5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/36 |
Rechtsmittel, eingelegt am 18. Juni 2019 von der Qualcomm, Inc. und der Qualcomm Europe, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 9. April 2019 in der Rechtssache T-371/17, Qualcomm und Qualcomm Europe/Kommission
(Rechtssache C-466/19 P)
(2019/C 263/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Qualcomm, Inc., Qualcomm Europe, Inc. (Prozessbevollmächtigte: M. Pinto de Lemos Fermiano Rato, advogado, M. Davilla, dikigoros)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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den Beschluss C(2017) 2258 final der Kommission vom 31. März 2107 in einem Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1/2003 (1) des Rates in der Sache AT.39711 — Qualcomm (Verdrängungspreise) (im Folgenden: Beschluss) für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zur Entscheidung im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs zurückzuverweisen und |
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der Europäischen Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen vor dem Gerichtshof und dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht sei nicht auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen eingegangen.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Die Feststellung, dass der Beschluss hinreichend begründet sei, beruhe auf offensichtlichen Tatsachen- und Rechtsfehlern sowie auf einer unzureichenden Begründung.
Dritter Rechtsmittelgrund: Die Feststellung, dass die mit dem Beschluss angeforderten Informationen erforderlich gewesen seien, beruhe auf offensichtlichen Tatsachen- und Rechtsfehlern, einer Verfälschung der Beweise und einer fehlenden Berücksichtigung des gesamten Beweismaterials.
Vierter Rechtsmittelgrund: Die Feststellung, dass die mit dem Beschluss angeforderten Informationen verhältnismäßig gewesen seien, beruhe auf offensichtlichen Tatsachenfehlern, einer Verfälschung von Beweisen und einer unzureichenden Begründung.
Fünfter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe die Regeln zur Beweislast für behauptete Verstöße gegen Art. 102 AEUV fehlerhaft angewendet.
Sechster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe Feststellungen getroffen, die gegen das Recht verstießen, sich nicht selbst belasten zu müssen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).