10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 29. Oktober 2019 - Bundesrepublik Deutschland gegen SpaceNet AG
(Rechtssache C-793/19)
(2020/C 45/15)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesverwaltungsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Bundesrepublik Deutschland
Revisionsbeklagte: SpaceNet AG
Vorlagefragen
Ist Art. 15 der Richtlinie 2002/58/EG (1) im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie des Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einerseits und des Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2) sowie des Art. 4 des Vertrags über die Europäische Union andererseits dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, welche die Betreiber öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verpflichtet, Verkehrs- und Standortdaten der Endnutzer dieser Dienste auf Vorrat zu speichern, wenn diese Verpflichtung
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keinen spezifischen Anlass in örtlicher, zeitlicher oder räumlicher Hinsicht voraussetzt, |
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Gegenstand der Pflicht zur Speicherung bei der Erbringung öffentlich zugänglicher Telefondienste – einschließlich der Übermittlung von Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachrichten sowie unbeantworteter oder erfolgloser Anrufe – folgende Daten sind:
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Gegenstand der Pflicht zur Speicherung bei der Erbringung öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste folgende Daten sind:
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folgende Daten nicht gespeichert werden dürfen:
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die Dauer der Speicherung auf Vorrat für Standortdaten, d. h. die Bezeichnung der genutzten Funkzelle, vier Wochen und für die übrigen Daten zehn Wochen beträgt, |
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ein wirksamer Schutz der auf Vorrat gespeicherten Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang gewährleistet ist, und |
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die auf Vorrat gespeicherten Daten nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten und zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand des Bundes oder eines Landes, verwendet werden dürfen, mit Ausnahme der dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse, deren Verwendung im Rahmen einer Bestandsdatenauskunft zur Verfolgung jeglicher Straftaten, zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste zulässig ist? |
(1) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. 2009, L 337, S. 11).