23.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 432/30 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2019 – Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-788/19)
(2019/C 432/35)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Gossement und C. Perrin)
Beklagter: Königreich Spanien
Anträge
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Die Klägerin beantragt,
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bei Nichterfüllung der Informationspflichten hinsichtlich der Güter und Rechte im Ausland sowie für die nicht fristgerechte Einreichung des „Formblattes 720“ fixe Geldstrafen verhängt, deren Höhe jene der Sanktionen nach den allgemeinen Regelungen für vergleichbare Zuwiderhandlungen übersteigt, sowie |
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dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das spanische Abgabenrecht lege Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien eine Verpflichtung zur Meldung bestimmter im Ausland befindlicher Güter und Rechte mittels eines Steuererklärungsformulars („Formblatt 720“) auf. Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung dieser Verpflichtung kämen spezielle Sanktionsregelungen zur Anwendung.
Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die in der Qualifizierung dieser Vermögenswerte als Vermögensgewinne, in der Unanwendbarkeit der allgemeinen Verjährungsvorschriften sowie in der Verhängung fixer Geldstrafen bestehenden Sanktionen eine Beschränkung der Grundfreiheiten des AEUV sowie des EWR-Abkommens darstellten. Auch wenn diese Maßnahmen grundsätzlich zur Erreichung der verfolgten Ziele der Verhinderung und Bekämpfung von Abgabenumgehung und Abgabenhinterziehung geeignet sein könnten, seien sie im Ergebnis unverhältnismäßig.