Beschluss des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 11. Juni 2020 – GMPO/Kommission

(Rechtssache C‑575/19 P)

„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Zustellung des angefochtenen Urteils im Wege der Anwendung e‑Curia – Einreichung der Rechtsmittelschrift nach Fristablauf – Fristverlängerung – Ausschluss – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“

1. 

Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Mitteilung – Berechnung

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 49 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 30)

2. 

Gerichtliches Verfahren – Klagefristen – Ausschluss – Zufall oder höhere Gewalt – Aus objektiven und subjektiven Bestandteilen zusammengesetzter Begriff – Grenzen

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 45 Abs. 2)

(vgl. Rn. 33-35)

3. 

Gerichtliches Verfahren – Klagefristen – Ausschluss – Entschuldbarer Irrtum – Begriff – Bedeutung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 45)

(vgl. Rn. 36, 37)

4. 

Gerichtliches Verfahren – Klagefristen – Ausschluss – Strikte Anwendung der Unionsvorschriften

(vgl. Rn. 38-41)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

2. 

Die GMP-Orphan SA trägt ihre eigenen Kosten.