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar - Verordnung [EU] Nr. 978/2012 - Begriff „Hersteller in der Union“ - Begriff „gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren“ - Ernste Schwierigkeiten - Verteidigungsrechte - Wesentliche Tatsachen und Erwägungen - Offensichtliche Beurteilungsfehler)

(2023/C 15/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Königreich Kambodscha, Cambodia Rice Federation (CRF) (Phnom Penh, Kambodscha) (vertreten durch Rechtsanwalt R. Antonini, Rechtsanwältin E. Monard und Rechtsanwalt B. Maniatis)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A. Biolan, H. Leupold und E. Schmidt als Bevollmächtigte)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Ente Nazionale Risi (Mailand, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte F. Di Gianni und A. Scalini), Italienische Republik (vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, Avvocato dello Stato)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/67 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar (ABl. 2019, L 15, S. 5), mit der die Europäische Kommission die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren dieses Reises mit einer schrittweisen Senkung der Zollsätze für einen Zeitraum von drei Jahren wieder eingeführt hat.

Tenor

1.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/67 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend die Einfuhren von Indica-Reis mit Ursprung in Kambodscha und Myanmar wird für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Königreich Kambodscha und der Cambodia Rice Federation (CRF) entstanden sind.

3.

Die Italienische Republik und die Ente Nazionale Risi tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 213 vom 24.6.2019.