6.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/31 |
Rechtsmittel, eingelegt am 22. Februar 2019 von Ungarn gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in den verbundenen Rechtssachen T-339/16, T-352/16 und T-391/16, Ville de Paris, Ville de Bruxelles und Ayuntamiento de Madrid/Europäische Kommission
(Rechtssache C-178/19 P)
(2019/C 155/37)
Verfahrenssprachen: Spanisch und Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Ungarn (Prozessbevollmächtigter: Z. Fehér)
Andere Parteien des Verfahrens: Ville de Paris, Ville de Bruxelles und Ayuntamiento de Madrid
Anträge
|
Der Rechtsmittelführer beantragt,
|
|
hilfsweise,
|
|
und
|
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit ihrem Rechtsmittel rügt die ungarische Regierung zum einen die Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Zulässigkeit und damit die Zulässigkeit der Klage und zum anderen die Erwägungen und Feststellungen dieses Urteils zu den zeitlichen Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmungen.
Nach Ansicht der ungarischen Regierung ist das Gericht im angefochtenen Urteil unzutreffend zu der Schlussfolgerung gelangt, dass die Verordnung Nr. 2016/646 (1) gegenüber den Klägern keine Durchführungsmaßnahme erfordere und diese von der Verordnung unmittelbar betroffen seien, so dass sie nach Art. 263 Abs. 4 AEUV klagebefugt seien. In Wirklichkeit erfordere die Verordnung Nr. 2016/646 auch gegenüber den Klägern Durchführungsmaßnahmen, und außerdem seien diese von der Verordnung nicht unmittelbar betroffen, da die Verordnung die von diesen erlassenen oder geplanten restriktiven Maßnahmen für den Verkehr bestimmter Fahrzeuge nicht in der Weise begrenze, wie im angefochtenen Urteil angenommen werde.
Außerdem habe das Gericht im angefochtenen Urteil dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, dass es für die Aufrechterhaltung der Rechtswirkungen der für nichtig erklärten Bestimmung einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten festgelegt habe, weil dieser Zeitraum für den Erlass einer diese Bestimmung ersetzenden Rechtsvorschrift nicht als ausreichend angesehen werden könne. Die für die Unternehmen festgelegte kürzere Anpassungsfrist sei nicht ausreichend, um sich auf die geänderten Vorschriften einzustellen, und die Frage der Minderung der bereits bezifferbaren Schäden der Unternehmen sei ebenfalls noch nicht geregelt. Im Zeitraum zwischen dem Ablauf der zeitlichen Wirkungen der für nichtig erklärten Bestimmung und dem Erlass einer neuen Vorschrift bestehe eine Situation, die dem Grundsatz der Rechtssicherheit widerspreche, und sowohl die Rechte der Automobilhersteller als auch die der Verbraucher würden erheblich beeinträchtigt.
(1) Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (ABl. 2016, L 109, S. 1).