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9.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 413/19 |
Gutachtenantrag, eingereicht vom Europäischen Parlament nach Art. 218 Abs. 11 AEUV
(Gutachten 1/19)
(2019/C 413/21)
Verfahrenssprache: alle Amtssprachen
Antragsteller
Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: D. Warin, O. Hrstková Šolcová, A. Neergaard)
Dem Gerichtshof vorgelegte Fragen
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Sind Art. 82 Abs. 2 und Art. 84 AEUV die geeigneten Rechtsgrundlagen des Rechtsakts des Rates über den Abschluss des Übereinkommens von Istanbul im Namen der Union, oder muss sich dieser Rechtsakt auf Art. 78 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 1 AEUV gründen, und ist es notwendig oder möglich, sowohl den Beschluss über die Unterzeichnung als auch den Beschluss über den Abschluss des Übereinkommens wegen dieser Wahl der Rechtsgrundlage in je zwei Beschlüsse zu teilen? |
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Ist der Abschluss des Übereinkommens von Istanbul durch die Union gemäß Art. 218 Abs. 6 AEUV mit den Verträgen vereinbar, obwohl eine einstimmige Entscheidung aller Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, noch nicht erzielt wurde? |