Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. November 2020 –
Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien)

(Rechtssache C‑842/19) ( 1 )

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Freier Kapitalverkehr – Art. 63 AEUV – Unvereinbarkeit der belgischen Steuervorschriften über die Einkünfte aus Auslandsimmobilien – Art. 260 Abs. 2 AEUV – Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds und eines Pauschalbetrags“

1. 

Vertragsverletzungsklage – Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird – Frist für die Durchführung – Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung des Vorliegens der Vertragsverletzung

(Art. 260 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 12)

2. 

Vertragsverletzungsklage – Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird – Verletzung der Pflicht zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zweck – Prävention der Wiederholung ähnlicher Verstöße

(Art. 260 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 45)

3. 

Vertragsverletzungsklage – Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird – Verletzung der Pflicht zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Pauschalbetrag – Kumulierung beider Sanktionen – Zulässigkeit

(Art. 260 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 46)

4. 

Vertragsverletzungsklage – Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird – Verletzung der Pflicht zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Verhängung eines Pauschalbetrags – Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs – Beurteilungskriterien

(Art. 260 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 47, 48)

5. 

Vertragsverletzungsklage – Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird – Verletzung der Pflicht zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Pauschalbetrag – Festlegung der Höhe – Kriterien – Dauer der Zuwiderhandlung – Beurteilung zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof

(Art. 260 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 55, 56)

6. 

Vertragsverletzungsklage – Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird – Verletzung der Pflicht zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Pauschalbetrag – Festlegung der Höhe – Kriterien – Zahlungsfähigkeit – Zeitpunkt der Beurteilung

(Art. 260 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 58)

7. 

Vertragsverletzungsklage – Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird – Verletzung der Pflicht zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Verurteilung zur Zahlung – Voraussetzung – Fortdauer der Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof

(Art. 260 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 61)

8. 

Vertragsverletzungsklage – Urteil des Gerichtshofs, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird – Verletzung der Pflicht zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld – Festlegung der Form und der Höhe – Beurteilungsbefugnis des Gerichtshofs – Kriterien

(Art. 260 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 63-65)

Tenor

1. 

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die sich aus dem Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Belgien (C‑110/17, EU:C:2018:250), ergeben.

2. 

Das Königreich Belgien wird verurteilt, an die Europäische Kommission einen Pauschalbetrag von 2000000 Euro zu zahlen.

3. 

Das Königreich Belgien wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 7500 Euro pro Tag ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zu dem Tag, an dem die sich aus dem Urteil vom 12. April 2018, Kommission/Belgien (C‑110/17, EU:C:2018:250), ergebenden Maßnahmen getroffen werden, zu zahlen.

4. 

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 45 vom 10.2.2020.