8.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 230/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 29. März 2019 — Constantin Film Verleih GmbH gegen YouTube LLC, Google Inc.
(Rechtssache C-264/19)
(2019/C 230/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Constantin Film Verleih GmbH
Beklagte: YouTube LLC, Google Inc.
Vorlagefragen:
1. |
Umfassen die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG (1) genannten Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, auf die sich die Auskünfte nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG soweit angebracht erstrecken, auch
|
2. |
Falls die Frage 1 c bejaht wird: Erstreckt sich die nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG zu erteilende Auskunft auch auf die IP-Adresse, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Google-/YouTube-Benutzerkonto verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs, unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden? |
(1) Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. 2004, L 157, S. 45.