URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

21. Oktober 2021 ( *1 )

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Disziplinarverfahren – Disziplinarstrafe – Verwaltungsuntersuchung – Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Erfordernis der objektiven Unparteilichkeit – Anschlussrechtsmittel – Ablehnung eines Beistandsantrags – Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte – Anspruch auf rechtliches Gehör“

In der Rechtssache C‑894/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. Dezember 2019,

Europäisches Parlament, vertreten durch V. Montebello-Demogeot und I. Lázaro Betancor als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

UZ, Prozessbevollmächtigter: J.‑N. Louis, avocat,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer A. Arabadjiev in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Richterin I. Ziemele sowie der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb und A. Kumin (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Juni 2021

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Europäische Parlament die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2019, UZ/Parlament (T‑47/18, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:650), mit dem dieses die Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 27. Februar 2017 über die Verhängung der Disziplinarstrafe der Zurückstufung von der Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 3, in die Besoldungsgruppe AD 12, Dienstaltersstufe 3, unter Zurücksetzung der in der Besoldungsgruppe AD 13 erworbenen Verdienstpunkte auf null (im Folgenden: Entscheidung über die Zurückstufung und die Zurücksetzung der Verdienstpunkte auf null) gegen UZ aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

2

Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt UZ, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung ihres Beistandsantrags zurückgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

3

Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) sieht vor:

„Die Union leistet ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.

Sie ersetzt solidarisch den erlittenen Schaden, soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadenersatz von dem Urheber erlangen konnte.“

4

Art. 86 des Statuts bestimmt:

„(1)   Gegen Beamte oder ehemalige Beamte, die vorsätzlich oder fahrlässig die ihnen durch das Statut auferlegten Pflichten verletzen, kann eine Disziplinarstrafe verhängt werden.

(2)   Werden der Anstellungsbehörde oder dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung [(OLAF)] Tatsachen zur Kenntnis gebracht, die auf eine Verletzung der Dienstpflichten im Sinne von Absatz 1 schließen lassen, so können diese eine Verwaltungsuntersuchung einleiten, um zu prüfen, ob eine solche Dienstpflichtverletzung vorliegt.

(3)   Die Disziplinarvorschriften und ‑verfahren sowie die für Verwaltungsuntersuchungen geltenden Vorschriften und Verfahren sind in Anhang IX des Statuts geregelt.“

5

Anhang IX Art. 16 Abs. 1 und 2 des Statuts bestimmt:

„(1)   Der betreffende Beamte wird vom Disziplinarrat gehört; dabei kann er sich schriftlich oder mündlich äußern, entweder persönlich oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter. Er kann Zeugen benennen.

(2)   Das Organ ist vor dem Disziplinarrat durch einen von der Anstellungsbehörde beauftragten Beamten vertreten und hat den Rechten des betreffenden Beamten entsprechende Rechte.“

6

Anhang IX Art. 22 des Statuts lautet:

„(1)   Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrates erlässt die Anstellungsbehörde nach Anhörung des Beamten eine Verfügung gemäß den Artikeln 9 und 10 dieses Anhangs. Die Verfügung ist zu begründen.

(2)   Beschließt die Anstellungsbehörde, den Fall abzuschließen, ohne eine Disziplinarstrafe zu verhängen, so ist der betreffende Beamte unverzüglich schriftlich darüber zu unterrichten. Der Beamte kann beantragen, dass die Entscheidung in seine Personalakte aufgenommen wird.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

7

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 27 des angefochtenen Urteils dargelegt worden und kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammengefasst werden.

8

UZ hatte seit dem 1. Januar 2009 den Dienstposten einer Referatsleiterin im Parlament inne. Sie war zuletzt in die Besoldungsgruppe AD 13, Dienstaltersstufe 3, eingestuft.

9

Am 24. Januar 2014 richteten 14 der 15 Mitglieder ihres Referats (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß Art. 24 des Statuts einen Antrag auf Beistand an den Generalsekretär des Parlaments, in dem sie sich auf Mobbing durch UZ beriefen.

10

Auf diesen Antrag hin teilte der Generaldirektor der Generaldirektion Personal (im Folgenden: GD PERS) den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 17. Februar 2014 mit, dass vorläufige Maßnahmen erlassen worden seien. Insbesondere werde die Personalführung des betreffenden Referats auf eine andere Person übertragen und eine Verwaltungsuntersuchung eingeleitet.

11

Mit Schreiben vom 19. März 2014 teilte der Generalsekretär des Parlaments UZ mit, dass eine Verwaltungsuntersuchung eingeleitet worden sei. UZ wurde am 20. November 2014 vom Generaldirektor der GD PERS angehört.

12

Zwei Untersuchungsbeauftragte, von denen einer den anderen wegen Eintritts in den Ruhestand ersetzte, erstellten am 3. März und 17. November 2015 zwei Berichte. UZ wurde im Anschluss an diese Berichte am 17. Juni und am 2. Dezember 2015 vom Generaldirektor der GD PERS angehört.

13

Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 wurde UZ vom Generalsekretär des Parlaments darüber informiert, dass der Disziplinarrat wegen Verletzung der Dienstpflichten befasst werde. Der Disziplinarrat hörte sie am 17. Februar, 9. März, 8. April und 26. Mai 2016 an.

14

Am 25. Juli 2016 gab der Disziplinarrat einstimmig seine Stellungnahme mit folgenden Schlussfolgerungen ab:

„28

Nach alledem schlägt der Disziplinarrat der Anstellungsbehörde vor, für das gesamte Fehlverhalten von [UZ] eine Gesamtstrafe zu bilden, die in einer Zurückstufung um eine Besoldungsgruppe in derselben Funktionsgruppe besteht.

29

Im Hinblick auf das schwerwiegende Fehlverhalten von [UZ] bei der Personalführung und in Anbetracht der Fürsorgepflicht des Organs gegenüber [UZ] und gegenüber anderen Personen, die von ihrem Verhalten betroffen sein könnten, ist der Disziplinarrat der Auffassung, dass die Anstellungsbehörde im Rahmen der Möglichkeiten des Statuts ernsthaft erwägen sollte, ihr im Generalsekretariat einen Dienstposten anderer Art zuzuweisen, jedenfalls, wie von ihr selbst beantragt, in einer anderen [Generaldirektion] …“.

15

Mit Schreiben vom 7. September 2016 übermittelte der Disziplinarrat UZ seine Stellungnahme.

16

Mit Beschluss vom 20. September 2016 ermächtigte der Generalsekretär des Parlaments den Generaldirektor der GD PERS, ihn in der in Anhang IX Art. 22 des Statuts vorgesehenen Anhörung von UZ zu vertreten, und beauftragte ihn, ihm deren eventuelle Erklärungen zu der übermittelten Stellungnahme des Disziplinarrats zuzuleiten.

17

Mit E‑Mail vom 4. Oktober 2016 forderte der Generaldirektor der GD PERS UZ auf, am 20. Oktober 2016 gemäß Anhang IX Art. 22 Abs. 1 des Statuts zu einer Anhörung zu erscheinen, um ihre Bemerkungen zur Stellungnahme des Disziplinarrats abgeben zu können. Mit E‑Mail vom 11. November 2016 übermittelte UZ diese Stellungnahme an den Generaldirektor der GD PERS.

18

Am 14. November 2016 wurde UZ vom Generaldirektor der GD PERS angehört. In dieser Anhörung legte sie einen Vermerk vor und beantragte den Beistand des Parlaments wegen Drohungen, die von Mitgliedern ihres Referats ihr gegenüber geäußert worden sein sollen. Auf Vorschlag des Generalsekretärs der GD PERS wurde UZ daraufhin vorübergehend einem anderen Referat zugewiesen.

19

Am 27. Februar 2017 erließ der Generalsekretär des Parlaments die Entscheidung über die Zurückstufung und die Zurücksetzung der Verdienstpunkte auf null. Mit Schreiben vom 2. März 2017 informierte er UZ über diese Entscheidung und schlug ihr eine Versetzung auf den Dienstposten eines Verwaltungsrats in einem anderen Referat vor.

20

Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 reichte UZ bei der Anstellungsbehörde des Parlaments Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

21

Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 reichte UZ beim Generalsekretär des Parlaments Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung ihres in Rn. 18 des vorliegenden Urteils angesprochenen Beistandsantrags ein. Mit Schreiben vom 20. Juli 2017 lehnte der Generaldirektor der GD PERS diesen Beistandsantrag ab.

22

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 wies der Präsident des Parlaments die von UZ in den Schreiben vom 6. und 14. Juni 2017 eingereichten Beschwerden zurück.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

23

Mit Klageschrift, die am 29. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, erhob UZ Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückstufung und die Zurücksetzung der Verdienstpunkte auf null sowie auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung ihres Beistandsantrags.

24

Zur Stützung ihres Antrags auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückstufung und die Zurücksetzung der Verdienstpunkte auf null machte UZ zwei Klagegründe geltend, mit denen erstens die Fehlerhaftigkeit der Verwaltungsuntersuchung und zweitens die Fehlerhaftigkeit der Arbeiten des Disziplinarrats und die fehlende Anhörung durch die zuständige Behörde vor Erlass dieser Entscheidung gerügt wurden.

25

Im Rahmen des ersten Klagegrundes machte UZ u. a. geltend, zwei der mit der Verwaltungsuntersuchung betrauten Untersuchungsbeauftragten, nämlich einer der für den „disziplinarrechtlichen“ Teil zuständigen Untersuchungsbeauftragten und der für den Teil „Mobbing“ zuständige Untersuchungsbeauftragte, hätten nicht die notwendige Unparteilichkeit besessen, um an dieser Untersuchung teilzunehmen.

26

In Rn. 65 des angefochtenen Urteils ist das Gericht dem Vorbringen von UZ zur mangelnden Unparteilichkeit der beiden betreffenden Untersuchungsbeauftragten gefolgt und hat daher dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückstufung und die Zurücksetzung der Verdienstpunkte auf null stattgegeben. Aus Gründen der geordneten Rechtspflege hat es das Gericht jedoch für sinnvoll gehalten, den zweiten Klagegrund zu prüfen.

27

Zu diesem zweiten Klagegrund machte UZ insbesondere erstens geltend, dass das Parlament in einer der sechs Sitzungen des Disziplinarrats durch zwei Mitglieder vertreten gewesen sei und dass sie und ihr Anwalt am Ende dieser Sitzung aufgefordert worden seien, den Raum zu verlassen, während die beiden Vertreter des Parlaments mit den Mitgliedern des Disziplinarrats zur Beratung geblieben seien. Daraus habe sich ein Verstoß gegen Anhang IX Art. 16 Abs. 2 des Statuts ergeben.

28

Zweitens sei allein der Generalsekretär des Parlaments in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde für die Anhörung nach Anhang IX Art. 22 Abs. 1 des Statuts zuständig gewesen. Sie sei jedoch vom Generaldirektor der GD PERS und nicht vom Generalsekretär des Parlaments angehört worden.

29

In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, dass nach Anhang IX Art. 16 Abs. 2 des Statuts das Parlament bei einer der sechs Sitzungen des Disziplinarrats nicht durch zwei Beamte vertreten werden durfte, da UZ in dieser Sitzung nur von einem einzigen Vertreter verteidigt wurde und sich somit in einer grundsätzlich nachteiligen Situation befand. Darüber hinaus hätten die Vertreter des Parlaments nicht im Sitzungsraum bleiben dürfen, um mit den Mitgliedern des Disziplinarrats zu beraten, während die Klägerin und ihr Anwalt aufgefordert worden seien, diesen Raum zu verlassen. Das Gericht hat daraus in Rn. 72 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass das Verfahren auch in diesem Punkt mit einem Verfahrensfehler behaftet war.

30

Darüber hinaus hat das Gericht in Rn. 89 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Entscheidung über die Zurückstufung und die Zurücksetzung der Verdienstpunkte auf null unter Verstoß gegen die in Anhang IX Art. 22 Abs. 1 des Statuts genannte Bedingung getroffen worden sei, nach der die Anstellungsbehörde selbst den betroffenen Beamten zu hören habe. Folglich hat das Gericht in Rn. 102 jenes Urteils dem von UZ geltend gemachten Klagegrund der fehlenden Anhörung durch die zuständige Behörde am Ende der Arbeiten des Disziplinarrats stattgegeben.

31

In Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung ihres Beistandsantrags hat das Gericht nach dem Hinweis, dass die Verwaltung nicht verpflichtet sein könne, einem Beamten Beistand zu leisten, gegen den aufgrund genauer und relevanter Informationen der Verdacht besteht, dass er einen schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten begangen hat, für den er disziplinarrechtlich verfolgt werden kann, selbst wenn ein solcher Verstoß durch rechtswidrige Handlungen Dritter begünstigt worden sein sollte, in Rn. 109 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass gegen UZ zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den Beistandsantrag stellte, bereits eine Verwaltungsuntersuchung wegen eines Sachverhalts eingeleitet worden war, der im Fall des Nachweises disziplinarrechtlich verfolgt werden konnte. Daher war nach Ansicht des Gerichts das Parlament berechtigt, den Antrag auf Beistand ohne vorherige Anhörung abzulehnen.

32

Folglich hat das Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils den Antrag von UZ auf Aufhebung der Entscheidung, den Beistandsantrag abzulehnen, zurückgewiesen.

33

Das Gericht hat daher mit dem angefochtenen Urteil die Entscheidung über die Zurückstufung und die Zurücksetzung der Verdienstpunkte auf null aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Anträge der Parteien

Rechtsmittelanträge

34

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Parlament,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen,

zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen im vorliegenden Rechtszug entstandenen Kosten trägt, und

UZ die Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.

35

UZ beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

dem Parlament die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Anschlussrechtsmittelanträge

36

Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt UZ,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit der Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung ihres Beistandsantrags zurückgewiesen wird,

die Entscheidung des Parlaments über die Ablehnung dieses Beistandsantrags aufzuheben, und

dem Parlament die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

37

Das Parlament beantragt,

das Anschlussrechtsmittel in Bezug auf den zweiten Anschlussrechtsmittelgrund für teilweise unzulässig und es insgesamt für unbegründet zu erklären sowie

UZ die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

38

Das Parlament stützt sein Rechtsmittel auf drei Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler, eine Verfälschung von Tatsachen und ein Begründungsmangel gerügt, soweit das Gericht festgestellt habe, dass es dem Verwaltungsverfahren an objektiver Unparteilichkeit gefehlt habe. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler, eine Verfälschung von Tatsachen und ein Begründungsmangel gerügt, soweit das Gericht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit während der Arbeit des Disziplinarrats festgestellt habe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werden ein Rechtsfehler, eine Verfälschung von Tatsachen und ein Begründungsmangel gerügt, soweit das Gericht festgestellt habe, dass der Anspruch von UZ auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

39

Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus vier Teilen.

Zu den Teilen 1 bis 3 des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

40

Mit den Teilen 1 bis 3 des ersten Rechtsmittelgrundes macht das Parlament geltend, das Gericht habe, indem es in den Rn. 52, 58 und 59 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass das Parlament keine hinreichenden Garantien geboten habe, um jeden berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit der beiden mit der Verwaltungsuntersuchung betrauten Untersuchungsbeauftragten auszuschließen, Tatsachen und Beweismittel verfälscht und sich im Rahmen der Prüfung des Begriffs „objektive Unparteilichkeit“ auf falsche rechtliche Kriterien gestützt und damit gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verstoßen.

41

Insbesondere könne der bloße Umstand, dass einer der beiden für den „disziplinarrechtlichen“ Teil der Verwaltungsuntersuchung zuständigen Untersuchungsbeauftragten vor seiner Beauftragung – begrenzt, punktuell und sogar unvollständig – Kenntnis vom Sachverhalt des vorliegenden Falles erlangt habe, als solcher nicht automatisch zu „berechtigten“ Zweifeln führen, die es gerechtfertigt hätten, dass das Parlament auf eine andere Person zurückgreife, die keine Vorkenntnisse über den Sachverhalt habe.

42

Außerdem habe das Gericht unzureichend untersucht, ob die von UZ geäußerten Bedenken tatsächlich geeignet gewesen seien, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit der Untersuchungsbeauftragten aufkommen zu lassen. Im vorliegenden Fall hätten diese Bedenken nicht die Ernennung anderer Untersuchungsbeauftragter gerechtfertigt, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass zwischen den betreffenden Untersuchungsbeauftragten und UZ erstens kein Interessenkonflikt bestanden habe und zweitens diese Untersuchungsbeauftragten bei ihren Aufgaben von anderen Personen unterstützt worden seien. Das Parlament habe vor dem Gericht darauf verwiesen, dass es mehrere Untersuchungsbeauftragte gegeben habe, und erläutert, dass für den „disziplinarrechtlichen“ Teil zwei Untersuchungsbeauftragte ernannt worden seien. Ebenso gehe aus den dem Gericht vorgelegten Unterlagen hinreichend hervor, dass mit dem Teil „Mobbing“ der Untersuchung mehrere Personen betraut gewesen seien.

43

Indem das Gericht außer Acht gelassen habe, dass über die beiden fraglichen Teile der Untersuchung von mehreren Untersuchungsbeauftragten berichtet worden sei, habe es sich auf unvollständige Informationen gestützt und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als es entschieden habe, dass die fehlende Unparteilichkeit der beiden betreffenden Untersuchungsbeauftragten die Ungültigkeit des gesamten Disziplinarverfahrens zur Folge haben könne. Durch diese Mehrzahl von Untersuchungsbeauftragten hätte nämlich der Zweifel an der Unparteilichkeit eines von ihnen ausgeglichen werden können.

44

Darüber hinaus rügt das Parlament, das Gericht habe Beweismittel verfälscht, indem es in den Rn. 57 und 58 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass der Untersuchungsbeauftragte für den Teil „Mobbing“ vor seiner Benennung als Untersuchungsbeauftragter, als er Vorsitzender des Beratenden Ausschusses für Mobbing und Mobbing-Prävention am Arbeitsplatz gewesen sei, zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Leitung des Referats von UZ einer anderen Person habe übertragen werden sollen. Aus der Entscheidung des Generaldirektors der GD PERS vom 17. Februar 2014, einem Schriftstück, das das Parlament dem Gericht vorgelegt habe, ergebe sich jedoch, dass der in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde für die Entscheidung über den Beistandsantrag gemäß Art. 24 des Statuts zuständige Generaldirektor, und nicht der Vorsitzende dieses Beratenden Ausschusses über die Abberufungsmaßnahmen entschieden habe.

45

UZ beantragt, das Vorbringen des Parlaments als unbegründet zurückzuweisen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

46

Was die behauptete Verfälschung der Tatsachen anbelangt, ergibt sich aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, dass das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Würdigung der Beweise ist daher allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist daher, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge. Eine solche Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 1. Oktober 2020, CC/Parlament, C‑612/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:776, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Im vorliegenden Fall macht das Parlament geltend, das Gericht habe die Tatsachen offensichtlich verfälscht, indem es festgestellt habe, das Parlament habe keine hinreichenden Garantien geboten, um jeden berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit der Untersuchungsbeauftragten auszuschließen. Insbesondere habe das Gericht außer Acht gelassen, dass die Verwaltungsuntersuchung von mehreren Untersuchungsbeauftragten durchgeführt worden sei.

48

Das auf diese behauptete Verfälschung von Tatsachen gestützte Vorbringen beruht jedoch auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils. Aus den Rn. 41 bis 47 des angefochtenen Urteils geht nämlich klar hervor, dass das Gericht gebührend berücksichtigt hat, dass die Verwaltungsuntersuchung von mehreren Untersuchungsbeauftragten durchgeführt worden war, ohne dass dieser Umstand jedoch Auswirkungen auf seine Feststellung in Bezug auf das Bestehen berechtigter Zweifel an der Unparteilichkeit einiger dieser Untersuchungsbeauftragten hatte.

49

Außerdem ergibt sich aus den Akten nicht offensichtlich, dass das Gericht durch die Annahme, der Teil „Mobbing“ der Untersuchung sei von einem einzigen Untersuchungsbeauftragten durchgeführt worden, die Tatsachen verfälscht hätte. Eine solche Feststellung schließt nämlich nicht aus, dass dieser Untersuchungsbeauftragte im Rahmen seiner Untersuchung von anderen Personen unterstützt wurde. Dieses Vorbringen ist daher unzulässig, da das Parlament damit in Wirklichkeit anstrebt, beim Gerichtshof eine neue Würdigung der Tatsachen zu erwirken, ohne jedoch deren Verfälschung nachzuweisen. Wie sich aus der in Rn. 46 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, ist diese Würdigung der Prüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels jedoch entzogen.

50

Folglich ist das Vorbringen zur angeblichen Verfälschung der Tatsachen als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

51

Zur behaupteten fehlerhaften Beurteilung des Begriffs „objektive Unparteilichkeit“ durch das Gericht ist darauf hinzuweisen, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Beachtung der von der Union garantierten Grundrechte verpflichtet sind, zu denen das in Art. 41 der Charta verankerte Recht auf eine gute Verwaltung gehört (Urteil vom 27. März 2019, August Wolff und Remedia/Kommission, C‑680/16 P, EU:C:2019:257, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Nach Art. 41 Abs. 1 der Charta hat jede Person u. a. ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch behandelt werden.

53

In dieser Hinsicht zielt die Anforderung der Unparteilichkeit, die an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gestellt wird, darauf ab, die Gleichbehandlung zu gewährleisten, auf der die Union beruht. Diese Anforderung soll insbesondere dazu dienen, Situationen möglicher Interessenkonflikte von Beamten und sonstigen Bediensteten zu vermeiden, die im Namen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen handeln. In Anbetracht der grundlegenden Bedeutung der Gewährleistung der Unabhängigkeit und Integrität sowohl für das interne Funktionieren als auch für das Außenbild der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union umfasst das Erfordernis der Unparteilichkeit alle Umstände, bei denen der Beamte oder Bedienstete, der aufgefordert wurde, über einen Fall zu entscheiden, vernünftigerweise erkennen muss, dass sie in den Augen Dritter seine Unabhängigkeit in diesem Bereich beeinträchtigen könnten (Urteil vom 27. März 2019, August Wolff und Remedia/Kommission, C‑680/16 P, EU:C:2019:257, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54

Wie das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, obliegt es diesen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, dem Unparteilichkeitsgebot in seinen beiden Ausprägungen nachzukommen, zum einen der subjektiven Unparteilichkeit, wonach kein Mitglied des befassten Organs Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen der objektiven Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel im Hinblick auf etwaige Vorurteile auszuschließen (Urteil vom 25. Februar 2021, Dalli/Kommission, C‑615/19 P, EU:C:2021:133, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hierzu hat der Gerichtshof klargestellt, dass es nicht erforderlich ist, eine mangelnde Unparteilichkeit darzutun, um nachzuweisen, dass die Organisation des Verwaltungsverfahrens keine hinreichenden Garantien bietet, um jeden berechtigten Zweifel in Bezug auf etwaige Vorurteile auszuschließen. Es genügt, dass insoweit ein berechtigter Zweifel besteht und nicht ausgeräumt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, August Wolff und Remedia/Kommission, C‑680/16 P, EU:C:2019:257, Rn. 37).

55

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass der Umstand, dass Personen, die aufgerufen sind, am Erlass einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung mitzuwirken, Vorkenntnisse über den Sachverhalt haben, als solcher nicht dazu führen kann, dass die Entscheidung mit einem Verfahrensmangel in Form fehlender Unparteilichkeit behaftet ist. Wie der Generalanwalt in Nr. 106 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind solche Vorkenntnisse unter Berücksichtigung einer beruflichen Tätigkeit, die die betreffenden Personen früher ausgeübt haben oder gleichzeitig ausüben, nämlich manchmal nicht zu vermeiden. Somit bedarf es der Feststellung, ob im konkreten Fall ein objektives Element wie ein Interessenkonflikt bei im Namen der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen handelnden Beamten und Bediensteten gegeben ist, das in den Augen Dritter berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des in Rede stehenden Verfahrens aufkommen lässt.

56

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist zu untersuchen, ob das Gericht, wie das Parlament geltend macht, den Begriff der „objektiven Unparteilichkeit“ verkannt hat, als es entschieden hat, dass der Umstand, dass einer der beiden mit dem „disziplinarrechtlichen“ Teil der Verwaltungsuntersuchung betrauten Untersuchungsbeauftragten Vorkenntnisse über den Sachverhalt hatte, ausreiche, um davon auszugehen, dass das Parlament keine hinreichenden Garantien geboten habe, um jeden berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit dieses Untersuchungsbeauftragten auszuschließen.

57

Hierzu hat das Gericht in Rn. 51 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass ein Mitglied der GD PERS vor der Einleitung der Untersuchung einen der Beschwerdeführer getroffen und dieser dem später zum Untersuchungsbeauftragten ernannten Mitglied bei diesem Treffen berichtet habe, dass er von UZ, genauer über ihren Mann, „aus Rache“ wegen angeblicher Unregelmäßigkeiten beim OLAF angezeigt worden sei.

58

Das Gericht hat in Rn. 52 des angefochtenen Urteils entschieden, ein solcher Umstand könne bei UZ einen berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit des Untersuchungsbeauftragten aufkommen lassen, der von der besonderen Bösartigkeit ihres angeblichen Verhaltens, wie es ihm berichtet worden war, hätte beeinflusst werden können.

59

So hat das Gericht entgegen dem Vorbringen des Parlaments zunächst festgestellt, dass berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des für den in Rede stehenden „disziplinarrechtlichen“ Teil zuständigen Untersuchungsbeauftragten bestünden, indem es sich nicht nur auf dessen Vorkenntnis des Sachverhalts des vorliegenden Falles gestützt hat, sondern auf den Umstand, dass dieser Untersuchungsbeauftragte aufgrund dieser Vorkenntnisse eine vorgefasste negative Meinung über das Verhalten von UZ haben konnte. Es ist jedoch festzustellen, dass ein solcher Umstand im Einklang mit der in Rn. 54 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geeignet war, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit des Untersuchungsbeauftragten aufkommen zu lassen, was im Übrigen vom Parlament nicht bestritten wird.

60

Darüber hinaus war das Gericht im Einklang mit der oben in Rn. 54 angeführten Rechtsprechung nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der Untersuchungsbeauftragte tatsächlich Vorurteile gegenüber UZ hatte. Es genügte, dass insoweit ein berechtigter Zweifel besteht und nicht ausgeräumt werden kann.

61

Da, wie der Generalanwalt in Nr. 130 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, das Parlament verpflichtet war, hinreichende Garantien zu bieten, um jeden berechtigten Zweifel auszuschließen, hat das Gericht in Rn. 54 des angefochtenen Urteils schließlich zu Recht festgestellt, dass es keinen Hinweis darauf gebe, dass es für das Parlament schwierig gewesen wäre, unter seinen Beamten eine Person auszuwählen, die keine Vorkenntnisse über den Sachverhalt gehabt habe und somit hinsichtlich ihrer Unparteilichkeit keine berechtigten Zweifel bei UZ hätte aufkommen lassen.

62

In Anbetracht dieser Ausführungen hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 59 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass das Parlament mit der Ernennung eines Mitglieds der GD PERS, das bereits einen der Beschwerdeführer getroffen hatte, zum mit dem „disziplinarrechtlichen“ Teil der Verwaltungsuntersuchung betrauten Untersuchungsbeauftragten der ihm obliegenden Pflicht zur objektiven Unparteilichkeit nicht nachgekommen war.

63

Zum Vorbringen des Parlaments, dass die Feststellung der Parteilichkeit, die das Gericht in Bezug auf den für den Teil „Mobbing“ der Verwaltungsuntersuchung zuständigen Untersuchungsbeauftragten getroffen hat, auf einer Verfälschung der Beweismittel beruhe, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen auf einem unzutreffenden Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. In dessen Rn. 57 hat das Gericht nämlich festgestellt, dass der Untersuchungsbeauftragte für den Teil „Mobbing“ der Verwaltungsuntersuchung vor seiner Ernennung zum Untersuchungsbeauftragten Vorsitzender des Beratenden Ausschusses gewesen sei, der zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Leitung des Referats von UZ einer anderen Person übertragen werden sollte. Entgegen dem Vorbringen des Parlaments hat das Gericht keineswegs darauf hingewiesen, dass der betreffende Untersuchungsbeauftragte über die vorläufigen Maßnahmen zur Abberufung von UZ aus ihrem Amt als Referatsleiterin entschieden habe. Vielmehr hat das Gericht in Rn. 3 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Generaldirektor der GD PERS den Beschwerdeführern mitgeteilt habe, dass vorläufige Maßnahmen erlassen worden seien, und in Rn. 57 dieses Urteils, dass dieser Beratende Ausschuss insgesamt und nicht nur dessen Vorsitzender auf den Beistandsantrag der Beschwerdeführer empfohlen habe, dass die Leitung des von UZ geleiteten Referats einer anderen Person übertragen werden sollte. Insoweit ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten, dass eine derartige Empfehlung zu denen gehört, die der Beratende Ausschuss, einschließlich seines Vorsitzenden bei der Wahl der nach Art. 24 des Statuts zu treffenden vorläufigen Maßnahmen abgeben kann.

64

Nach alledem ist die angebliche Verfälschung der Tatsachen und Beweise nicht dargetan.

65

Folglich sind die Teile 1 bis 3 des ersten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Parteien

66

Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht das Parlament geltend, dass, selbst wenn Verfahrensfehler hätten festgestellt werden können, das Gericht alle Umstände des vorliegenden Falles hätte berücksichtigen müssen, einschließlich der großen Zahl von Beschwerdeführern, der Schwere der von UZ begangenen Dienstpflichtverletzungen sowie der Tatsache, dass sie zahlreiche Garantien erhalten habe, wie die Anwesenheit ihres Anwalts in allen Verfahrensabschnitten. Indem das angefochtene Urteil in Rn. 64 zu dem Ergebnis gelange, dass eine sorgfältig und unparteilich durchgeführte Untersuchung zu einer anderen anfänglichen Bewertung des Sachverhalts und zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, weise es einen Begründungsmangel auf.

67

Außerdem sei die Begründung des angefochtenen Urteils widersprüchlich, da das Gericht einerseits angenommen habe, dass eine andere Würdigung der Tatsachen möglich und daher ein anderes Ergebnis als das der Anstellungsbehörde denkbar sei, und andererseits in den Rn. 106 bis 109 jenes Urteils festgestellt habe, dass die UZ vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ersichtlich hinreichend schwerwiegend und begründet seien, um zur Zurückweisung ihres Antrags auf Beistand zu führen und ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten zu rechtfertigen.

68

Nach Ansicht von UZ ist das Vorbringen des Parlaments als unbegründet zurückzuweisen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

69

Was als Erstes das Vorbringen des Parlaments betrifft, das angefochtene Urteil weise einen Begründungsmangel auf, weil das Gericht die tatsächlichen Umstände des Falles, einschließlich der Schwere der UZ zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, der großen Zahl von Beschwerdeführern und der Tatsache, dass UZ während des Disziplinarverfahrens Garantien, wie die Anwesenheit ihres Anwalts in allen Abschnitten dieses Verfahrens, erhalten habe, nicht berücksichtigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in Art. 296 AEUV vorgesehenen Begründungspflicht um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört. Die Begründung einer Entscheidung soll nämlich förmlich die Gründe zum Ausdruck bringen, auf denen sie beruht. Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, hinreichend sein kann. Daraus folgt, dass die Rügen und Argumente, die die Begründetheit eines Rechtsakts in Frage stellen sollen, im Rahmen eines Rechtsmittelgrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich sind (Urteil vom 22. Oktober 2020, EKETA/Kommission, C‑274/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:853, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 14. Januar 2021, Manea/CdT, C‑892/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:30, Rn. 91).

70

Daher ist festzustellen, ob das angefochtene Urteil mit einem Begründungsmangel behaftet ist, bevor der behauptete Rechtsfehler des Gerichts geprüft wird, den es dadurch begangen haben soll, dass es nicht alle erheblichen tatsächlichen Umstände berücksichtigt habe.

71

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 60 und 61 des angefochtenen Urteils zunächst auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der zum einen ein Verfahrensfehler nur dann die Aufhebung einer Maßnahme rechtfertigen kann, wenn das Verfahren ohne diesen Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und zum anderen im Rahmen dieser Prüfung sämtliche Umstände des Falles und insbesondere die Art der Rügen und der Umfang der Verfahrensfehler zu berücksichtigen sind, die hinsichtlich der Garantien, die der Beamte in Anspruch nehmen konnte, begangen wurden.

72

Sodann hat das Gericht in den Rn. 62 und 63 jenes Urteils ausgeführt, dass die unparteiliche Verwaltungsuntersuchung, die der erste Abschnitt des Disziplinarverfahrens sei, die Ausübung des Ermessens der Anstellungsbehörde hinsichtlich des weiteren Vorgehens bestimme und dass dieses Vorgehen letztlich zur Verhängung einer Disziplinarstrafe führen könne. Insoweit beurteile die Anstellungsbehörde auf der Grundlage dieser Untersuchung und der Anhörung des betreffenden Bediensteten erstens, ob ein Disziplinarverfahren im engeren Sinn einzuleiten sei, zweitens, ob dabei gegebenenfalls der Disziplinarrat zu befassen sei, und drittens, wenn das Verfahren vor diesem Rat eingeleitet werde, mit welchem Sachverhalt dieser befasst werde.

73

Schließlich hat das Gericht in Rn. 64 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass, da es sich bei der Befugnis der Anstellungsbehörde nicht um eine gebundene handele, nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Verwaltungsuntersuchung, wäre sie sorgfältig und unparteilich durchgeführt worden, zu einer anderen anfänglichen Bewertung des Sachverhalts und somit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

74

Nach alledem hat das Gericht in den Rn. 62 und 63 des angefochtenen Urteils seine Schlussfolgerung in dessen Rn. 64 rechtlich hinreichend begründet. Folglich ist das Vorbringen, mit dem ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, als unbegründet zurückzuweisen.

75

Als Zweites ist zum Vorbringen des Parlaments, das Gericht hätte bei seiner Beurteilung der Folgen der Unregelmäßigkeiten im Disziplinarverfahren tatsächliche Umstände des Falles berücksichtigen müssen, wie die Schwere der UZ zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, die große Zahl von Beschwerdeführern und die Tatsache, dass UZ in allen Abschnitten dieses Verfahrens die Anwesenheit eines Anwalts zugutegekommen sei, festzustellen, dass dieses Vorbringen unzulässig ist, da das Parlament damit in Wirklichkeit anstrebt, beim Gerichtshof eine neue Würdigung der Tatsachen zu erwirken, ohne jedoch deren Verfälschung durch das Gericht geltend zu machen. Wie sich aus der in Rn. 46 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, ist diese Würdigung der Prüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels entzogen.

76

Was als Drittes das Vorbringen des Parlaments betrifft, die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 64 des angefochtenen Urteils stehe im Widerspruch zu seinen Ausführungen in den Rn. 106 bis 109 jenes Urteils, genügt die Feststellung, dass diese letztgenannten Randnummern die Prüfung eines anderen Verfahrens als des Disziplinarverfahrens, nämlich des von UZ gemäß Art. 24 des Statuts gestellten Beistandsantrags betreffen, so dass kein Widerspruch festgestellt werden kann.

77

Nach alledem ist der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

78

Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund insgesamt als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund

79

Der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund richten sich gegen die Gründe des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht dem zweiten Klagegrund von UZ, der sich auf die Fehlerhaftigkeit der Arbeiten des Disziplinarrats und die fehlende Anhörung durch die zuständige Behörde am Ende dieser Arbeiten bezieht, teilweise stattgegeben hat.

80

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels Rügen, die gegen nicht tragende Gründe eines Urteils des Gerichts gerichtet sind, von vornherein als ins Leere gehend zurückzuweisen sind, da sie nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen können (Urteil vom 12. November 2020, Gollnisch/Parlament, C‑676/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:916, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81

Die im Rahmen des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes beanstandeten Gründe des angefochtenen Urteils sind jedoch nicht tragende Gründe. Nachdem das Gericht nämlich dem ersten Klagegrund betreffend die Fehlerhaftigkeit der Verwaltungsuntersuchung stattgegeben und hierzu festgestellt hatte, dass dem Antrag von UZ auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückstufung und die Zurücksetzung der Verdienstpunkte auf null stattzugeben sei, hat es, wie sich aus Rn. 66 des angefochtenen Urteils ergibt, aus Gründen einer geordneten Rechtspflege es für sinnvoll gehalten, den zweiten von UZ geltend gemachten Klagegrund zu prüfen.

82

Folglich sind der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

83

Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Zum Anschlussrechtsmittel

84

UZ stützt ihr Anschlussrechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta und zweitens einen Verstoß gegen Art. 48 der Charta rügt.

Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

85

Mit dem ersten Grund des Anschlussrechtsmittels rügt UZ, das Gericht habe gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta verstoßen. Nach dieser Bestimmung hätte sie vom Parlament angehört werden müssen, bevor es ihren nach Art. 24 des Statuts gestellten Antrag auf Beistand abgelehnt habe.

86

Nach Ansicht des Parlaments ist das Vorbringen von UZ als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

87

UZ macht geltend, dass sie gemäß Art. 41 Abs. 2 der Charta vom Parlament hätte angehört werden müssen, bevor dieses entschied, ihren Beistandsantrag abzulehnen.

88

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 41 Abs. 2 der Charta das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird.

89

Das Recht, gehört zu werden, garantiert somit jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen möglicherweise nachteilige Entscheidung erlassen wird (Urteile vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C‑187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 68, und vom 25. Juni 2020, HF/Parlament, C‑570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

90

Außerdem verfolgt der Anspruch auf rechtliches Gehör nach ständiger Rechtsprechung ein doppeltes Ziel. Er dient zum einen der Zusammenstellung der Akten und einer möglichst genauen und zutreffenden Ermittlung des Sachverhalts und ermöglicht es zum anderen, einen wirksamen Schutz der betroffenen Person zu gewährleisten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll insbesondere gewährleisten, dass jede beschwerende Entscheidung in Kenntnis aller Umstände getroffen wird, und soll u. a. der zuständigen Behörde erlauben, einen Fehler zu berichtigen, und der betroffenen Person, individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen (Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C‑187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91

Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass sich eine Person, die gemäß Art. 24 des Statuts einen Beistandsantrag gestellt hat, da sie bedroht worden sei, nach dem Grundsatz der guten Verwaltung auf das Recht berufen kann, zu den sie betreffenden Tatsachen gehört zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker, C‑187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung, mit der der Generaldirektor der GD PERS den gemäß Art. 24 des Statuts gestellten Beistandsantrag von UZ abgelehnt hat, eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme im Sinne von Art. 41 Abs. 2 der Charta.

93

Das Gericht hat jedoch die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung des von UZ gestellten Beistandsantrags auf die in Rn. 107 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung gestützt, wonach die Verwaltung nicht verpflichtet sein kann, einem Beamten Beistand zu leisten, gegen den aufgrund genauer und relevanter Informationen der Verdacht besteht, dass er einen schweren Verstoß gegen seine Dienstpflichten begangen hat, für den er disziplinarrechtlich verfolgt werden kann, selbst wenn ein solcher Verstoß durch rechtswidrige Handlungen Dritter begünstigt worden sein sollte, sowie auf die in den Rn. 108 und 109 jenes Urteils genannten Tatsachen.

94

Insoweit ergibt sich aus Art. 177 Abs. 1 Buchst. c und Art. 178 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Anschlussrechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Mai 2021, Gollnisch/Parlament, C‑122/20 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:370, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

95

Im vorliegenden Fall gibt UZ jedoch nicht an, inwiefern der Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 der Charta die Begründung des Gerichts in den Rn. 106 bis 109 des angefochtenen Urteils, mit der es den Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Ablehnung ihres Antrags auf Beistand zurückgewiesen hat, ungültig gemacht haben sollte.

96

Insbesondere stellt UZ nicht mit hinreichenden rechtlichen Argumenten klar, warum die in Rn. 107 des angefochtenen Urteils angeführte Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sein könnte. Auch macht UZ keine Verfälschung der in den Rn. 108 und 109 des angefochtenen Urteils angeführten Tatsachen geltend.

97

Daraus folgt, dass das Anschlussrechtsmittel von UZ nicht den in Rn. 94 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen entspricht.

98

Daher ist der erste Anschlussrechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

99

Mit dem zweiten Grund des Anschlussrechtsmittels macht UZ geltend, das Gericht habe bei der Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der ihren Beistandsantrag ablehnenden Entscheidung des Generaldirektors der GD PERS die Charta, insbesondere deren Art. 48, nicht berücksichtigt. Das Parlament habe nämlich ihre Schuld angenommen und damit gegen den in diesem Artikel angesprochenen Grundsatz der Unschuldsvermutung verstoßen.

100

Nach Ansicht des Parlaments ist das Vorbringen von UZ als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

101

Nach ständiger Rechtsprechung geht aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 178 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2020, Schneider/EUIPO, C‑116/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:501, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

102

Da sich das Vorbringen von UZ auf eine allgemeine Behauptung beschränkt, ohne rechtlich hinreichend darzulegen, inwiefern das Gericht aus ihrer Sicht gegen Art. 48 der Charta verstoßen hat, genügt ihr Vorbringen nicht den in der vorstehenden Randnummer genannten Anforderungen.

103

Der zweite Anschlussrechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

104

Nach alledem ist das Anschlussrechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kosten

105

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

106

Da das Parlament mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist und UZ beantragt hat, es zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

107

Da UZ mit ihrem Anschlussrechtsmittel unterlegen ist und das Parlament beantragt hat, sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind ihr die Kosten des Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

 

2.

Das Europäische Parlament trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 

3.

UZ trägt die Kosten des Anschlussrechtsmittels.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.