13.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 20. Februar 2019 — B. M. M., B. M./Belgischer Staat
(Rechtssache C-136/19)
(2019/C 164/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: B. M. M., B. M.
Kassationsbeschwerdegegner: Belgischer Staat
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 4 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (1), um die Wirksamkeit des Rechts der Europäischen Union zu gewährleisten und die Inanspruchnahme des der Kassationsbeschwerdeführerin nach ihrer Auffassung durch diese Vorschrift verliehenen Rechts nicht unmöglich zu machen, dahin auszulegen, dass ein Kind des Zusammenführenden das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen kann, wenn es während des Gerichtsverfahrens gegen die Entscheidung über die Versagung dieses Rechts, die noch während seiner Minderjährigkeit getroffen worden ist, volljährig wird? |
2. |
Sind Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 18 der Richtlinie 2003/86/EG dahin auszulegen, dass eine Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung, mit der einem minderjährigen Kind das Recht auf Familienzusammenführung versagt wird, nicht deswegen als unzulässig abgewiesen werden darf, weil das Kind während des Gerichtsverfahrens volljährig geworden ist, da dem Kind damit die Möglichkeit, eine Entscheidung über seine Klage gegen diese Entscheidung zu erwirken, genommen und sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf beeinträchtigt würde? |
(1) ABl. L 251, S. 12.