Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 21. März 2019 –
Crédit agricole und Crédit agricole Corporate and Investment Bank/Kommission

(Rechtssache C‑4/19 P[R])

„Rechtsmittel – Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Sektor der Euro-Zinsderivate – Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Beschluss 2011/695/EU – Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung des Beschlusses – Angeblich vertrauliche Informationen – Veröffentlichung – Grundsatz der Unschuldsvermutung – Fumus boni iuris“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Beurteilung in Rechtsstreitigkeiten betreffend den Schutz vertraulicher Informationen – Nichterfüllung der Voraussetzung des fumus boni iuris

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 12, 13, 18-23)

2. 

Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Berufsgeheimnis – Bestimmung der Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen – Ausgleich zwischen dem Allgemeininteresse an der Transparenz des Handelns der Union und den berechtigten Interessen, die der Offenlegung entgegenstehen – Interesse eines Unternehmens daran, dass bestimmte Informationen über sein Verhalten nicht offengelegt werden – Interesse, das in Bezug auf Unternehmen, die sich an einem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln der Union beteiligt haben, keinen besonderen Schutz verdient

(Art. 101 und 102 AEUV; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 28 und 30)

(vgl. Rn. 33-36)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Crédit Agricole SA und die Crédit Agricole Corporate and Investment Bank tragen die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sowie des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache C‑4/19 P(R)‑R.