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30.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 328/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 11. Juni 2019 — Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Frontline Digital GmbH
(Rechtssache C-438/19)
(2019/C 328/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Beklagte: Frontline Digital GmbH
Vorlagefragen
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1. |
Werden dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen digitale Inhalte im Sinne des Art. 16 Buchstabe m) der Richtlinie 2011/83/EU (1) geliefert, wenn er mit einem Unternehmer einen Vertrag über die Teilnahme an einer internetbasierten „Kennenlernplattform“ schließt? |
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2. |
Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist: Führt der Beginn der Lieferung digitaler Inhalte durch den Unternehmer an den Verbraucher auch dann zum Wegfall des Widerrufsrechts des Verbrauchers nach Art. 16 Buchstabe m) der Richtlinie 2011/83, wenn entgegen Art. 8 Abs. 7 dieser Richtlinie der Unternehmer zuvor eine Bestätigung des Vertragsschlusses mit den dort genannten Angaben nicht an den Verbraucher übersandt hat? Falls das Widerrufsrecht des Verbrauchers in diesem Falle fortbesteht:
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(1) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).