URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

15. April 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Telekommunikationssektor – Harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen – Entscheidung Nr. 626/2008/EG – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b – Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii – Art. 7 Abs. 1 und 2 – Art. 8 Abs. 1 und 3 – Satellitenmobilfunksysteme – Begriff ‚mobile Bodenstation‘ – Begriff ‚ergänzende Bodenkomponenten‘ – Begriff ‚erforderliche Qualität‘ – Jeweilige Rolle der Satelliten- und Bodenkomponenten – Verpflichtung des ausgewählten Betreibers von Satellitenmobilfunksystemen, einen bestimmten Anteil der Bevölkerung und der Fläche zu versorgen – Nichteinhaltung – Auswirkung“

In der Rechtssache C‑515/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 28. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juli 2019, in dem Verfahren

Eutelsat SA

gegen

Autorité de régulation des communications électroniques et des postes (ARCEP),

Inmarsat Ventures SE, vormals Inmarsat Ventures Ltd,

Beteiligte:

Viasat Inc.,

Viasat UK Ltd,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter A. Kumin (Berichterstatter), T. von Danwitz und P. G. Xuereb sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Eutelsat SA, vertreten durch L. de la Brosse und C. Barraco-David, avocats,

der Inmarsat Ventures SE, vertreten durch C. Spontoni, N. Brice und É. Barbier de La Serre, avocats,

der Viasat Inc. und der Viasat UK Ltd, vertreten durch L. Panepinto, P. de Bandt und H. Farge, avocats, und durch J. Ruiz Calzado, abogado,

der französischen Regierung, vertreten durch A.‑L. Desjonquères, E. de Moustier und P. Dodeller als Bevollmächtigte,

der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte im Beistand von S. Depré, avocat,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon als Bevollmächtigten im Beistand von J. Morrison, Barrister,

der Europäischen Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier, G. Braun und L. Nicolae als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. November 2020

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b, Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii, Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 1 und 3 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (ABl. 2008, L 172, S. 15, im Folgenden: MSS-Entscheidung).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Eutelsat SA und der Autorité de régulation des communications électroniques et des postes (Regulierungsbehörde für elektronische Kommunikation und Post, Frankreich, im Folgenden: ARCEP) über die Entscheidung dieser Regulierungsbehörde, der Inmarsat Ventures SE, vormals Inmarsat Ventures Ltd (im Folgenden: Inmarsat), die Nutzungsrechte für ergänzende Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme einzuräumen.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

Die Konstitution der ITU

3

Die Internationale Fernmeldeunion (im Folgenden: ITU) ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen, die mit den Informations- und Kommunikationstechnologien betraut ist. Wie sich u. a. aus Art. 1 ihrer Konstitution ergibt, werden im Rahmen der ITU die Funkfrequenzen und die Satellitenumlaufbahnen weltweit verteilt und technische Normen erarbeitet, um die Verbindung der Netze und der Technologien zu gewährleisten.

4

Nach Art. 2 der Konstitution der ITU setzt sie sich aus Mitgliedstaaten und Sektormitgliedern zusammen. Gegenwärtig gehören ihr 193 Staaten an, darunter alle Mitgliedstaaten der Union, die ihrerseits ein „Sektormitglied“ ist.

5

Art. 4 („Grundsatzdokumente der [ITU]“) Abs. 3 dieser Konstitution bestimmt:

„Die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention werden außerdem durch diejenigen der nachstehend aufgeführten Vollzugsordnungen ergänzt, die den Fernmeldeverkehr regeln; sie sind für alle Mitglieder verbindlich:

die Vollzugsordnung für den Funkdienst.

…“

Die Vollzugsordnung für den Funkdienst

6

Aufgabe der Weltfunkkonferenzen (CMR) ist es, die Vollzugsordnung für den Funkdienst gemäß Art. 4 der ITU-Konstitution zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern. Diese Verordnung enthält in ihrer Fassung aus der CMR vom 23. Januar 2012 in Genf (Schweiz) (CMR-12) (im Folgenden: Vollzugsordnung für den Funkdienst) ein Kapitel I („Terminologie und technische Merkmale“), das Art. 1 („Begriffe und Definitionen“) dieser Verordnung enthält. Dieser Artikel ist in Abschnitte unterteilt, von denen Abschnitt III die Überschrift „Funkdienste“ trägt. Die Abschnitte selbst sind in Nummern unterteilt. In Abschnitt III findet sich u. a. die Nummer 1.25 dieses Art. 1, die wie folgt lautet:

„Satellitenmobilfunkdienst: Funkdienst

zwischen mobilen Bodenstationen und einer oder mehreren Raumstationen oder zwischen von diesem Dienst genutzten Raumstationen oder

zwischen mobilen Bodenstationen über eine oder mehrere Raumstationen.

Zu diesem Dienst können auch die Verbindungen gehören, die für seinen Betrieb erforderlich sind.“

7

Art. 1 der Vollzugsordnung für den Funkdienst enthält einen Abschnitt IV („Stationen und Funksysteme“), der u. a. die Nrn. 1.61, 1.63, 1.64, 1.67 und 1.68 enthält, die wie folgt lauten:

„1.61 Station: Ein oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern und Empfängern, einschließlich Zusatzausrüstung, die zur Bereitstellung eines Funkverkehrsdienstes oder für den Radioastronomiedienst an einem bestimmten Ort erforderlich sind.

Jede Station wird dem Funkdienst zugeordnet, an dem sie ständig oder zeitweilig teilnimmt.

1.63 Bodenstation: Station, die sich entweder auf der Erdoberfläche oder im Hauptteil der Erdatmosphäre befindet und dazu bestimmt ist, über einen oder mehrere reflektierende Satelliten oder andere Objekte im Weltraum

entweder mit einer oder mehreren Raumstationen oder

mit einer oder mehreren Stationen gleicher Art zu kommunizieren.

1.64 Raumstation: Station auf einem Objekt, das sich jenseits des Hauptteils der Erdatmosphäre befindet, dorthin gelangen soll oder sich dort befunden hat.

1.67 mobile Station: eine Station des Satellitenmobilfunkdienstes, die dazu bestimmt ist, während ihrer Bewegung oder während des Anhaltens an nicht festen Standorten eingesetzt zu werden.

1.68 mobile Bodenstation: eine Bodenstation des Satellitenmobilfunkdienstes, die dazu bestimmt ist, während ihrer Bewegung oder während des Anhaltens an nicht festen Standorten eingesetzt zu werden.“

Unionsrecht

MSS-Entscheidung

8

In den Erwägungsgründen 1, 4, 5, 18 und 19 der MSS-Entscheidung heißt es:

„(1)

Wie der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 3. Dezember 2004 bekräftigt hat, ist eine effektive und einheitliche Nutzung der Funkfrequenzen für die Entwicklung elektronischer Kommunikationsdienste unerlässlich und trägt dazu bei, Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung zu steigern; der Frequenzzugang muss vereinfacht werden, um die Effizienz zu erhöhen, die Innovation zu fördern und eine größere Flexibilität für die Nutzer und eine größere Auswahl für die Verbraucher unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit zu erreichen.

(4)

Ziele der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) [(ABl. 2002, L 108, S. 33)] sind die Förderung einer effizienten Nutzung und effektiven Verwaltung der Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen, die Beseitigung der verbleibenden Hindernisse für die Bereitstellung der entsprechenden Netze und Dienste, die Verhinderung von Diskriminierungen sowie die Förderung des Aufbaus und der Entwicklung transeuropäischer Netze und der Interoperabilität europaweiter Dienste.

(5)

Die Einführung neuer Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, könnte die Entwicklung des Binnenmarktes vorantreiben und den Wettbewerb steigern, weil dadurch das Angebot an europaweiten Diensten und die durchgehende Direktanbindung der Endnutzer verbessert werden sowie Anreize für effiziente Investitionen entstehen. Satellitenmobilfunkdienste sind eine innovative, alternative Plattform für verschiedene Arten europaweiter, vom Standort des Endnutzers unabhängiger Telekommunikations‑, Rundfunk- und Mehrfachübertragungsdienste, z. B. für den Hochgeschwindigkeits‑Internet-/Intranetzugang, für mobile multimediale Dienste, für den Schutz der Öffentlichkeit und den Katastrophenschutz. Diese Dienste könnten insbesondere die Versorgung ländlicher Gebiete in der Gemeinschaft verbessern und dadurch in geografischer Hinsicht zur Überbrückung der digitalen Kluft beitragen, kulturelle Vielfalt und den Medienpluralismus als wichtige Ziele der Europäischen Union stärken und gleichzeitig im Einklang mit den Zielen der erneuerten Lissabon-Strategie einen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Branche der Informations- und Kommunikationstechnologien in Europa leisten. …

(18)

Ergänzende Bodenkomponenten sind integraler Bestandteil eines Satellitenmobilfunksystems und werden im typischen Fall zur Verbesserung der über Satellit angebotenen Dienste in Gebieten verwendet, in denen eine gerade Verbindung zum Satelliten wegen Unterbrechungen des Horizonts durch Gebäude und Geländeteile möglicherweise nicht beizubehalten ist. … Die Genehmigung solcher ergänzenden Bodenkomponenten wird daher hauptsächlich von Bedingungen im Zusammenhang mit den örtlichen Gegebenheiten abhängen. Ihre Auswahl sollte daher auf nationaler Ebene zu den im Gemeinschaftsrecht festgelegten Bedingungen erfolgen. Das Recht der Behörden der Mitgliedstaaten, von den ausgewählten Bewerbern technische Informationen darüber zu verlangen, wie bestimmte ergänzende Bodenkomponenten die Verfügbarkeit der geplanten MSS in Gebieten verbessern, in denen die Kommunikation mit einer oder mehreren Raumstationen nicht mit der erforderlichen Qualität gewährleistet werden kann, soweit diese technischen Informationen nicht bereits auf Grund von Titel II vorgelegt worden sind, sollte unberührt bleiben.

(19)

Wegen der begrenzten Anzahl der verfügbaren Funkfrequenzen ist zwangsläufig auch die Anzahl der Unternehmen, die ausgewählt werden können, beschränkt. Wird im Zuge des Auswahlverfahrens jedoch festgestellt, dass keine Knappheit an Funkfrequenzen besteht, sollten alle in Betracht kommenden Bewerber ausgewählt werden. Wegen der begrenzten Anzahl der verfügbaren Funkfrequenzen ist es möglich, dass beliebige Fusionen oder Übernahmen eines Betreibers, der gemeinsam mit einem anderen oder über einen anderen Betreiber MSS anbietet, den Wettbewerb erheblich einschränken können und dadurch der wettbewerbsrechtlichen Kontrolle unterliegen würden.“

9

Art. 1 dieser Entscheidung sieht vor:

„(1)   Zweck dieser Entscheidung ist es, die Entwicklung eines wettbewerbsbestimmten Binnenmarktes für Satellitenmobilfunkdienste (MSS) in der Gemeinschaft zu erleichtern und stufenweise die Abdeckung des Gebiets aller Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Durch diese Entscheidung wird ein Gemeinschaftsverfahren für die gemeinsame Auswahl von Satellitenmobilfunkbetreibern geschaffen, die das 2-GHz-Band nutzen, das gemäß der Entscheidung 2007/98/EG [der Kommission vom 14. Februar 2007 zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen (ABl. 2007, L 43, S. 32)] die Frequenzen von 1980 bis 2010 MHz für die Kommunikation von der Erde in den Weltraum und von 2170 bis 2200 MHz für die Kommunikation aus dem Weltraum zur Erde umfasst. Außerdem werden Bestimmungen über die koordinierte Erteilung von Genehmigungen durch die Mitgliedstaaten an die ausgewählten Betreiber zur Nutzung der zugeteilten Funkfrequenzen des genannten Bereichs für den Betrieb von Satellitenmobilfunksystemen festgelegt.

(2)   Die Auswahl der Betreiber der Satellitenmobilfunksysteme erfolgt in einem Gemeinschaftsverfahren gemäß Titel II.

(3)   Die Erteilung der Genehmigungen an die ausgewählten Betreiber der Satellitenmobilfunksysteme erfolgt durch die Mitgliedstaaten gemäß Titel III.

…“

10

Art. 2 Abs. 2 dieser Entscheidung bestimmt:

„… Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

,Satellitenmobilfunksysteme‘ sind elektronische Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die fähig sind, Funkdienste zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren Raumstationen oder zwischen mobilen Bodenstationen über eine oder mehrere Raumstationen oder zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren ergänzenden festen Bodenkomponenten zu erbringen. Ein solches System muss mindestens eine Raumstation umfassen;

b)

‚ergänzende Bodenkomponenten‘ der Satellitenmobilfunksysteme sind Bodenstationen, die an festen Standorten eingesetzt werden, um die Verfügbarkeit von MSS in Gebieten innerhalb der Ausleuchtzone der/des Satelliten des Systems zu verbessern, in denen die Kommunikation mit einer oder mehreren Raumstationen nicht mit der erforderlichen Qualität garantiert werden kann.“

11

Titel II („Auswahlverfahren“) der MSS-Entscheidung umfasst u. a. die Art. 3 und 4 dieser Entscheidung. In Art. 3 Abs. 1 dieser Entscheidung heißt es:

„Zur Auswahl der Betreiber der Satellitenmobilfunksysteme führt die Kommission ein vergleichendes Auswahlverfahren durch. …“

12

Art. 4 Abs. 1 dieser Entscheidung bestimmt:

„Für die Zulässigkeit der Anträge gelten folgende Voraussetzungen:

b)

die Antragsteller müssen die Anzahl der beantragten Funkfrequenzen angeben, die bei der Kommunikation Erde-Weltraum und Weltraum-Erde jeweils nicht über 15 MHz für jeweils einen Antragsteller liegen dürfen, und Erklärungen und Nachweise zu dem beantragten Funkfrequenzbereich, den geforderten Meilensteinen und den Auswahlkriterien beibringen;

c)

die Anträge müssen eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers umfassen, wonach

ii)

die MSS zu dem vom Antragsteller angegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch sieben Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung der von der Kommission erlassenen Entscheidung [über die Auswahl der Antragsteller], in allen Mitgliedstaaten sowie für mindestens 50 % der Bevölkerung und in mindestens 60 % der Gesamtfläche jedes Mitgliedstaats verfügbar sind.“

13

Titel III („Genehmigung“) der MSS-Entscheidung enthält u. a. die Art. 7 und 8 dieser Entscheidung. Art. 7 dieser Entscheidung sieht vor:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ausgewählten Antragsteller nach Maßgabe des Zeitraums, auf den, und des Versorgungsbereichs, auf das sich ihre Verpflichtungen beziehen, sowie im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c und den nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften berechtigt sind, die jeweiligen Funkfrequenzen, die in der [Entscheidung der Kommission über die Auswahl der Antragsteller] aufgeführt sind, zu nutzen und ein Satellitenmobilfunksystem zu betreiben. Sie unterrichten die ausgewählten Antragsteller über diese Rechte.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Rechte unterliegen folgenden gemeinsamen Bedingungen:

c)

Die ausgewählten Antragsteller kommen allen Verpflichtungen nach, die sie in ihren Anträgen oder im Zuge des vergleichenden Auswahlverfahrens eingegangen sind, gleichgültig, ob die beantragte Gesamtzahl der Funkfrequenzen die verfügbaren Funkfrequenzen übersteigt oder nicht.

…“

14

Art. 8 dieser Entscheidung bestimmt:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht und dem Gemeinschaftsrecht dafür, dass ihre zuständigen Behörden den gemäß Titel II ausgewählten Antragstellern, denen Genehmigungen und Frequenznutzungsrechte gemäß Artikel 7 erteilt wurden, auf Antrag die erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb ergänzender Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme in ihrem Hoheitsgebiet erteilen.

(3)   Nationale Genehmigungen für den Betrieb ergänzender Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme im 2-GHz-Frequenzband unterliegen folgenden gemeinsamen Bedingungen:

a)

Die Betreiber nutzen die zugeteilten Funkfrequenzen für den Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme.

b)

Die ergänzende Bodenkomponente ist ein fester Bestandteil eines Satellitenmobilfunksystems und wird vom satellitengestützten Ressourcen- und Netzmanagementsystem gesteuert. Sie muss die Übertragung auf den gleichen Frequenzen und in der gleichen Signalrichtung wie das zugehörige Satellitensegment vornehmen und darf den Frequenzbedarf des zugehörigen Satellitenmobilfunksystems nicht erhöhen.

c)

Ein unabhängiger Betrieb der ergänzenden Bodenkomponenten im Fall der Störung des Satellitensegments des zugehörigen Satellitenmobilfunksystems darf nicht länger als 18 Monate dauern.

d)

Die Nutzungsrechte und Genehmigungen werden für einen spätestens mit Ablauf der Genehmigung für das zugehörige Satellitenmobilfunksystem endenden Zeitraum erteilt.“

Auswahlentscheidung

15

Art. 2 der Entscheidung 2009/449/EG der Kommission vom 13. Mai 2009 über die Auswahl der Betreiber europaweiter Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (ABl. 2009, L 149, S. 65, im Folgenden: Auswahlentscheidung) lautet:

„Als Ergebnis der ersten Auswahlphase des vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß Titel II der Entscheidung [MSS] sind Inmarsat Ventures Limited und Solaris Mobile Limited berechtigte Antragsteller.

Da die Gesamtzahl der Funkfrequenzen, die von den als Ergebnis der ersten Auswahlphase des vergleichenden Auswahlverfahrens gemäß Titel II der Entscheidung [MSS] zugelassenen Antragstellern beantragt wurden, die Anzahl der gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung [MSS] festgelegten verfügbaren Funkfrequenzen nicht übersteigt, werden Inmarsat und Solaris Mobile Limited ausgewählt.“

16

In Art. 3 dieser Entscheidung heißt es:

„Den ausgewählten Antragstellern wird in jedem Mitgliedstaat die Nutzung folgender Funkfrequenzen gemäß Titel III der Entscheidung [MSS] genehmigt:

a)

Inmarsat Ventures Limited: von 1980 bis 1995 MHz für die Kommunikation Erde-Weltraum und von 2170 bis 2185 MHz für die Kommunikation Weltraum-Erde;

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17

Am Ende des in Titel II der MSS-Entscheidung vorgesehenen Auswahlverfahrens wurde Inmarsat nach Art. 2 Abs. 2 der Auswahlentscheidung als eine der Betreiberinnen von Satellitenmobilfunksystemen ausgewählt.

18

Dieses Unternehmen entwickelte ein System, European Aviation Network (EAN) genannt, das Verbindungsdienste auf Flügen über die Union bereitstellen soll durch Satellitenübertragungen, die von einer auf der Oberseite des Flugzeugrumpfs befindlichen Empfangseinheit empfangen werden, und durch Übertragungen von im Gebiet der Europäischen Union aufgestellten ergänzenden Bodenkomponenten aus, die von einer auf der Unterseite des Flugzeugrumpfs befindlichen Empfangseinheit empfangen werden.

19

Mit Entscheidung vom 21. Oktober 2014 genehmigte die ARCEP Inmarsat die Nutzung der in Art. 3 Buchst. a der Auswahlentscheidung angeführten Frequenzen im Gebiet des europäischen Teils Frankreichs. Weiter erteilte diese Behörde Inmarsat mit Entscheidung vom 22. Februar 2018 (im Folgenden: Entscheidung vom 22. Februar 2018) die Genehmigung zum Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme.

20

Eutelsat, eine Wettbewerberin von Inmarsat, erhob beim vorlegenden Gericht, dem Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich), Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 22. Februar 2018, u. a. wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht.

21

Eutelsat macht insoweit hauptsächlich drei Klagegründe geltend. Erstens sei das von Inmarsat geplante EAN-System kein Satellitenmobilfunksystem, da seine ergänzenden Bodenkomponenten kein integraler Bestandteil des Systems seien. Zweitens ergänzten die durch die Entscheidung vom 22. Februar 2018 genehmigten ergänzenden Bodenkomponenten den Satellitenbestandteil dieses Netzwerks nicht. Drittens stehe der Umstand, dass Inmarsat die Satellitenmobilfunkdienste nicht zu dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der MSS-Entscheidung vorgesehenen Datum gewährleistet habe, der Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme entgegen.

22

Die Viasat Inc. und die Viasat UK Ltd (im Folgenden zusammen: Viasat) traten dem Rechtsstreit zur Unterstützung der von Eutelsat erhobenen Nichtigkeitsklage bei.

23

Das vorlegende Gericht ist zunächst der Ansicht, dass es für die Beantwortung des in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführten ersten Klagegrundes u. a. erforderlich sei, die rechtlichen Kriterien zu ermitteln, anhand deren eine „mobile Bodenstation“ im Sinne der MSS-Entscheidung bestimmt werden könne, um zu prüfen, ob davon ausgegangen werden könne, dass das EAN-System diesen Kriterien genüge.

24

Weiter sei für die Beantwortung des in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführten zweiten Klagegrundes die jeweilige Rolle der Satelliten- und Bodenkomponenten nach Art. 2 Abs. 2 der MSS-Entscheidung sowie die Bedeutung des Begriffs „erforderliche Qualität“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Entscheidung zu klären.

25

Schließlich erfordere die Beantwortung des in Rn. 21 des vorliegenden Urteils angeführten dritten Klagegrundes eine Klarstellung der Auswirkungen einer etwaigen Nichteinhaltung des in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der MSS-Entscheidung vorgesehenen Stichtags für die Gebietsabdeckung durch ein Satellitenmobilfunksystem durch den gemäß Titel II dieser Entscheidung ausgewählten Betreiber und insbesondere die Feststellung, ob die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Erteilung von Genehmigungen für den Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten im Fall eines solchen Verstoßes versagen müssen oder ob sie die Erteilung dieser Genehmigung zumindest versagen dürfen.

26

Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Durch welche rechtlichen Kriterien kann eine mobile Bodenstation im Sinne der MSS-Entscheidung bestimmt werden? Ist nach dieser Entscheidung erforderlich, dass eine mobile Bodenstation, die mit einer ergänzenden Bodenkomponente kommuniziert, ohne anderes Gerät auch mit einem Satelliten kommunizieren kann? Bei Bejahung: Wie muss beurteilt werden, ob ein Gerät eine Einheit darstellt?

2.

Ist Art. 2 Abs. 2 der MSS-Entscheidung dahin auszulegen, dass ein Satellitenmobilfunksystem hauptsächlich auf Satellitenkomponenten gestützt sein muss, oder kann danach die jeweilige Rolle der Satelliten- und Bodenkomponenten als unwichtig angesehen werden, einschließlich bei einer Konfiguration, bei der die Satellitenkomponente nur verwendet wird, wenn die Kommunikation mit den Bodenkomponenten nicht gesichert werden kann? Können die ergänzenden Bodenkomponenten so aufgestellt werden, dass sie das gesamte Gebiet der Europäischen Union abdecken, wenn die Raumstationen nicht die erforderliche Qualität der Kommunikation im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Entscheidung an jedem Standort gewährleisten können?

3.

Müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in dem Fall, dass erwiesen ist, dass der nach Titel II der MSS-Entscheidung ausgewählte Betreiber die in Art. 7 Abs. 2 dieser Entscheidung definierten Verpflichtungen hinsichtlich der Gebietsabdeckung zum in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii der Entscheidung vorgesehenen Stichtag nicht eingehalten hat, es ablehnen, Genehmigungen für den Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten zu erteilen, oder können sie, wenn dies verneint wird, die Erteilung dieser Genehmigungen versagen?

Zu den Vorlagefragen

Zur zweiten Frage

27

Zur Beantwortung der zweiten Frage, die als Erste zu prüfen ist, ist klarzustellen, dass im vorliegenden Fall feststeht, dass das von Inmarsat entwickelte System zwar mit einem Satelliten ausgestattet ist, in Bezug auf die Kapazität der übertragenen Daten aber hauptsächlich auf die Kommunikation mit Bodenstationen angewiesen ist, die das gesamte europäische Gebiet der Mitgliedstaaten abdecken. Somit erstrecken sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bodenstationen, die Inmarsat aufgrund der Entscheidung vom 22. Februar 2018 als ergänzende Bodenkomponenten betreiben darf, auf das gesamte Gebiet des europäischen Teils Frankreichs.

28

Wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte außerdem hervor, dass der von Inmarsat im Rahmen ihres Satellitenmobilfunksystems eingesetzte Satellit nur in Gebieten genutzt werden soll, die nicht von den Bodenstationen abgedeckt werden, die von diesem Unternehmen betrieben werden, d. h. insbesondere über den Meeren.

29

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht daher wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der MSS-Entscheidung dahin auszulegen ist, dass ein Satellitenmobilfunksystem in Bezug auf die Kapazität der übertragenen Daten hauptsächlich auf die Satellitenkomponente dieses Systems gestützt sein muss, und ob ergänzende Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme so aufgestellt werden können, dass sie das gesamte Hoheitsgebiet der Union abdecken, weil die Satellitenkomponente die „erforderliche Qualität“ der Kommunikation im Sinne dieser Bestimmung nicht an jedem Standort dieses Gebiets gewährleisten kann.

30

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der MSS-Entscheidung „Satellitenmobilfunksysteme“ definiert sind als elektronische Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die fähig sind, Funkdienste zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren Raumstationen oder zwischen mobilen Bodenstationen über eine oder mehrere Raumstationen oder zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren ergänzenden festen Bodenkomponenten zu erbringen. Diese Bestimmung stellt auch klar, dass solche Systeme mindestens eine Raumstation umfassen müssen.

31

Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Entscheidung sind „ergänzende Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme“ Bodenstationen, die an festen Standorten eingesetzt werden, um die Verfügbarkeit von MSS in Gebieten innerhalb der Ausleuchtzone der/des Satelliten des Systems zu verbessern, in denen die Kommunikation mit einer oder mehreren Raumstationen nicht mit der erforderlichen Qualität garantiert werden kann.

32

Was die erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb ergänzender Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme angeht, sieht Art. 8 Abs. 1 der MSS-Entscheidung vor, dass es Sache der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist, den gemäß Titel II dieser Entscheidung ausgewählten Antragstellern, denen Frequenznutzungsrechte gemäß Art. 7 erteilt wurden, diese Genehmigungen mit Wirkung für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet zu erteilen.

33

Nach Art. 8 Abs. 3 dieser Entscheidung unterliegen diese Genehmigungen gemeinsamen Bedingungen, die in den Buchst. a bis d dieser Bestimmung aufgeführt sind. Insoweit wird u. a. verlangt, dass die Betreiber die für den Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme zugeteilten Funkfrequenzen nutzen. Außerdem müssen die ergänzenden Bodenkomponenten ein fester Bestandteil eines Satellitenmobilfunksystems sein und vom satellitengestützten Ressourcen- und Netzmanagementsystem gesteuert werden, die Übertragung auf den gleichen Frequenzen und in der gleichen Signalrichtung wie das zugehörige Satellitensegment vornehmen und dürfen den Frequenzbedarf des zugehörigen Satellitenmobilfunksystems nicht erhöhen. Zudem darf ein unabhängiger Betrieb der ergänzenden Bodenkomponenten im Fall der Störung des Satellitensegments des zugehörigen Satellitenmobilfunksystems nicht länger als 18 Monate dauern.

34

Zunächst geht aus den oben genannten Bestimmungen hervor, dass ein „Satellitenmobilfunksystem“ im Sinne der MSS-Entscheidung verpflichtend zumindest eine Raumstation umfassen muss, während der Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten nur fakultativ ist. Wenn außerdem ein Betreiber auf ergänzende Bodenkomponenten zurückgreifen möchte, müssen die in Art. 8 Abs. 3 dieser Entscheidung festgelegten gemeinsamen Bedingungen eingehalten werden.

35

Dazu ist festzustellen, dass weder in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der MSS-Entscheidung noch in Art. 8 Abs. 1 und 3 dieser Entscheidung das Verhältnis zwischen der Satellitenkomponente eines Satellitenmobilfunksystems zum einen und der Bodenkomponente dieses Systems zum anderen in Bezug auf die Kapazität der übertragenen Daten definiert wird.

36

Insbesondere kann aus der Verwendung des Begriffs „ergänzend“ im Ausdruck „ergänzende Bodenkomponenten“ dazu kein Schluss gezogen werden, da, wie der Generalanwalt in Nr. 77 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dieser Begriff nichts über die relative Bedeutung der beiden Komponenten aussagt.

37

Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Satellitenmobilfunksystem, zu dem sowohl ein Satellit als auch ergänzende Bodenkomponenten gehören, in Bezug auf die Kapazität der übertragenen Daten hauptsächlich auf der Satellitenkomponente dieses Systems beruhen muss.

38

Was dann das Ausmaß der Abdeckung der ergänzenden Bodenkomponenten angeht, ist zunächst festzustellen, dass nach Art. 8 Abs. 1 der MSS-Entscheidung die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die für den Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme erforderlichen Genehmigungen nur für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet erteilen.

39

Nach der in Art. 8 Abs. 3 Buchst. a dieser Entscheidung festgelegten Bedingung, die allen von den Mitgliedstaaten erteilten Genehmigungen gemein ist, muss der Betreiber die zugeteilten Funkfrequenzen für den Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme nutzen. Demnach müssen die Bodenstationen, die ein Betreiber als ergänzende Bodenkomponenten nutzen möchte, „ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Entscheidung entsprechen.

40

Diese Bestimmung lässt zwei Hauptanforderungen erkennen, damit eine Bodenstation als „ergänzende Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme“ eingestuft werden kann. Was die Position angeht, muss diese Bodenstation an einem festen Standort eingesetzt werden und ein Gebiet erfassen, das sich innerhalb der Ausleuchtzone der/des Satelliten des betreffenden Satellitenmobilfunksystems befindet. Außerdem muss sie in funktionaler Hinsicht benutzt werden, um die Verfügbarkeit von MSS in den Gebieten zu verbessern, in denen die Kommunikation mit der Satellitenkomponente dieses Systems nicht mit der erforderlichen Qualität garantiert werden kann.

41

Daraus folgt, dass, sobald diesen Anforderungen entsprochen wird und die weiteren gemeinsamen Bedingungen nach Art. 8 Abs. 3 der MSS-Entscheidung erfüllt sind, weder aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. b noch aus einer anderen Bestimmung dieser Entscheidung eine Begrenzung der Zahl der ergänzenden Bodenkomponenten, die betrieben werden können, oder des Ausmaßes des Gebiets, das sie abdecken, abgeleitet werden kann.

42

Zum Begriff „erforderliche Qualität“ in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Entscheidung, auf den das vorlegende Gericht speziell Bezug genommen hat, trägt die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen vor, dass er in Bezug auf die Satellitenkomponente des betreffenden Satellitenmobilfunksystems auszulegen sei. So sei die „erforderliche Qualität“ als die maximale Datenübertragungskapazität zu verstehen, die diese Komponente unter normalen kommerziellen Betriebsbedingungen unter idealen Kommunikationsbedingungen an einem bestimmten Standort, an dem sich eine Bodenstation befinde, erbringen könne.

43

Dieser Auslegung, die keine Grundlage im Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der MSS-Entscheidung findet, kann nicht gefolgt werden.

44

Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in den sich Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Entscheidung einfügt, sowie der mit der MSS-Entscheidung verfolgten Ziele davon auszugehen, dass sich die „erforderliche Qualität“ im Sinne dieser Bestimmung in erster Linie nach dem Qualitätsniveau richtet, das für die Erbringung des vom Betreiber des betreffenden Satellitenmobilfunksystems angebotenen Dienstes erforderlich ist.

45

Gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der MSS-Entscheidung in Verbindung mit ihrem 18. Erwägungsgrund sind die ergänzenden Bodenkomponenten nämlich feste Bestandteile des Satellitenmobilfunksystems. Insoweit stellen die von einem solchen System erbrachten Dienste, wie aus dem fünften Erwägungsgrund dieser Entscheidung hervorgeht, eine innovative Plattform für verschiedene Arten europaweiter Telekommunikations‑, Rundfunk- und Mehrfachübertragungsdienste dar, z. B. für den Hochgeschwindigkeits‑Internet-/Intranetzugang oder für mobile multimediale Dienste. Außerdem ergibt sich aus den Erwägungsgründen 1 und 5 dieser Entscheidung, dass sie das Ziel hat, die Innovation und die Verbraucherinteressen zu fördern.

46

Die Erbringung solcher innovativer und qualitativ hochwertiger Dienste erfordert jedoch immer größere Kapazitäten. Zudem ist es für den Betreiber eines Satellitenmobilfunksystems weder technisch möglich noch wirtschaftlich tragfähig, den erhöhten Kapazitäts- und damit Qualitätsanforderungen zu genügen, indem er nur die Satellitenkomponente seines Systems ausbaut, da die Zahl der Funkfrequenzen, über die dieser Betreiber verfügt, begrenzt ist und gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der MSS-Entscheidung bei höchstens 15 MHz für die Kommunikation Erde-Weltraum und bei höchstens 15 MHz für die Kommunikation Weltraum-Erde liegt.

47

Unter diesen Umständen kann der verstärkte Einsatz von Bodenstationen, die in Anbetracht ihrer inhärenten technischen Eigenschaften in Bezug auf die Kapazität leistungsfähiger sind, besser geeignet sein, diesen Bedürfnissen zu entsprechen, und ermöglicht im Übrigen eine effizientere Nutzung der Funkfrequenzen, ein Ziel, das im vierten Erwägungsgrund der MSS-Entscheidung hervorgehoben wird.

48

Dazu ist noch festzustellen, dass der Grundsatz der Technologieneutralität, der in diesem Bereich zu berücksichtigen ist, erfordert, dass die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen die Innovation und den technischen Fortschritt nicht einschränkt.

49

Im Übrigen steht der Wortlaut des 18. Erwägungsgrundes der MSS-Entscheidung einer solchen Auslegung nicht entgegen, da dieser, indem er darlegt, dass die ergänzenden Bodenkomponenten im typischen Fall zur Verbesserung der über Satellit angebotenen Dienste in Gebieten verwendet werden, in denen eine gerade Verbindung zum Satelliten wegen Unterbrechungen des Horizonts durch Gebäude und Geländeteile möglicherweise nicht beizubehalten ist, sich darauf beschränkt, eine bestimmte Art der möglichen Nutzung von ergänzenden Bodenkomponenten anzuführen, ohne jedoch andere auszuschließen.

50

Es ist jedoch hinzuzufügen, dass die MSS-Entscheidung nach ihrem Art. 1 Abs. 1 den Zweck hat, die Entwicklung eines wettbewerbsbestimmten Binnenmarktes für Satellitenmobilfunkdienste zu erleichtern, ein Ziel, das durch die Erwägungsgründe 5 und 19 dieser Entscheidung hervorgehoben wird. Im Hinblick auf dieses Ziel sollte das dem Betreiber eines solchen Satellitenmobilfunksystems eingeräumte Recht zum Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten nicht zu einer Verfälschung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt führen.

51

Demnach ist es Sache der zuständigen nationalen Behörde, die allein befugt ist, die für den Betrieb von ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme notwendigen Genehmigungen zu erteilen, zu prüfen, inwieweit der Betrieb der beantragten ergänzenden Bodenkomponenten eine Wettbewerbsverzerrung hervorrufen kann, und diese Genehmigungen mit angemessenen und erforderlichen Einschränkungen und Auflagen zu verbinden, damit der Wettbewerb nicht verfälscht wird, oder die Genehmigung gegebenenfalls sogar zu versagen.

52

Daraus folgt, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die Befugnis hat, zu genehmigen, dass ergänzende Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme in einer Weise betrieben werden, dass sie das gesamte Gebiet dieses Mitgliedstaats abdecken, weil die Satellitenkomponente des betreffenden Satellitenmobilfunksystems die Kommunikation nicht an jedem Standort dieses Gebiets mit der „erforderlichen Qualität“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der MSS-Entscheidung garantieren kann, wobei diese Qualität als das Qualitätsniveau zu verstehen ist, das für die Erbringung des vom Betreiber dieses Systems angebotenen Dienstes erforderlich ist, sofern der Wettbewerb nicht verfälscht wird.

53

Schließlich ist es auch Sache dieser Behörde, zu überprüfen, dass die in Art. 8 Abs. 3 Buchst. c dieser Entscheidung vorgesehene gemeinsame Bedingung, wonach ein unabhängiger Betrieb der ergänzenden Bodenkomponenten auf den Fall der Störung des Satellitensegments dieses Systems beschränkt ist und nicht länger als 18 Monate dauern darf, beachtet wird.

54

Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der MSS-Entscheidung ergibt sich nämlich, wie der Generalanwalt in Nr. 72 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass ein Satellitenmobilfunksystem nicht nur mit einer Satellitenkomponente ausgestattet sein muss, sondern dass diese auch effizient eingesetzt werden muss.

55

Demnach muss die Satellitenkomponente eines Satellitenmobilfunksystems in der Praxis in Verbindung mit den ergänzenden Bodenkomponenten funktionieren und ihre Rolle kann sich in Wirklichkeit nicht darauf beschränken, dafür zu sorgen, dass die in der MSS-Entscheidung vorgesehenen Bedingungen in formeller Sicht erfüllt sind.

56

Folglich hat die zuständige nationale Behörde zu überprüfen, dass die betreffende Satellitenkomponente einen echten und konkreten Nutzen in dem Sinn aufweist, dass eine solche Komponente für das Funktionieren dieses Systems notwendig sein muss, vorbehaltlich – wie in Rn. 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde – eines unabhängigen Betriebs der ergänzenden Bodenkomponenten im Fall der Störung des Satellitensegments, der nicht länger als 18 Monate dauern darf.

57

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der MSS-Entscheidung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 dieser Entscheidung dahin auszulegen ist, dass ein Satellitenmobilfunksystem in Bezug auf die Kapazität der übertragenen Daten nicht hauptsächlich auf die Satellitenkomponente dieses Systems gestützt sein muss, und dass ergänzende Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme so aufgestellt werden können, dass sie das gesamte Hoheitsgebiet der Union abdecken, weil die Satellitenkomponente die „erforderliche Qualität“ der Kommunikation im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Entscheidung nicht an jedem Standort dieses Gebiets gewährleisten kann, wobei diese Qualität als das Qualitätsniveau zu verstehen ist, das für die Erbringung des vom Betreiber dieses Systems angebotenen Dienstes erforderlich ist, sofern der Wettbewerb nicht verfälscht wird und die betreffende Satellitenkomponente einen echten und konkreten Nutzen in dem Sinn aufweist, dass eine solche Komponente für das Funktionieren dieses Systems notwendig sein muss, vorbehaltlich eines unabhängigen Betriebs der ergänzenden Bodenkomponenten im Fall der Störung des Satellitensegments, der nicht länger als 18 Monate dauern darf.

Zur ersten Frage

58

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „mobile Bodenstation“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der MSS-Entscheidung dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass eine solche Station, um unter diesen Begriff zu fallen, ohne ein anderes Gerät in der Lage ist, sowohl mit einer ergänzenden Bodenkomponente als auch mit einem Satelliten zu kommunizieren.

59

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall im Rahmen des von Inmarsat entwickelten Systems die mit diesem System ausgerüsteten Flugzeuge über eine Empfangsstation auf der Oberseite des Flugzeugrumpfs und eine Empfangsstation auf seiner Unterseite verfügen. Die erste Empfangsstation erhält Funksignale von dem Satelliten, die zweite von den ergänzenden Bodenkomponenten. Außerdem geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass die beiden Stationen durch ein Gateway miteinander verbunden sind.

60

Eutelsat und Viasat tragen dazu im Wesentlichen vor, dass zum einen die Empfangsstation auf der Unterseite des Rumpfs nicht als „mobile Bodenstation“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der MSS-Entscheidung angesehen werden könne, da diese Empfangsstation nicht in der Lage sei, mit einem Satelliten zu kommunizieren. Zum anderen könne man diese beiden Stationen und das Gateway zusammen nicht als eine solche Station ansehen.

61

Es ist festzustellen, dass zwar die MSS-Entscheidung keine genauen Angaben zum Gehalt des Begriffs „mobile Bodenstation“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a dieser Entscheidung macht, die Vollzugsordnung für den Funkdienst aber eine Definition eines solchen Begriffs enthält.

62

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Bestimmungen des Unionsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen (Urteil vom 4. September 2014, Zeman, C‑543/12, EU:C:2014:2143, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das gilt insbesondere, wenn ein solcher Text auf besondere Begriffe zurückgreift, die in einem internationalen Übereinkommen verwendet werden, das unter der Ägide einer internationalen Organisation wie der ITU geschlossen wurde, und alle Mitgliedstaaten der Union Mitglieder dieser Organisation sind und die Union selbst ein „Sektormitglied“ ist.

63

Daher ist für die Auslegung des Begriffs „mobile Bodenstation“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der MSS-Entscheidung die in der Vollzugsordnung für den Funkdienst enthaltene Definition heranzuziehen.

64

Nach Nr. 1.68 in Art. 1 der Vollzugsordnung für den Funkdienst ist eine „mobile Bodenstation“ eine Bodenstation des Satellitenmobilfunkdienstes, die dazu bestimmt ist, während ihrer Bewegung oder des Anhaltens an nicht festen Standorten eingesetzt zu werden. Die Begriffe „Station“, „Bodenstation“ und „Satellitenmobilfunkdienst“ sind jeweils in den Nrn. 1.61, 1.63 und 1.25 dieses Artikels definiert.

65

Aus all diesen Bestimmungen geht hervor, dass eine mobile Bodenstation im Sinne der Vollzugsordnung für den Funkdienst durch vier verschiedene Merkmale in Bezug auf die Struktur, den Standort, die Mobilität und die Funktion gekennzeichnet ist.

66

Was erstens ihre Struktur betrifft, besteht eine solche Station aus einem oder mehreren Sendern oder Empfängern oder einer Gruppe von Sendern und Empfängern, einschließlich Zusatzausrüstung.

67

Was zweitens ihren Standort angeht, befindet sich eine mobile Bodenstation entweder auf der Erdoberfläche oder innerhalb des Hauptteils der Erdatmosphäre.

68

Drittens ist eine solche Station in Bezug auf ihre Mobilität dazu bestimmt, während ihrer Bewegung oder während des Anhaltens an nicht festen Standorten eingesetzt zu werden.

69

Was viertens die Funktion einer mobilen Bodenstation angeht, ist festzustellen, dass sie im Rahmen der Erbringung von bestimmten Arten von Funkdiensten die Kommunikation zwischen Raumstationen oder mit einer oder mehreren Raumstationen oder mit anderen gleichartigen Stationen über eine oder mehrere Raumstationen ermöglichen soll.

70

Was diesen funktionalen Aspekt betrifft, sieht Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der MSS-Entscheidung aber, wie der Generalanwalt in Nr. 46 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, im Unterschied zur Vollzugsordnung für den Funkdienst in Bezug auf die in dieser Bestimmung angeführten Funkdienste keine Kommunikation zwischen Raumstationen vor, während er die Kommunikation zwischen einer mobilen Bodenstation und einer oder mehreren ergänzenden Bodenkomponenten einschließt. Außerdem müssen die Satellitenmobilfunksysteme nach dieser Bestimmung mindestens eine Raumstation umfassen.

71

Demnach ist davon auszugehen, dass eine „mobile Bodenstation“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der MSS-Entscheidung eine Station, d. h. ein oder mehrere Sender oder Empfänger oder eine Gruppe von Sendern und Empfängern, einschließlich Zusatzausrüstung, ist, die sich entweder auf der Erdoberfläche oder innerhalb des Hauptteils der Erdatmosphäre befindet, dazu bestimmt ist, während ihrer Bewegung oder während des Anhaltens an nicht festen Standorten eingesetzt zu werden, die Kapazität haben muss, mit einer oder mehreren Raumstationen oder mit anderen gleichartigen Stationen über eine oder mehrere Raumstationen zu kommunizieren, und die die Kapazität haben kann, mit einer oder mehreren ergänzenden Bodenkomponenten zu kommunizieren.

72

Was eine Konstellation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende betrifft, ist festzustellen, dass ein Gerätekomplex, der sich aus zwei verschiedenen Empfangseinheiten zusammensetzt, die durch ein Gateway miteinander verbunden sind, wobei die erste Empfangseinheit auf der Oberseite des Rumpfes eines Flugzeugs angebracht ist und mit einem Satelliten kommuniziert und sich die zweite Empfangseinheit auf der Unterseite des Flugzeugrumpfs befindet und mit ergänzenden Bodenkomponenten kommuniziert, diese Anforderungen erfüllt.

73

Hingegen ist es, wie der Generalanwalt in Nr. 57 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, in diesem Zusammenhang nicht relevant, dass die einzelnen Bestandteile keinen physisch untrennbaren Komplex bilden.

74

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass der Begriff „mobile Bodenstation“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der MSS-Entscheidung dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass eine solche Station, um unter diesen Begriff zu fallen, ohne ein anderes Gerät in der Lage ist, sowohl mit einer ergänzenden Bodenkomponente als auch mit einem Satelliten zu kommunizieren.

Zur dritten Frage

75

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der MSS-Entscheidung dahin auszulegen ist, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn feststeht, dass ein gemäß Titel II dieser Entscheidung ausgewählter und gemäß ihrem Art. 7 zur Nutzung von Funkfrequenzen ermächtigter Betreiber bis zu dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii dieser Entscheidung vorgesehenen Stichtag keine Satellitenmobilfunkdienste über ein Satellitenmobilfunksystem erbracht hat, die Erteilung der für den Betrieb der ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme erforderlichen Genehmigungen mit der Begründung versagen müssen oder zumindest versagen können, dass der Betreiber die in seinem Antrag eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten hat.

76

Da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 5. März 2020, Viasat UK und Viasat (C‑100/19, EU:C:2020:174), bereits Gelegenheit hatte, eine gleichlautende Frage zu prüfen, ist die Antwort des Gerichtshofs auf diese Frage, wie sie im Tenor dieses Urteils zu finden ist, in vollem Umfang auf die vorliegende Vorlagefrage zu übertragen.

77

Unter diesen Umständen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der MSS-Entscheidung dahin auszulegen ist, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn feststeht, dass ein gemäß Titel II dieser Entscheidung ausgewählter und gemäß ihrem Art. 7 zur Nutzung von Funkfrequenzen ermächtigter Betreiber bis zu dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii dieser Entscheidung vorgesehenen Stichtag keine Satellitenmobilfunkdienste über ein Satellitenmobilfunksystem erbracht hat, nicht befugt sind, die Erteilung der für den Betrieb der ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme erforderlichen Genehmigungen mit der Begründung zu versagen, dass der Betreiber die in seinem Antrag eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten hat.

Kosten

78

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b der Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 und 3 dieser Entscheidung ist dahin auszulegen, dass ein Satellitenmobilfunksystem in Bezug auf die Kapazität der übertragenen Daten nicht hauptsächlich auf die Satellitenkomponente dieses Systems gestützt sein muss, und dass ergänzende Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme so aufgestellt werden können, dass sie das gesamte Hoheitsgebiet der Europäischen Union abdecken, weil die Satellitenkomponente die „erforderliche Qualität“ der Kommunikation im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b dieser Entscheidung nicht an jedem Standort dieses Gebiets gewährleisten kann, wobei diese Qualität als das Qualitätsniveau zu verstehen ist, das für die Erbringung des vom Betreiber dieses Systems angebotenen Dienstes erforderlich ist, sofern der Wettbewerb nicht verfälscht wird und die betreffende Satellitenkomponente einen echten und konkreten Nutzen in dem Sinn aufweist, dass eine solche Komponente für das Funktionieren dieses Systems notwendig sein muss, vorbehaltlich eines unabhängigen Betriebs der ergänzenden Bodenkomponenten im Fall der Störung des Satellitensegments, der nicht länger als 18 Monate dauern darf.

 

2.

Der Begriff „mobile Bodenstation“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Entscheidung Nr. 626/2008 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass eine solche Station, um unter diesen Begriff zu fallen, ohne ein anderes Gerät in der Lage ist, sowohl mit einer ergänzenden Bodenkomponente als auch mit einem Satelliten zu kommunizieren.

 

3.

Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 626/2008 ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, wenn feststeht, dass ein gemäß Titel II dieser Entscheidung ausgewählter und gemäß ihrem Art. 7 zur Nutzung von Funkfrequenzen ermächtigter Betreiber bis zu dem in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii dieser Entscheidung vorgesehenen Stichtag keine Satellitenmobilfunkdienste über ein Satellitenmobilfunksystem erbracht hat, nicht befugt sind, die Erteilung der für den Betrieb der ergänzenden Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme erforderlichen Genehmigungen mit der Begründung zu versagen, dass der Betreiber die in seinem Antrag eingegangene Verpflichtung nicht eingehalten hat.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.