Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Februar 2020 – МАK ТURS

(Rechtssache C‑376/19)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Nationale Regelung, die die Verhängung einer Geldbuße in einer vorbestimmten Mindesthöhe gegen einen Arbeitgeber vorsieht, die keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegt – Kein Zusammenhang mit dem Unionsrecht – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs“

1. 

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften, die im Ausgangsrechtsstreit offensichtlich nicht anwendbar oder für die Lösung des Rechtsstreits nicht relevant sind – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs

(Art. 5 Abs. 4 EUV; Art. 153 Abs. 1 und 2 und Art. 267 AEUV)

(vgl. Rn. 15, 18-20, 25 und Tenor)

2. 

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Grenzen – Ersuchen um Auslegung der Charta der Grundrechte der Union – Gegenstand des nationalen Rechtsstreits, der keinen Anknüpfungspunkt zum Unionsrecht aufweist – Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs

(Art. 6 Abs. 1 EUV; Art. 267 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 3 und 51 Abs. 1 und 2; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2)

(vgl. Rn. 21-25 und Tenor)

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Rayonen sad Blagoevgrad (Bezirksgericht Blagoevgrad, Bulgarien) mit Entscheidung vom 11. April 2019 vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.