11.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/34


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. Januar 2019 — Overgaz Mrezhi AD, Vereinigung ohne Erwerbszweck Bulgarska Gazova Asotsiatsia /

(Rechtssache C-5/19)

(2019/C 93/45)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerinnen: Overgaz Mrezhi AD, Vereinigung ohne Erwerbszweck Bulgarska Gazova Asotsiatsia

Antragsgegnerin: Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR)

Vorlagefragen

1.

Ist nach den Art. 36 und 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und nach Art. 3 der Richtlinie 2009/73/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG eine nationale Maßnahme wie die in Rede stehende, in Art. 35 des Zakon za energetikata (Energiegesetz) vorgesehene und in Art. 11 der Naredba no 2 za regulirane na tsenite na prirodnia gaz (Verordnung Nr. 2 über die Regulierung der Erdgaspreise) der Darzhavnata Komisia za energiyno i vodno regulirane (Staatliche Regulierungskommission für Energie und Wasser, im Folgenden: KEVR) vom 19. März 2013 näher ausgestaltete zulässig, wonach die gesamte finanzielle Belastung, die mit den den Energieunternehmen auferlegten Gemeinwohlverpflichtungen verbunden ist, von den Kunden zu tragen ist, unter Berücksichtigung, dass:

a)

die wirtschaftliche Belastung aus den Gemeinwohlverpflichtungen nicht alle Energieunternehmen trifft;

b)

die Kosten der Gemeinwohlverpflichtungen hauptsächlich von den Endkunden getragen werden, die sie nicht anfechten können, obwohl sie Erdgas zu frei gebildeten Preisen von den Endversorgern beziehen;

c)

eine Differenzierung der wirtschaftlichen Belastung aus der Erfüllung der Gemeinwohlverpflichtungen, die von unterschiedlichen Arten von Kunden übernommen wird, fehlt;

d)

eine Befristung für die Anwendung dieser Maßnahme fehlt;

e)

die Berechnung des Wertes der Gemeinwohlverpflichtungen auf der Grundlage der Kostenabrechnungsmethode nach einem Prognosemodell erfolgt?

2.

Ist nach Art. 3 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 44, 47, 48 und 49 eine nationale Rechtsvorschrift wie die des § 5 der Übergangs- und Schlussvorschriften des Zakon za normativnite aktove (Gesetz über normative Rechtsakte) zulässig, die die KEVR von den Pflichten der Art. 26 bis 28 des Zakon za normativnite aktove und insbesondere von den bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines untergesetzlichen normativen Rechtsakts bestehenden Pflichten befreit, die Grundsätze der Erforderlichkeit, Begründetheit, Voraussehbarkeit, Transparenz, Kohärenz, Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Stabilität zu beachten, eine öffentliche Anhörung mit Bürgern und juristischen Personen durchzuführen, den Entwurf im Vorfeld mitsamt der Begründung zu veröffentlichen sowie Begründungen, auch zur Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, darzulegen?


(1)  ABl. 2009, L 211, S. 94.