4.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/20 |
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Januar 2019 von Mylène Troszczynski gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 8. November 2018 in der Rechtssache T-550/17, Troszczynski/Parlament
(Rechtssache C-12/19 P)
(2019/C 82/22)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Mylène Troszczynski (Prozessbevollmächtigter: F. Wagner, avocat)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil der Sechsten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2018 (T-550/17) aufzuheben, |
und infolgedessen:
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den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 für nichtig zu erklären, mit dem der Bericht des Rechtsausschusses Nr. A8-0218/2017 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität und der Privilegien von Mylène Troszczynski, Mitglied des Europäischen Parlaments, angenommen wurde, |
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der Klägerin Verfahrenskosten in angemessener Höhe zuzuerkennen, |
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das Europäische Parlament zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Zur Prüfung des zweiten Klagegrundes durch das Gericht Das Gericht sehe den streitigen Tweet von Mylène Troszczynski nicht als Meinungsäußerung in Ausübung ihrer Funktion als Abgeordnete an, da er ein bestimmtes Ereignis betreffe, das in Frankreich stattfinden solle, und nicht mit einer allgemeinen Stellungnahme zu aktuellen oder vom Parlament behandelten Themen gleichgesetzt werden könne, was für eine durch das Protokoll geschützte Meinung erforderlich sei. Das Gericht begehe einen offenkundigen Beurteilungsfehler:
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2. |
Zur Prüfung des dritten Klagegrundes durch das Gericht Das Gericht habe eingeräumt — was sich auch aus der Diskussion ergeben habe –, dass Mylène Troszczynski nicht die Urheberin des streitigen Tweets gewesen sei und ihn sofort nach Kenntnis gelöscht habe. Dennoch gehe das Gericht davon aus, dass diese beiden Tatsachen nicht bei der Prüfung zu berücksichtigen seien, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der parlamentarischen Immunität erfüllt seien. Das Gericht begehe einen offenkundigen Beurteilungsfehler:
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