Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 16. Juni 2020 – CJ/Gerichtshof der Europäischen Union
(Rechtssache C‑634/19 P)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Untätigkeitsklage – Art. 265 AEUV – Institutionelles Recht – Der Öffentlichkeit über das Internet zugängliche Dokumente, die abgeschlossene Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union und dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union betreffen – Antrag auf nachträgliche Anonymisierung – Keine Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union vor Erhebung der Klage – Stellungnahme im Verlauf des Verfahrens – Wegfall des Streitgegenstands – Erledigung – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. |
Untätigkeitsklage – Beendigung der Untätigkeit nach Klageerhebung – Wegfall des Gegenstands der Klage – Erledigung (Art. 265 AEUV) (vgl. Rn. 27, 28) |
2. |
Rechtsmittel – Gründe – Grund, mit dem die Einstufung eines Schreibens gerügt wird, das ein Organ als Antwort auf eine Aufforderung zum Tätigwerden versandt hat – Rechtsfragen (Art. 265 AEUV) (vgl. Rn. 29) |
3. |
Untätigkeitsklage – Stellungnahme im Sinne des Art. 265 Abs. 2 AEUV vor Klageerhebung – Begriff (Art. 265 Abs. 2 AEUV) (vgl. Rn. 31, 34) |
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. |
2. |
CJ trägt seine eigenen Kosten. |