4.11.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 372/27 |
Rechtsmittel, eingelegt am 12. September 2019 von Fereydoun Mahmoudian gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 2. Juli 2019 in der Rechtssache T-406/15, Mahmoudian/Rat
(Rechtssache C-681/19 P)
(2019/C 372/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Fereydoun Mahmoudian (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bahrami und N. Korogiannakis)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben; |
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über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden; |
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den Rat zu verurteilen, dem Rechtsmittelführer 966 581 Euro als Ersatz für den materiellen Schaden und 500 000 Euro als Ersatz für den immateriellen Schaden, zuzüglich Verzugszinsen, zu zahlen; |
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dem Rat die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Hilfsweise:
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das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben; |
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die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; |
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dem Rat die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Was den materiellen Schaden angeht, habe das Gericht erstens einen Rechtsfehler begangen, gegen den Grundsatz der vollständigen Wiedergutmachung verstoßen und Art. 340 Abs. 2 AEUV sowie Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte die praktische Wirksamkeit genommen. Das vom Gericht geforderte Beweismaß habe jegliche Wiedergutmachung des erlittenen Schadens unmöglich gemacht, obwohl ein hinreichend schwerer und qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht vorgelegen habe. Zweitens sei das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet sowie mit einer widersprüchlichen Begründung versehen. Drittens habe das Gericht Beweismittel und Tatsachen verfälscht.
Was den immateriellen Schaden angeht, fehle es dem Urteil an jeglicher Begründung zu den Kriterien, die in Betracht gezogen worden seien, um die Höhe der Wiedergutmachung nach billigem Ermessen festzustellen.