Rechtssache C‑561/19

Consorzio Italian Management
und
Catania Multiservizi SpA

gegen

Rete Ferroviaria Italiana SpA

(Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato [Staatsrat, Italien])

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. Oktober 2021

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Umfang der Vorlagepflicht der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte – Ausnahmen von dieser Pflicht – Kriterien – Frage nach der Auslegung des Unionsrechts, die von den Parteien des nationalen Verfahrens gestellt wird, nachdem der Gerichtshof in diesem Verfahren ein Vorabentscheidungsurteil erlassen hat – Keine Angabe der Gründe, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen ergibt – Teilweise Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens“

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Anrufung des Gerichtshofs – Auslegungsfragen – Vorlagepflicht – Umfang – Nach einem ersten Vorabentscheidungsersuchen in derselben Rechtssache gestellte Frage – Keine Auswirkung – Vorliegen von Unzulässigkeitsgründen, die dem Verfahren vor dem vorlegenden Gericht eigen sind – Keine Vorlagepflicht – Voraussetzungen – Wahrung der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität

    (Art. 267 Abs. 3 AEUV)

    (vgl. Rn. 32, 33, 50, 51, 58, 59, 61 bis 66 und Tenor)

  2. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Anrufung des Gerichtshofs – Auslegungsfragen – Vorlagepflicht – Fehlen – Voraussetzungen – Kein vernünftiger Zweifel – Kriterien

    (Art. 267 Abs. 3 AEUV)

    (vgl. Rn. 39 bis 42, 44 bis 49)

  3. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Anrufung des Gerichtshofs – Auslegungsfragen – Vorlagepflicht – Umfang – Von einer Partei aufgeworfene Frage – Keine Auswirkung

    (Art. 267 Abs. 3 AEUV)

    (vgl. Rn. 53 bis 55, 57)

Zusammenfassung

Der Gerichtshof erläutert sein Urteil „Cilfit“ in Bezug auf die Fälle, in denen in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gerichte nicht der Vorlagepflicht unterliegen

Kommt ein solches Gericht zu dem Ergebnis, dass es davon absehen kann, dieser Pflicht nachzukommen, muss die Begründung seiner Entscheidung erkennen lassen, dass einer der drei Fälle vorliegt, die ihm dies ermöglichen

Im Jahr 2017 ersuchte der Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), ein in letzter Instanz entscheidendes einzelstaatliches Gericht (im Folgenden: vorlegendes Gericht), den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsstreits über einen öffentlichen Auftrag über Leistungen der Reinigung u. a. italienischer Bahnhöfe um Vorabentscheidung. Der Gerichtshof erließ sein Urteil im Jahr 2018 ( 1 ). Die Parteien dieses Rechtsstreits beantragten anschließend beim vorlegenden Gericht, weitere Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Vor diesem Hintergrund hat im Jahr 2019 das vorlegende Gericht den Gerichtshof erneut um Vorabentscheidung ersucht. Es wollte insbesondere wissen, ob ein in letzter Instanz entscheidendes einzelstaatliches Gericht verpflichtet ist, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, wenn ihm diese Frage von einer Partei in einem fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens gestellt wird, nachdem die Sache erstmals in die Beratung gegangen ist oder wenn in dieser Rechtssache bereits ein erstes Vorabentscheidungsersuchen gestellt worden ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

In seinem Urteil bestätigt der Gerichtshof in der Zusammensetzung als Große Kammer die Kriterien aus dem Urteil Cilfit ( 2 ), das drei Fälle vorsieht, in denen in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gerichte nicht der Vorlagepflicht unterliegen ( 3 ):

 

1. Die Frage ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich.

 

2. Die betreffende Vorschrift des Unionsrechts war bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof.

 

3. Die richtige Auslegung des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.

Infolgedessen stellt der Gerichtshof fest, dass ein in letzter Instanz entscheidendes einzelstaatliches Gericht nicht allein deshalb von seiner Vorlagepflicht befreit werden kann, weil es den Gerichtshof im Rahmen derselben Rechtssache bereits um Vorabentscheidung ersucht hat.

Zum oben genannten dritten Fall führt der Gerichtshof aus, dass die Frage, ob kein vernünftiger Zweifel vorliegt, unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen ist. Das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht darf jedoch nur dann davon ausgehen, dass kein vernünftiger Zweifel an der richtigen Auslegung des Unionsrechts vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde.

Insoweit kann die bloße Möglichkeit, von einer Vorschrift des Unionsrechts verschiedene Auslegungen vornehmen zu können, nicht die Annahme begründen, dass an ihrer richtigen Auslegung ein vernünftiger Zweifel besteht. Wenn dem in letzter Instanz entscheidenden Gericht jedoch das Vorliegen voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen – von Gerichten eines Mitgliedstaats oder verschiedener Mitgliedstaaten – zur Auslegung einer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Vorschrift des Unionsrechts zur Kenntnis gebracht wird, muss es bei seiner Beurteilung der Frage, ob es an einem vernünftigen Zweifel in Bezug auf die richtige Auslegung dieser Vorschrift fehlt, besonders sorgfältig sein.

Es ist allein Sache der in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gerichte, in eigener Verantwortung, unabhängig und mit der gebotenen Sorgfalt zu beurteilen, ob bei ihnen einer der drei Fälle vorliegt, in denen sie davon absehen können, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen, die bei ihnen aufgeworfen worden ist. Nimmt ein solches Gericht an, dass es von der Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs befreit ist, muss die Begründung seiner Entscheidung erkennen lassen, dass einer dieser drei Fälle vorliegt.

Im Übrigen ist das in letzter Instanz entscheidende Gericht, wenn es sich in einer dieser Situationen befindet, selbst dann nicht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet, wenn die Frage nach der Auslegung des Unionsrechts von einer Partei des bei ihm anhängigen Verfahrens aufgeworfen wird.

Entspricht die Frage nach der Auslegung des Unionsrechts dagegen keinem dieser Fälle, ist das in letzter Instanz entscheidende Gericht verpflichtet, den Gerichtshof anzurufen. Die Vorlagepflicht wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieses Gericht den Gerichtshof bereits im Rahmen derselben nationalen Rechtssache um Vorabentscheidung ersucht hat, wenn eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts, deren Beantwortung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist, nach der Entscheidung des Gerichtshofs fortbesteht.

Es ist allein Sache des nationalen Gerichts, darüber zu entscheiden, in welchem Verfahrensstadium es ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten soll. Ein in letzter Instanz entscheidendes Gericht kann jedoch aus Unzulässigkeitsgründen, die dem Verfahren vor diesem Gericht eigen sind, davon absehen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. In dem Fall, in dem das vor einem solchen Gericht geltend gemachte Vorbringen als unzulässig zurückzuweisen ist, ist ein Vorabentscheidungsersuchen nämlich nicht als notwendig und für eine Entscheidung dieses Gerichts zweckdienlich anzusehen. Die anwendbaren nationalen Verfahrensvorschriften müssen jedoch die Grundsätze der Äquivalenz ( 4 ) und der Effektivität ( 5 ) wahren.


( 1 ) Urteil vom 19. April 2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C‑152/17, EU:C:2018:264).

( 2 ) Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335).

( 3 ) Diese Pflicht ist in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehen.

( 4 ) Der Äquivalenzgrundsatz verlangt, dass bei der Anwendung sämtlicher für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden wird, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen innerstaatliches Recht gerügt wird.

( 5 ) Nach dem Effektivitätsgrundsatz dürfen nationale Verfahrensvorschriften die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren.