URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

17. März 2021 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Anwendungsbereich – Art. 8 Abs. 1 Buchst. c – Begriff ‚vollstreckbares Urteil‘ – Straftat, die zu einer Verurteilung durch ein Gericht eines Drittstaats geführt hat – Königreich Norwegen – Urteil, das vom Ausstellungsstaat nach einem bilateralen Abkommen anerkannt und vollstreckt wird – Art. 4 Nr. 7 Buchst. b – Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann – Extraterritorialer Charakter der Straftat“

In der Rechtssache C‑488/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) mit Entscheidung vom 24. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juni 2019, in dem Verfahren wegen der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls gegen

JR

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

des Minister for Justice and Equality, vertreten durch M. Browne als Bevollmächtigte,

von JR, vertreten durch K. Kelly, BL, M. Forde, SC, und T. Hughes, Solicitor,

Irlands, vertreten durch M. Browne, G. Hodge, A. Joyce und J. Quaney als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin, R. Troosters und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 17. September 2020

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Anwendbarkeit des Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584) sowie die Auslegung von dessen Art. 4 Nr. 1 und Nr. 7 Buchst. b.

2

Es ergeht im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in Irland, der gegen JR erlassen worden war, damit er in Litauen eine Freiheitsstrafe verbüßt, zu der er von einem norwegischen Gericht wegen Drogenhandels verurteilt worden war. Dieses Urteil wurde von der Republik Litauen nach dem bilateralen Übereinkommen vom 5. April 2011 zwischen dem Königreich Norwegen und der Republik Litauen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (im Folgenden: bilaterales Übereinkommen vom 5. April 2011), anerkannt.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum

3

Das Königreich Norwegen ist Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3).

Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

4

Aus Art. 2 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom 18. Mai 1999 (ABl. 1999, L 176, S. 36) ergibt sich, dass die Republik Island und das Königreich Norwegen den Schengen-Besitzstand und die in diesem Übereinkommen genannten Unionsrechtsakte umsetzen und anwenden.

Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen über das Übergabeverfahren

5

Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. 2006, L 292, S. 2), das durch Art. 1 des Beschlusses 2014/835/EU des Rates vom 27. November 2014 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. 2014, L 343, S. 1) im Namen der Union genehmigt wurde, ist am 1. November 2019 in Kraft getreten (im Folgenden: Übereinkommen über das Übergabeverfahren).

6

In der Präambel dieses Übereinkommens bringen die Vertragsparteien unter anderem ihr gegenseitiges Vertrauen auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und die Fähigkeit aller Vertragsparteien, ein faires Verfahren zu gewährleisten, zum Ausdruck.

Rahmenbeschluss 2002/584

7

In den Erwägungsgründen 5 bis 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:

„(5)

Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(6)

Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ‚Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.

(7)

Da das Ziel der Ersetzung des auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhenden multilateralen Auslieferungssystems von den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann der Rat gemäß dem Subsidiaritätsprinzip … Maßnahmen erlassen. …

(8)

Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen muss.“

8

Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 lautet:

„(1)   Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)   Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.“

9

In Art. 2 („Anwendungsbereich“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:

„(1)   Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.

(2)   Bei den nachstehenden Straftaten erfolgt, wenn sie im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, eine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit:

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

(4)   Bei anderen Straftaten als denen des Absatzes 2 kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die Handlungen, derentwegen der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.“

10

Art. 4 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt:

„Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern,

1.

wenn in einem der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fälle die Handlung, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt; …

5.

wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Drittstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann;

7.

wenn der Europäische Haftbefehl sich auf Straftaten erstreckt, die

a)

nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind;

oder

b)

außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaats begangen wurden, und die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats die Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten gleicher Art nicht zulassen.“

11

Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 regelt die Vollstreckung eines zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellten Europäischen Haftbefehls, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die zu der Entscheidung geführt hat.

12

Nach Art. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 kann die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls an eine der in diesem Artikel genannten Vorschriften geknüpft werden.

13

Art. 8 („Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls“) des Rahmenbeschlusses 2002/854 sieht in seinem Abs. 1 vor:

„Der Europäische Haftbefehl enthält entsprechend dem im Anhang beigefügten Formblatt folgende Informationen:

c)

die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Artikeln 1 und 2 vorliegt;

d)

die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, insbesondere in Bezug auf Artikel 2;

e)

die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;

f)

im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen;

…“

14

Art. 15 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hat folgenden Wortlaut:

„(1)   Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.

(2)   Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist.

(3)   Die ausstellende Justizbehörde kann der vollstreckenden Justizbehörde jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln.“

15

In Art. 31 („Verhältnis zu anderen Übereinkommen“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:

„(1)   Dieser Rahmenbeschluss ersetzt am 1. Januar 2004 die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Auslieferung geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten:

a)

das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht;

(2)   Es steht den Mitgliedstaaten frei, auch weiterhin die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses geltenden bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkünfte anzuwenden, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieses Beschlusses hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Übergabe von Personen beitragen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt.

…“

Rahmenbeschluss 2008/909/JI

16

Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27) lautet:

„Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.“

17

Art. 17 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses bestimmt:

„Auf die Vollstreckung einer Sanktion ist das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar. Nur die Behörden des Vollstreckungsstaats können vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen; dies gilt auch für die Gründe einer vorzeitigen oder bedingten Entlassung.“

Rahmenbeschluss 2008/947/JI

18

Der achte Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. 2008, L 337, S. 102) lautet:

„Die gegenseitige Anerkennung und Überwachung von Bewährungsstrafen, bedingten Verurteilungen, alternativen Sanktionen und Entscheidungen über bedingte Entlassungen soll die Aussichten auf Resozialisierung der verurteilten Person erhöhen, indem ihr die Möglichkeit verschafft wird, die familiären, sprachlichen, kulturellen und sonstigen Beziehungen aufrechtzuerhalten; es soll aber auch die Kontrolle der Einhaltung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen verbessert werden mit dem Ziel, neue Straftaten zu unterbinden und damit dem Gedanken des Opferschutzes und des Schutzes der Allgemeinheit Rechnung zu tragen.“

19

Art. 1 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses sieht vor:

„Ziel dieses Rahmenbeschlusses ist die Erleichterung der Resozialisierung einer verurteilten Person, die Verbesserung des Opferschutzes und des Schutzes der Allgemeinheit sowie die Erleichterung der Anwendung angemessener Bewährungsmaßnahmen und alternativer Sanktionen auf Straftäter, die nicht im Urteilsstaat leben. Um diese Ziele zu erreichen, werden in diesem Rahmenbeschluss Regeln festgelegt, nach denen ein anderer Mitgliedstaat als der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person verurteilt wurde, die Urteile und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidungen anerkennt und die auf der Grundlage eines Urteils verhängten Bewährungsmaßnahmen oder die in einem solchen Urteil enthaltenen alternativen Sanktionen überwacht und alle Folgeentscheidungen im Zusammenhang mit diesem Urteil trifft, soweit in dem vorliegenden Rahmenbeschluss nichts anderes vorgesehen ist.“

Irisches Recht

Gesetz von 2003 über den Europäischen Haftbefehl

20

Section 5 des European Arrest Warrant Act 2003 (Gesetz von 2003 über den Europäischen Haftbefehl) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung, mit dem der Rahmenbeschluss 2002/584 umgesetzt wird, lautet:

„Nach diesem Gesetz entspricht eine in einem Europäischen Haftbefehl bezeichnete Straftat einer Straftat nach dem Recht des [irischen] Staates, wenn die Handlung oder Unterlassung, die den so bezeichneten Straftatbestand erfüllt, wäre sie in dem [irischen] Staat am Tag der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls begangen worden, eine Straftat nach dem Recht des [irischen] Staates darstellt.“

21

In Section 10(d) dieses Gesetzes heißt es:

„Wenn eine Justizbehörde in einem Ausstellungsstaat in Bezug auf eine Person einen Europäischen Haftbefehl ausstellt –

(d)

gegen die in Bezug auf eine Straftat, auf die sich der Europäische Haftbefehl bezieht, eine Freiheits- oder Haftstrafe in diesem Staat verhängt wurde, so wird diese Person, vorbehaltlich und gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes, festgenommen und dem Ausstellungsstaat übergeben.“

22

Section 44 des Gesetzes von 2003 bestimmt:

„Eine Person wird nach diesem Gesetz nicht übergeben, wenn die Straftat, die in dem für sie ausgestellten Europäischen Haftbefehl genannt ist, an einem anderen Ort als in dem Ausstellungsstaat begangen wurde oder begangen worden sein soll und wenn die Handlung oder Unterlassung, die den Straftatbestand erfüllt, wegen ihrer Begehung an einem anderen Ort als in [Irland] keine Straftat nach dem Recht des [irischen] Staates darstellt.“

Gesetz von 1977 über Drogenmissbrauch

23

Section 15(1) des Misuse of Drugs Act 1977 (Gesetz von 1977 über Drogenmissbrauch) in geänderter Fassung lautet:

„Jede Person, in deren Besitz sich, unabhängig davon, ob rechtmäßig oder nicht, kontrollierte Drogen für den Zweck des Verkaufs oder der sonstigen Weitergabe unter Verstoß gegen die Vorschriften nach Section 5 dieses Gesetzes befinden, ist strafbar.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

24

JR ist litauischer Staatsbürger. Im Januar 2014 wurde er in Norwegen im Besitz einer erheblichen Menge Betäubungsmittel festgenommen, die er gegen Zahlung eines Geldbetrags aus Litauen liefern sollte. Mit Urteil vom 28. November 2014 wurde er von einem norwegischen Gericht, dem Heggen og Frøland tingret (Bezirksgericht Heggen und Frøland, Norwegen), wegen der Straftat der „rechtswidrigen Lieferung einer sehr großen Menge narkotischer Substanzen“, die nach dem norwegischen Strafgesetzbuch strafbewehrt ist, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

25

Mit Urteil vom 18. Juni 2015 erkannte das Jurbarko rajono apylinkės teismas (Bezirksgericht der Region Jurbarkas, Litauen) das norwegische Urteil vom 28. November 2014 gemäß dem bilateralen Übereinkommen vom 5. April 2011 an, so dass die Sanktion in Litauen vollstreckt werden konnte.

26

Am 7. April 2016 übergaben die norwegischen Behörden JR an die litauischen Behörden.

27

Im November 2016 wurde JR von den zuständigen Behörden auf Bewährung, begleitet von Maßnahmen der „intensiven Überwachung“, aus der Haft entlassen. Da er seine seinen Bewährungsauflagen nicht nachkam, ordnete das Marijampolės apylinkės teismo Jurbarko rūmai (Bezirksgericht in Marijampolė, Kammer von Jurbarkas, Litauen) mit Entscheidung vom 5. Februar 2018 die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe von einem Jahr, sieben Monaten und 24 Tagen an.

28

JR floh und begab sich nach Irland. Am 24. Mai 2018 stellten die litauischen Behörden einen Europäischen Haftbefehl zum Zweck seiner Übergabe aus.

29

Im Januar 2019 wurde JR in Irland festgenommen und wegen in diesem Mitgliedstaat begangener Straftaten in Verbindung mit dem Besitz von Drogen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts, dem High Court (Hoher Gerichtshof, Irland), sollte die Vollstreckung dieser Strafe am 21. Oktober 2019 enden.

30

Parallel dazu wurde das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durchgeführt. Vor dem vorlegenden Gericht rügt JR seine Übergabe an die litauischen Behörden mit der Begründung, dass zum einen nur das Königreich Norwegen seine Auslieferung beantragen könne. Zum anderen müsse Irland die Vollstreckung des Haftbefehls wegen des extraterritorialen Charakters der in Rede stehenden Straftat, nämlich des Umstands, dass sie in einem anderen Staat als dem Ausstellungsstaat, im vorliegenden Fall Litauen, begangen worden sei, ablehnen.

31

Nach Auffassung des High Court (Hoher Gerichtshof) ist im vorliegenden Fall der Rahmenbeschluss 2002/584 anzuwenden. Zwar sei die in Rede stehende Strafe in einem Drittstaat verhängt worden, gleichwohl sei sie in einem Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt worden. Nach Art. 1 dieses Rahmenbeschlusses könne dieser Mitgliedstaat somit einen Europäischen Haftbefehl zum Zweck der Vollstreckung der restlichen Strafe ausstellen.

32

Jedoch habe das vorlegende Gericht hinsichtlich des von JR geltend gemachten Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung die in Art. 4 Nr. 1 und Nr. 7 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Voraussetzungen zu prüfen.

33

Zum einen müsse nach Nr. 1 dieses Artikels die beiderseitige Strafbarkeit nachgewiesen werden, wenn der Ausstellungsstaat nicht angegeben habe, dass die in Rede stehende Straftat unter Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 falle. Hierzu sei zu prüfen, ob eine Person, die die von JR gelieferte Menge Drogen transportiere, nach irischem Recht eine Straftat begehe. Zum anderen sei nach Art. 4 Nr. 7 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die in Rede stehende Straftat, die in einem Drittstaat begangen worden sei, als „extraterritorial“ einzustufen sei, und gegebenenfalls in einem zweiten Schritt zu untersuchen, ob das irische Recht die Verfolgung solcher außerhalb seines Hoheitsgebiets begangener Straftaten zulasse.

34

Was insbesondere die Exterritorialität betrifft, wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob es erheblich sei, dass JR vorbereitende Handlungen im Ausstellungsstaat des Europäischen Haftbefehls vorgenommen habe. Müssten diese Handlungen bei der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2002/584 berücksichtigt werden, wäre die Straftat nicht extraterritorialer Natur, und der in Art. 4 Nr. 7 Buchst. b dieses Rahmenbeschlusses vorgesehene fakultative Grund für die Ablehnung der Vollstreckung wäre somit nicht anwendbar.

35

Unter diesen Umständen hat der High Court (Hoher Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Ist der Rahmenbeschluss 2002/584 in einer Situation anwendbar, in der die gesuchte Person in einem Drittstaat verurteilt und bestraft wurde, das Urteil des Drittstaats aber aufgrund eines bilateralen Abkommens zwischen diesem Drittstaat und dem Ausstellungsstaat vom Ausstellungsstaat anerkannt und nach den Gesetzen des Ausstellungsstaats vollstreckt wurde?

2.

Für den Fall, dass die Frage bejaht wird: Wenn der Vollstreckungsmitgliedstaat die in Art. 4 Nr. 1 und Nr. 7 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, in seinem nationalen Recht umgesetzt hat, wie hat dann die vollstreckende Justizbehörde ihre Entscheidung in Bezug auf eine Straftat zu treffen, von der erklärt wird, dass sie in dem Drittstaat begangen wurde, bei der aber die Begleitumstände dieser Straftat Vorbereitungshandlungen erkennen lassen, die im Ausstellungstaat stattgefunden haben?

Verfahren vor dem Gerichtshof

36

Das vorlegende Gericht hat beantragt, die vorliegende Rechtssache dem in Art. 107 ff. der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorgesehenen Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen. Am 10. Juli 2019 hat der Gerichtshof auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben.

37

Hilfsweise hat das vorlegende Gericht die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt. Dieser Antrag ist durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. August 2019 zurückgewiesen worden.

38

Diese Entscheidung ist mit der Feststellung gerechtfertigt worden, dass die Begründung der Anträge des vorlegenden Gerichts es dem Gerichtshof nicht ermögliche, festzustellen, ob die Rechtssache beschleunigt zu behandeln sei; dies ist dem vorlegenden Gericht mitgeteilt worden.

39

Zur Stützung seiner Anträge auf Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens und, hilfsweise, des beschleunigten Verfahrens hat das vorlegende Gericht nämlich lediglich ausgeführt, „dass die Antworten auf die hier aufgeworfenen Fragen ‚für die Beurteilung der Rechtsstellung des Betroffenen entscheidend‘ sind, und insbesondere werden sie sich darauf auswirken, ob der Betroffene an Litauen übergeben oder aus der Haft entlassen wird, wenn eine im Inland gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe am oder um den 21. Oktober 2019 herum endet.“

40

Das vorlegende Gericht hat jedoch keine Angaben dazu gemacht, aus welchen Gründen es der Ansicht ist, dass die Antworten des Gerichtshofs für eine etwaige Freilassung von JR entscheidend sein könnten, und unter welchen Umständen eine solche Freilassung stattfinden könnte. Außerdem geht aus der Vorlageentscheidung nicht hervor, ob JR auf der Grundlage des in Rede stehenden Europäischen Haftbefehls über den 21. Oktober 2019 hinaus tatsächlich in Haft bleibt oder bleiben sollte oder ob zum Beispiel weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht gezogen werden können oder wurden.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

41

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen sind, dass ein Europäischer Haftbefehl auf der Grundlage einer justiziellen Entscheidung des Ausstellungsmitgliedstaats ausgestellt werden kann, mit der die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Drittstaats verhängten Strafe in diesem Mitgliedstaat angeordnet wird, wenn das fragliche Urteil in Anwendung eines bilateralen Abkommens zwischen diesen Staaten durch eine Entscheidung eines Gerichts des Ausstellungsmitgliedstaats anerkannt wurde.

42

Vorab ist daran zu erinnern, dass der Europäische Haftbefehl nach dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Angabe enthält, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Art. 1 und 2 vorliegt.

43

Aus diesem Wortlaut geht hervor, dass der Europäische Haftbefehl auf einer nationalen justiziellen Entscheidung beruhen muss, was impliziert, dass es sich um eine Entscheidung handelt, die mit der Entscheidung über die Ausstellung dieses Europäischen Haftbefehls nicht identisch ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C‑241/15, EU:C:2016:385, Rn. 44 und 49). Diese Entscheidung muss – gleich, ob es sich dabei um ein Urteil oder eine andere justizielle Entscheidung handelt – zwingend von einem Gericht oder einer anderen Justizbehörde eines Mitgliedstaats stammen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. November 2016, Özçelik, C‑453/16 PPU, EU:C:2016:860, Rn. 32 und 33).

44

Wie der Gerichtshof entschieden hat, gilt der Rahmenbeschluss nämlich nur für die Mitgliedstaaten und nicht für Drittstaaten (Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C‑897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 42).

45

Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass ein norwegisches Gericht JR, einen litauischen Staatsangehörigen, am 28. November 2014 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt hat und dass dieses Urteil in Litauen durch eine nach dem bilateralen Übereinkommen vom 5. April 2011 erlassene Entscheidung eines litauischen Gerichts vom 18. Juni 2015 anerkannt worden und vollstreckbar geworden ist. Im November 2016 wurde JR von den litauischen Behörden auf Bewährung aus der Haft entlassen. Da er seinen Bewährungsauflagen nicht nachkam, wurde mit Entscheidung vom 5. Februar 2018 die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe angeordnet. Der in Rede stehende Europäische Haftbefehl ist auf der Grundlage der letztgenannten Entscheidung ausgestellt worden.

46

Wie soeben in den Rn. 43 und 44 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, kann ein von einem Gericht eines Drittstaats erlassenes Urteil als solches nicht Grundlage für einen Europäischen Haftbefehl sein.

47

Jedoch können eine Handlung eines Gerichts des Ausstellungsstaats, mit der ein solches Urteil anerkannt und für vollstreckbar erklärt wird, sowie spätere Entscheidungen der Justizbehörden dieses Staats, die im Hinblick auf die Vollstreckung des anerkannten Urteils erlassen werden (im Folgenden: Anerkennungs- und Vollstreckungshandlungen), den Anforderungen von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 genügen.

48

Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Anerkennungs- und Vollstreckungshandlungen justizielle Entscheidungen im Sinne dieser Bestimmungen darstellen, da sie von den Justizbehörden eines Mitgliedstaats zum Zweck der Vollstreckung einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erlassen wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Januar 2021, MM, C‑414/20 PPU, EU:C:2021:4, Rn. 53 und 57).

49

Zweitens sind diese Handlungen, soweit sie die Vollstreckung eines Urteils in diesem Mitgliedstaat ermöglichen, als „vollstreckbares Urteil“ bzw. als „vollstreckbare Entscheidung“ zu qualifizieren.

50

Drittens und letztens ergibt sich aus Zweck und Gegenstand dieser Handlungen, nämlich die Vollstreckung einer Sanktion, dass sie in den Anwendungsbereich der Art. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 fallen, vorausgesetzt, die fragliche Verurteilung sieht eine Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten vor.

51

Es ist nämlich darauf hinzuweisen, wie aus Nr. 44 der Schlussanträge der Generalanwältin hervorgeht, dass der Anwendungsbereich der Art. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgrund des Zwecks und des Gegenstands der justiziellen Entscheidung bestimmt wird, die als Grundlage für einen Europäischen Haftbefehl dienen soll. Insoweit ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses, dass ein solcher Haftbefehl zum Zweck der Übergabe einer gesuchten Person zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt wird. Darüber hinaus setzt die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls hinsichtlich der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/854 voraus, dass diese mindestens vier Monate beträgt.

52

Dagegen verlangen diese Bestimmungen nicht, dass die zu vollstreckende Strafe auf ein Urteil der Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats zurückgeht. Sie enthalten somit keinen Anhaltspunkt, der darauf schließen lässt, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 nicht anwendbar wäre, wenn die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch ein Gericht eines Drittstaats erfolgt und durch eine Entscheidung eines Gerichts des Ausstellungsmitgliedstaats anerkannt wird. Folglich stehen die Art. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten auf der Grundlage von Anerkennungs- und Vollstreckungshandlungen nicht entgegen.

53

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts unter Beachtung der Grundrechte auszulegen und anzuwenden sind, zu denen die Achtung der Verteidigungsrechte gehört, die sich aus dem in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Recht auf ein faires Verfahren ergeben (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 60).

54

Wie die Generalanwältin in Nr. 49 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ist der Rahmenbeschluss 2002/584 in einer Weise auszulegen, die sicherstellt, dass die Grundrechte der betroffenen Personen gewahrt werden, ohne die Wirksamkeit des Systems der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, von dem der Europäische Haftbefehl in seiner Ausgestaltung durch den Unionsgesetzgeber einen wesentlichen Baustein bildet (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C‑270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 63).

55

Folglich sind die Justizbehörden eines Mitgliedstaats, wenn sie einen Europäischen Haftbefehl ausstellen, um in diesem Mitgliedstaat die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Drittstaats verhängten Freiheitsstrafe sicherzustellen, dessen Entscheidung in diesem Mitgliedstaat anerkannt worden ist, verpflichtet, für die Einhaltung der dem System des Europäischen Haftbefehls innewohnenden Anforderungen im Bereich des Verfahrens und der Grundrechte zu sorgen.

56

Dieses System enthält einen zweistufigen Schutz, der der gesuchten Person zugutekommen muss, da zu dem gerichtlichen Schutz auf der ersten Stufe beim Erlass einer nationalen Entscheidung der Schutz hinzukommt, der auf der zweiten Stufe bei der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls, zu der es gegebenenfalls kurze Zeit nach dem Erlass dieser nationalen justiziellen Entscheidung kommen kann, zu gewährleisten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C‑241/15, EU:C:2016:385, Rn. 56).

57

Dieser Schutz impliziert, dass zumindest auf einer seiner beiden Stufen eine Entscheidung erlassen wird, die den einem wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz innewohnenden Anforderungen genügt (Urteil vom 12. Dezember 2019, Openbaar Ministerie [Prokurator des Königs von Brüssel], C‑627/19 PPU, EU:C:2019:1079, Rn. 30).

58

Um diesen Anforderungen zu genügen, wenn die Justizbehörden eines Mitgliedstaats ein Urteil anerkennen, mit dem ein Gericht eines Drittstaats eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe vorgenommen hat, und sie im Anschluss an diese Anerkennung beschließen, einen Europäischen Haftbefehl auszustellen, muss das Recht dieses Mitgliedstaats zumindest auf einer der beiden Schutzstufen eine gerichtliche Kontrolle vorsehen, mit der überprüft werden kann, ob im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass des später im Ausstellungsmitgliedstaat anerkannten Urteils im Drittstaat geführt hat, die Grundrechte des Verurteilten und insbesondere die sich aus den Art. 47 und 48 der Charta ergebenden Verpflichtungen gewahrt wurden.

59

Bei Zweifeln hinsichtlich der Einhaltung der in der vorstehenden Randnummer genannten Verpflichtungen ist es Sache der vollstreckenden Justizbehörde, sich gemäß Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 an den Ausstellungsmitgliedstaat zu wenden, damit dieser ihr die notwendigen Informationen übermittelt, die ihr eine Entscheidung über die Übergabe ermöglichen.

60

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Ausgangsrechtsstreit einen Europäischen Haftbefehl betrifft, der auf der Grundlage von Handlungen zur Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils eines Gerichts des Königreichs Norwegen ausgestellt wurde, eines Drittstaats, der privilegierte Beziehungen zur Union unterhält, die über den Rahmen einer wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit hinausgehen, da er Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, sich am Gemeinsamen Europäischen Asylsystem beteiligt, den Schengen-Besitzstand umsetzt und anwendet und mit der Union das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen über das Übergabeverfahren geschlossen hat, das am 1. November 2019 in Kraft getreten ist. Im Rahmen dieses Übereinkommens haben die Vertragsparteien ihr gegenseitiges Vertrauen auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und ihre Fähigkeit, ein faires Verfahren zu gewährleisten, zum Ausdruck gebracht.

61

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen sind, dass ein Europäischer Haftbefehl auf der Grundlage einer justiziellen Entscheidung des Ausstellungsmitgliedstaats ausgestellt werden kann, mit der die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Drittstaats verhängten Strafe in diesem Mitgliedstaat angeordnet wird, wenn das fragliche Urteil in Anwendung eines bilateralen Abkommens zwischen diesen Staaten durch eine Entscheidung eines Gerichts des Ausstellungsmitgliedstaats anerkannt wurde. Voraussetzung für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls ist jedoch zum einen, dass die gesuchte Person zu einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten verurteilt worden ist, und zum anderen, dass das Verfahren, das zum Erlass des später im Ausstellungsmitgliedstaat anerkannten Urteils im Drittstaat geführt hat, die Grundrechte und insbesondere die sich aus den Art. 47 und 48 der Charta ergebenden Verpflichtungen gewahrt hat.

Zur zweiten Frage

62

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 Nr. 7 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls, der auf der Grundlage einer justiziellen Entscheidung des Ausstellungsmitgliedstaats ausgestellt wurde, mit der die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Drittstaats verhängten Strafe in diesem Mitgliedstaat ermöglicht wird, in einem Fall, in dem die betreffende Straftat im Hoheitsgebiet des Drittstaats begangen wurde, die Frage, ob diese Straftat „außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaats“ begangen wurde, unter Berücksichtigung des Umstandes zu beantworten ist, dass Vorbereitungshandlungen im Ausstellungsmitgliedstaat stattgefunden haben.

63

Zunächst ist festzustellen, dass der in Art. 4 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, den das vorlegende Gericht ebenfalls anführt, unter den Umständen des Ausgangsverfahrens keine Anwendung finden kann. In Anbetracht der Sachverhaltsschilderung durch das vorlegende Gericht fällt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Straftat nämlich in die Kategorie der in Art. 2 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Straftaten, d. h. den illegalen Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen. Außerdem werden die von JR begangenen Taten in Litauen und Norwegen mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht. Daher hat die Übergabe der gesuchten Person nach dieser Bestimmung ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zu erfolgen.

64

Darüber hinaus geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass Irland eine Bestimmung zur Umsetzung von Art. 4 Nr. 7 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 in sein nationales Recht erlassen hat, nämlich Section 44 des Gesetzes von 2003 über den Europäischen Haftbefehl. Section 44 bestimmt im Wesentlichen, dass die Übergabe abgelehnt wird, wenn zum einen die Handlung, die die im Europäischen Haftbefehl bezeichnete Straftat darstellt, an einem anderen Ort als dem Ausstellungsmitgliedstaat begangen wurde, und zum anderen eine solche Handlung keinen Verstoß gegen das irische Recht darstellt, wenn sie an einem anderen Ort als in Irland begangen wurde.

65

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Nr. 7 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich wenn zum einen die Straftat, die der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls zugrunde liegt, außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaats begangen wurde und zum anderen die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats die Verfolgung der Straftat nicht zulassen würden, wenn sie außerhalb des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats begangen worden wäre.

66

Hinsichtlich der ersten Voraussetzung, die allein Gegenstand der Fragen des vorlegenden Gerichts ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaats begangene Straftat“ weder auf das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats noch auf das des Vollstreckungsstaats Bezug nimmt. Folglich kann er nicht der Auslegung durch die Justizbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten nach deren nationalem Recht überlassen bleiben. Aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt nämlich, dass dieser Begriff, da Art. 4 Nr. 7 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 insoweit nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2010, Mantello, C‑261/09, EU:C:2010:683, Rn. 38).

67

In diesem Rahmen sind der Kontext der Bestimmung und das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016Dworzecki, C‑108/16 PPU, EU:C:2016:346, Rn. 28).

68

Was erstens das Ziel des in Art. 4 Nr. 7 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, betrifft, soll diese Bestimmung gewährleisten, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats nicht verpflichtet ist, einem Europäischen Haftbefehl nachzukommen, der zur Vollstreckung einer Strafe ausgestellt wurde, die für eine nach einer internationalen strafrechtlichen Zuständigkeit verfolgte Straftat verhängt wurde, die weiter ist als die von den Rechtsvorschriften dieses Staates anerkannte.

69

Dieses Ziel wird nicht gefährdet, wenn, wie im Ausgangsverfahren der Fall, die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats einen Europäischen Haftbefehl ausstellt, der auf einer Entscheidung eines Gerichts dieses Mitgliedstaats beruht, mit der ein Urteil eines Gerichts eines anderen Staates anerkannt und für vollstreckbar erklärt wird, soweit dieses Gericht die gesuchte Person auf der Grundlage seiner eigenen örtlichen strafrechtlichen Zuständigkeit zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hat.

70

Zweitens ist hinsichtlich des Ziels des Rahmenbeschlusses 2002/584 darauf hinzuweisen, dass mit ihm, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C‑241/15, EU:C:2016:385, Rn. 31).

71

Der Rahmenbeschluss ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 1. Juni 2016, Bob-Dogi, C‑241/15, EU:C:2016:385, Rn. 32).

72

Wie sich aus Art. 3 Abs. 2 EUV ergibt, ist innerhalb dieses Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet. In diesem Kontext soll mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 insbesondere die Gefahr vermieden werden, dass Personen, die eine Straftat begangen haben, straffrei bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2017, Popławski, C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 23, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn], C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 86).

73

Die Verwirklichung dieser Ziele würde gefährdet, wenn der Vollstreckungsstaat die Übergabe der gesuchten Person ablehnen könnte, wenn die Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats das Urteil eines Gerichts eines anderen Staates, mit dem diese Person wegen einer im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, anerkannt und seine Vollstreckung übernommen hat. Eine solche Ablehnung könnte nämlich nicht nur die Vollstreckung der Strafe verzögern, sondern würde auch das Risiko der Straflosigkeit der gesuchten Person bergen.

74

Außerdem könnte eine Auslegung von Art. 4 Nr. 7 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584, die es ermöglichen würde, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils beschriebenen Situation abzulehnen, die Funktionsweise der Instrumente der justiziellen Zusammenarbeit beeinträchtigen, die – wie der Rahmenbeschluss 2008/909 – die Wiedereingliederung verurteilter Personen erleichtern sollen.

75

Nach Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 ist es Zweck dieses Rahmenbeschlusses, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängte Sanktion vollstreckt. Insbesondere ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909, dass die Vollstreckung einer Sanktion den Erlass von Entscheidungen einschließt, die die bedingte Entlassung der verurteilten Person vorsehen.

76

Somit könnte, folgte man der in den Rn. 73 und 74 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Auslegung von Art. 4 Nr. 7 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584, es die bedingte Entlassung der verurteilten Person dieser ermöglichen, sich der Vollstreckung der restlichen Strafe in dem Staat zu entziehen, der die Verurteilung anerkannt hat und die Sanktion vollstreckt, indem sie sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, der den in dieser Bestimmung vorgesehenen Grund, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden kann, in sein nationales Recht umgesetzt hat. Die sich daraus ergebende Gefahr der Straflosigkeit kann sowohl die Mitgliedstaaten davon abhalten, die Anerkennung der Urteile zu beantragen, als auch die für die Vollstreckung eines anerkannten Urteils zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats veranlassen, die Heranziehung von Instrumenten zur bedingten Entlassung zu beschränken.

77

Die gleichen Erwägungen gelten entsprechend für den Rahmenbeschluss 2008/947, in dem die Regeln festgelegt werden, nach denen ein anderer Mitgliedstaat als der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Person verurteilt wurde, die Urteile und gegebenenfalls die Bewährungsentscheidungen anerkennt und die auf der Grundlage eines Urteils verhängten Bewährungsmaßnahmen oder die in einem solchen Urteil vorgesehenen alternativen Sanktionen überwacht, da dieser Rahmenbeschluss nach seinem Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit seinem achten Erwägungsgrund darauf abzielt, neue Straftaten zu unterbinden, sowohl die Opfer als auch die Gesellschaft im Allgemeinen zu schützen und die soziale Reintegration der verurteilten Personen zu erleichtern.

78

Nach alledem ist die Frage, ob die Straftat, die der in einem Drittstaat ergangenen Verurteilung zugrunde liegt, die von den Gerichten des Mitgliedstaats, der einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung dieser Sanktion ausgestellt hat, anerkannt wurde, „außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaats“ begangen worden ist, unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Zuständigkeit dieses Drittstaats, hier des Königreichs Norwegen, zu beantworten, die es ermöglicht hat, diese Straftat zu verfolgen, und nicht unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Zuständigkeit des Ausstellungsmitgliedstaats.

79

Hinsichtlich der Fragen des vorlegenden Gerichts zur Berücksichtigung des Umstands, dass Vorbereitungshandlungen im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats stattfanden, genügt der Hinweis, dass dieser Umstand, wie sich aus Rn. 78 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht von Belang ist, da dieser Mitgliedstaat die Straftat nicht selbst verfolgt, sondern ein Urteil eines Gerichts eines anderen Staates anerkannt hat, das dieses Gericht auf der Grundlage seiner örtlichen strafrechtlichen Zuständigkeit erlassen hatte.

80

Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 4 Nr. 7 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls, der auf der Grundlage einer justiziellen Entscheidung des Ausstellungsmitgliedstaats ausgestellt wurde, mit der die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Drittstaats verhängten Strafe in diesem Mitgliedstaat ermöglicht wird, in einem Fall, in dem die betreffende Straftat im Hoheitsgebiet des Drittstaats begangen wurde, die Frage, ob diese Straftat „außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaats“ begangen wurde, unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Zuständigkeit dieses Drittstaats, hier des Königreichs Norwegen, zu beantworten ist, die es ermöglicht hat, diese Straftat zu verfolgen, und nicht unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Zuständigkeit des Ausstellungsmitgliedstaats.

Kosten

81

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass ein Europäischer Haftbefehl auf der Grundlage einer justiziellen Entscheidung des Ausstellungsmitgliedstaats ausgestellt werden kann, mit der die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Drittstaats verhängten Strafe in diesem Mitgliedstaat angeordnet wird, wenn das fragliche Urteil in Anwendung eines bilateralen Abkommens zwischen diesen Staaten durch eine Entscheidung eines Gerichts des Ausstellungsmitgliedstaats anerkannt wurde. Voraussetzung für die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls ist jedoch zum einen, dass die gesuchte Person zu einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten verurteilt worden ist, und zum anderen, dass das Verfahren, das zum Erlass des später im Ausstellungsmitgliedstaat anerkannten Urteils im Drittstaat geführt hat, die Grundrechte und insbesondere die sich aus den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebenden Verpflichtungen gewahrt hat.

 

2.

Art. 4 Nr. 7 Buchst. b des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls, der auf der Grundlage einer justiziellen Entscheidung des Ausstellungsmitgliedstaats ausgestellt wurde, mit der die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Drittstaats verhängten Strafe in diesem Mitgliedstaat ermöglicht wird, in einem Fall, in dem die betreffende Straftat im Hoheitsgebiet des Drittstaats begangen wurde, die Frage, ob diese Straftat „außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaats“ begangen wurde, unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Zuständigkeit dieses Drittstaats, hier des Königreichs Norwegen, zu beantworten ist, die es ermöglicht hat, diese Straftat zu verfolgen, und nicht unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Zuständigkeit des Ausstellungsmitgliedstaats.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.