Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Juni 2020 – CJ/Gerichtshof der Europäischen Union

(Rechtssache C‑634/19 P)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Untätigkeitsklage – Art. 265 AEUV – Institutionelles Recht – Der Öffentlichkeit über das Internet zugängliche Dokumente, die abgeschlossene Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union und dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union betreffen – Antrag auf nachträgliche Anonymisierung – Keine Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union vor Erhebung der Klage – Stellungnahme im Verlauf des Verfahrens – Wegfall des Streitgegenstands – Erledigung – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

1. 

Untätigkeitsklage – Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung – Wegfall des Gegenstands der Klage – Erledigung

(Art. 265 AEUV)

(vgl. Rn. 27, 28)

2. 

Rechtsmittel – Gründe – Grund, mit dem die Einstufung eines Schreibens gerügt wird, das ein Organ als Antwort auf eine Aufforderung zum Tätigwerden versandt hat – Rechtsfragen

(Art. 265 AEUV)

(vgl. Rn. 29)

3. 

Untätigkeitsklage – Stellungnahme im Sinne des Art. 265 Abs. 2 AEUV vor Klageerhebung – Begriff

(Art. 265 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 31, 34)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2. 

CJ trägt seine eigenen Kosten.