5.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 263/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Visoki trgovački sud Republike Hrvatske (Kroatien), eingereicht am 11. April 2019 — Obala i lučice d.o.o./NLB Leasing d.o.o.
(Rechtssache C-307/19)
(2019/C 263/31)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Visoki trgovački sud Republike Hrvatske
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Obala i lučice d.o.o.
Beklagter: NLB Leasing d.o.o.
Vorlagefragen
1. |
Dürfen Notare die Zustellung von Schriftstücken nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten bewirken, wenn sie ihre Entscheidungen in Angelegenheiten zustellen, auf die die Verordnung Nr. 1215/2012 (2) nicht anwendbar ist, wobei Notare in der Republik Kroatien nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen, wenn sie im Rahmen der Befugnisse tätig werden, die ihnen durch das nationale Recht in auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren übertragen sind? Mit anderen Worten, können Notare — die nicht unter den Begriff „Gericht“ im Sinne der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen — im Rahmen der Befugnisse, die ihnen durch das nationale Recht in auf der Grundlage einer „glaubwürdigen Urkunde“ durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren übertragen sind, die Regeln über die Zustellung von Schriftstücken nach der Verordnung Nr. 1393/2007 anwenden? |
2. |
Kann das Parken auf einer Straße bzw. einer öffentlichen Verkehrsfläche, wenn die Befugnis zur Gebührenerhebung im Zakon o sigurnosti prometa na cestama (Gesetz über die Sicherheit im Straßenverkehr) und in den Regeln über die Ausübung kommunaler Tätigkeiten als hoheitlicher Tätigkeiten vorgesehen ist, als Zivilsache im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) qualifiziert werden, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass bei einem ohne Parkschein oder mit einem ungültigen Parkschein angetroffenen Fahrzeug unabhängig von der genauen Parkzeit sofort eine Verpflichtung zur Zahlung eines Tagesparkscheins unter Fingierung eines ganztägigen Parkens entsteht und die für diesen Tagesparkschein erhobenen Gebühren somit Merkmale einer Strafe aufweisen und dass ein solches Parken in einigen Mitgliedstaaten als Verkehrsordnungswidrigkeit eingestuft wird? |
3. |
Können die Gerichte in den vorgenannten Rechtsstreitigkeiten über das Parken auf einer Straße bzw. einer öffentlichen Verkehrsfläche Schriftstücke an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Beklagte nach der Verordnung Nr. 1393/2007 zustellen, wenn die Befugnis zur Gebührenerhebung im Zakon o sigurnosti prometa na cestama und in den Regeln über die Ausübung kommunaler Tätigkeiten als hoheitlicher Tätigkeiten vorgesehen ist? Wenn die Antwort auf die vorstehenden Fragen so ausfällt, dass es sich bei dieser Art des Parkens um eine Zivilsache handelt, stellen sich folgende weitere Fragen: |
4. |
In der vorliegenden Sache wird die Vermutung eines Vertragsschlusses durch das bloße Parken auf einem mit horizontalen und/oder vertikalen Verkehrszeichen versehenen Straßenparkplatz angewandt, d. h., es wird angenommen, dass durch bloßes Parken ein Vertrag abgeschlossen wird und dass, wenn die pro Stunde zu zahlenden Parkgebühren nicht entrichtet werden, ein Tagesparkschein zu zahlen ist. Daher stellt sich die Frage, ob diese Vermutung des Vertragsschlusses durch bloßes Parken und der Zustimmung zur Zahlung eines Tagesparkscheins, wenn kein Parkschein auf Stundenbasis gekauft wird oder wenn die Zeit, für die ein Parkschein gekauft wurde, abläuft, gegen die Grundregeln des freien Dienstleistungsverkehrs aus Art. 56 AEUV und des sonstigen Besitzstands der Union verstößt? |
5. |
Im vorliegenden Fall wurde in Zadar (Kroatien) geparkt, so dass eine Verbindung zwischen diesem Vertrag und den Gerichten der Republik Kroatien besteht. Fraglich ist jedoch, ob dieses Parken eine „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 darstellt, denn eine Dienstleistung setzt voraus, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt, so dass sich die Frage stellt, ob die Tätigkeit der Klägerin ausreicht, um eine Dienstleistung annehmen zu können? Sollte keine besondere Zuständigkeit in der Republik Kroatien nach Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestehen, müsste das Verfahren vor dem Gericht am Wohnsitz der Beklagten geführt werden. |
6. |
Kann das Parken auf einer Straße bzw. einer öffentlichen Verkehrsfläche als Mietvertrag über eine unbewegliche Sache im Sinne von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 angesehen werden, wenn sich die Befugnis zur Gebührenerhebung aus dem Zakon o sigurnosti prometa na cestama und den Regeln über die Ausübung kommunaler Tätigkeiten als hoheitlicher Tätigkeiten ergibt und Gebühren nur zu bestimmten Zeiten des Tages erhoben werden? |
7. |
Wenn die oben genannte Vermutung eines durch bloßes Parken bewirkten Vertragsschlusses im vorliegenden Fall nicht angewandt werden kann (Frage 4), stellt sich die Frage, ob eine solche Art des Parkens, bei der sich die Befugnis zur Gebührenerhebung aus dem Zakon o sigurnosti prometa na cestama ergibt und ein Tagesparkschein zu zahlen ist, wenn nicht vorher ein Parkschein auf Stundenbasis gekauft wird oder die Zeit, für die ein Parkschein gekauft wurde, abläuft, als unerlaubte Handlung oder einer solchen gleichgestellte Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 angesehen werden kann? |
8. |
Der in der vorliegenden Sache fragliche Parkvorgang hat am 30. Juni 2012 um 13:02 Uhr stattgefunden, d. h. vor dem Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union, was zu der Frage führt, ob die Verordnungen über das anzuwendende Recht, nämlich die Verordnung Nr. 593/2008 (3) und die Verordnung Nr. 864/2007 (4), angesichts ihres zeitlichen Geltungsbereichs auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt werden können? Wenn der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig sein sollte, die Frage hinsichtlich des anzuwendenden materiellen Rechts zu beantworten, stellt sich ferner folgende Frage: |
9. |
Verstößt die Vermutung eines Vertragsschlusses durch bloßes Parken und einer Zustimmung zur Zahlung eines Tagesparkscheins, wenn kein Parkschein auf Stundenbasis gekauft wird oder die Zeit, für die ein Parkschein gekauft wurde, abläuft, gegen die Grundregeln des freien Dienstleistungsverkehrs aus Art. 56 AEUV und des sonstigen Besitzstands der Europäischen Union, unabhängig davon, ob der Fahrzeughalter eine natürliche oder eine juristische Person ist, bzw. kann vorliegend in Bezug auf das anzuwendende materielle Recht Art. 4 der Verordnung Nr. 593/2008 angewandt werden (aus der Verfahrensakte geht nämlich nicht hervor, dass die Parteien eine Rechtswahl getroffen haben)?
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(1) Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. 2007, L 324, S. 79).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6).
(4) Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. 2007, L 199, S. 40).