Rechtssache C‑641/19

EU

gegen

PE Digital GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg)

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Oktober 2020

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Art. 2 Nr. 11, Art. 14 Abs. 3 und Art. 16 Buchst. m – Fernabsatzvertrag – Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen – Widerrufsrecht – Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall – Bestimmung des Betrags, der vom Verbraucher für die vor Ausübung des Widerrufsrechts erbrachten Leistungen zu zahlen ist – Ausnahme vom Widerrufsrecht bei Lieferung digitaler Inhalte“

  1. Verbraucherschutz – Verbraucherverträge – Richtlinie 2011/83 – Fernabsatzvertrag – Widerrufsrecht – Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall – Bestimmung des Betrags, der vom Verbraucher für die vor Ausübung des Widerrufsrechts erbrachten Leistungen zu zahlen ist – Beurteilungskriterium

    (Richtlinie 2011/83 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 14 Abs. 3)

    (vgl. Rn. 27-32, Tenor 1)

  2. Verbraucherschutz – Verbraucherverträge – Richtlinie 2011/83 – Fernabsatzvertrag – Widerrufsrecht – Pflichten des Verbrauchers im Widerrufsfall – Bestimmung des Betrags, der vom Verbraucher für die vor Ausübung des Widerrufsrechts erbrachten Leistungen zu zahlen ist – Überhöhter Gesamtpreis – Beurteilungskriterien

    (Richtlinie 2011/83 des Europäischen Parlaments und des Rates, 50. Erwägungsgrund und Art. 14 Abs. 3)

    (vgl. Rn. 34-37, Tenor 2)

  3. Verbraucherschutz – Verbraucherverträge – Richtlinie 2011/83 – Fernabsatzvertrag – Widerrufsrecht – Ausnahmen

    (Richtlinie 2011/83 des Europäischen Parlaments und des Rates, 19. Erwägungsgrund, Art. 2 Nr. 11 und Art. 16 Buchst. m)

    (vgl. Rn. 43-46, Tenor 3)

Siehe Text der Entscheidung.