30.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 328/10


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 11. Juni 2019 — Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Frontline Digital GmbH

(Rechtssache C-438/19)

(2019/C 328/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Beklagte: Frontline Digital GmbH

Vorlagefragen

1.

Werden dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen digitale Inhalte im Sinne des Art. 16 Buchstabe m) der Richtlinie 2011/83/EU (1) geliefert, wenn er mit einem Unternehmer einen Vertrag über die Teilnahme an einer internetbasierten „Kennenlernplattform“ schließt?

2.

Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist:

Führt der Beginn der Lieferung digitaler Inhalte durch den Unternehmer an den Verbraucher auch dann zum Wegfall des Widerrufsrechts des Verbrauchers nach Art. 16 Buchstabe m) der Richtlinie 2011/83, wenn entgegen Art. 8 Abs. 7 dieser Richtlinie der Unternehmer zuvor eine Bestätigung des Vertragsschlusses mit den dort genannten Angaben nicht an den Verbraucher übersandt hat?

Falls das Widerrufsrecht des Verbrauchers in diesem Falle fortbesteht:

 

Ist der Verbraucher darüber nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe k) der Richtlinie 2011/83 zuvor zu informieren?


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).