URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

17. Dezember 2020 ( *1 )

„Rechtsmittel – Rechtsangleichung – Verordnung (EU) Nr. 305/2011 – Harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten – Harmonisierte Normen und harmonisierte technische Vorschriften – Harmonisierte Normen EN 14342:2013, EN 14904:2006, EN 13341:2005 + A1:2011 und EN 12285-2:2005 – Nichtigkeitsklage“

In den verbundenen Rechtssachen C‑475/19 P und C‑688/19 P

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Juni und 18. September 2019,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller und R. Kanitz als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte M. Kottmann, M. Winkelmüller und F. van Schewick,

Rechtsmittelführerin (C‑475/19 P und C‑688/19 P),

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch C. Hermes, M. Huttunen und A. Sipos als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug (C‑475/19 P und C‑688/19 P),

Republik Finnland, vertreten durch S. Hartikainen und A. Laine als Bevollmächtigte,

Streithelferin im ersten Rechtszug (C‑475/19 P),

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, des Richters L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) sowie der Richter M. Safjan und N. Jääskinen,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑475/19 P beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 10. April 2019, Deutschland/Kommission (T‑229/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: erstes angefochtenes Urteil, EU:T:2019:236), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (EU) 2017/133 der Kommission vom 25. Januar 2017 über die Belassung mit Einschränkung des Verweises auf die harmonisierte Norm EN 14342:2013 „Holzfußböden und Parkett – Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung“ im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2017, L 21, S. 113), zweitens des Beschlusses (EU) 2017/145 der Kommission vom 25. Januar 2017 über die Beibehaltung des Verweises auf die harmonisierte Norm EN 14904:2006 „Sportböden – Sportböden für Hallen und Räume mehrfunktionaler Sportnutzung und Mehrzwecknutzung – Anforderungen“ im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Einschränkung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2017, L 22, S. 62) (im Folgenden zusammen: erste streitige Beschlüsse), drittens der Mitteilung der Kommission vom 10. März 2017 im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2017, C 76, S. 32, im Folgenden: Mitteilung über die Durchführung), soweit sie auf die harmonisierten Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 Bezug nimmt, viertens der Mitteilung der Kommission vom 11. August 2017 im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2017, C 267, S. 16), soweit sie auf die harmonisierten Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 Bezug nimmt, fünftens der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2017 im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2017, C 435, S. 41), soweit sie die harmonisierten Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 betrifft, und sechstens der Mitteilung der Kommission vom 9. März 2018 im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2018, C 92, S. 139), soweit sie auf die harmonisierten Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 Bezug nimmt (im Folgenden zusammen: drei andere streitige Mitteilungen), abgewiesen hat.

2

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑688/19 P beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 9. Juli 2019, Deutschland/Kommission (T‑53/18, nicht veröffentlicht, im Folgenden: zweites angefochtenes Urteil, EU:T:2019:490), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (EU) 2017/1995 der Kommission vom 6. November 2017 über das Belassen der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 13341:2005 + Al:2011 „Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten für oberirdische Lagerung von Haushalts-Heizölen, Kerosin und Dieselkraftstoffen“ nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2017, L 288, S. 36) und zweitens des Beschlusses (EU) 2017/1996 der Kommission vom 6. November 2017 über das Belassen der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 12285-2:2005 „Werksgefertigte Tanks aus Stahl“ nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2017, L 288, S. 39) (im Folgenden zusammen: zweite streitige Beschlüsse) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

3

In den Erwägungsgründen 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. 2011, L 88, S. 5) heißt es:

„(1)

Den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen.

(2)

Diese Vorschriften wirken sich unmittelbar auf die Anforderungen an Bauprodukte aus. Diese Anforderungen wiederum finden auf nationaler Ebene ihren Niederschlag in Produktnormen, technischen Zulassungen sowie anderen technischen Spezifikationen und Bestimmungen für Bauprodukte. Infolge ihrer Verschiedenheit behindern diese Anforderungen den Warenverkehr innerhalb der Union.

(3)

Diese Verordnung sollte das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, Anforderungen festzulegen, die nach ihrer Auffassung notwendig sind, um den Schutz der Gesundheit, der Umwelt und von Arbeitnehmern, die Bauprodukte verwenden, sicherzustellen.“

4

Art. 1 („Gegenstand“) dieser Verordnung lautet:

„Diese Verordnung legt Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten oder ihre Bereitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE‑Kennzeichnung für diese Produkte fest.“

5

In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung heißt es:

„Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

4.

‚Wesentliche Merkmale‘ diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Grundanforderungen an Bauwerke beziehen;

…“

6

Art. 3 („Grundanforderungen an Bauwerke und Wesentliche Merkmale von Bauprodukten“) der Verordnung Nr. 305/2011 bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

„(1)   Die Grundanforderungen an Bauwerke gemäß Anhang I sind die Grundlage für die Ausarbeitung von Normungsaufträgen und harmonisierter technischer Spezifikationen.

(2)   Die Wesentlichen Merkmale von Bauprodukten werden in harmonisierten technischen Spezifikationen in Bezug auf die Grundanforderungen an Bauwerke festgelegt.“

7

Art. 8 („Allgemeine Grundsätze und Verwendung der CE‑Kennzeichnung“) bestimmt in Abs. 4:

„Ein Mitgliedstaat darf in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Zuständigkeitsbereich die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE‑Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen.“

8

In Art. 17 („Harmonisierte Normen“) dieser Verordnung heißt es:

„(1)   Harmonisierte Normen werden von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. 1998, L 204, S. 37)] aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage von Ersuchen (im Folgenden ‚Mandate‘) erstellt, die die Kommission gemäß Artikel 6 jener Richtlinie und nach Konsultation des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen gemäß Artikel 64 der vorliegenden Verordnung (im Folgenden ‚Ständiger Ausschuss für das Bauwesen‘) unterbreitet.

(3)   Harmonisierte Normen enthalten die Verfahren und Kriterien für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale.

Sofern im jeweiligen Mandat vorgesehen, bezieht sich eine harmonisierte Norm auf einen Verwendungszweck der von ihr erfassten Produkte.

Harmonisierte Normen enthalten, soweit angemessen und ohne hierdurch die Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität der Ergebnisse zu beeinträchtigen, Verfahren zur Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale, die weniger aufwendig sind als Prüfungen.

(5)   Die Kommission prüft, ob die von den europäischen Normungsgremien erstellten harmonisierten Normen mit den dazugehörigen Mandaten übereinstimmen.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union ein Verzeichnis der Fundstellen harmonisierter Normen, die den jeweiligen Mandaten entsprechen.

Für jede harmonisierte Norm wird in dem Verzeichnis Folgendes angegeben:

a)

gegebenenfalls Fundstellen ersetzter harmonisierter technischer Spezifikationen;

b)

Beginn der Koexistenzperiode;

c)

Ende der Koexistenzperiode.

Die Kommission veröffentlicht etwaige Aktualisierungen dieses Verzeichnisses.

Ab dem Tag des Beginns der Koexistenzperiode kann eine harmonisierte Norm verwendet werden, um eine Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt zu erstellen. Die nationalen Normungsgremien sind verpflichtet, die harmonisierten Normen im Einklang mit der Richtlinie 98/34/EG umzusetzen.

Unbeschadet der Artikel 36 bis 38 ist die harmonisierte Norm ab dem Tag des Endes der Koexistenzperiode die einzige Grundlage für die Erstellung einer Leistungserklärung für ein von der Norm erfasstes Bauprodukt.

Am Ende der Koexistenzperiode werden entgegenstehende nationale Normen aufgehoben, und die Mitgliedstaaten setzen alle entgegenstehenden nationalen Bestimmungen außer Kraft.“

9

Art. 18 („Formelle Einwände gegen harmonisierte Normen“) der Verordnung Nr. 305/2011 sieht vor:

„(1)   Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den Anforderungen des dazugehörigen Mandats nicht vollständig entspricht, so befasst der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission nach Konsultation des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen den aufgrund von Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschuss unter Angabe der Gründe mit dieser Angelegenheit. Der letztgenannte Ausschuss nimmt nach Konsultation der entsprechenden europäischen Normungsgremien dazu umgehend Stellung.

(2)   Anhand der Stellungnahme des gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingerichteten Ausschusses beschließt die Kommission, ob die Fundstelle der betreffenden harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen, unter Vorbehalt zu veröffentlichen, zu belassen, unter Vorbehalt zu belassen oder zu streichen ist.

(3)   Die Kommission unterrichtet das betreffende europäische Normungsgremium von ihrem Beschluss und erteilt ihm erforderlichenfalls das Mandat zur Überarbeitung der betreffenden harmonisierten Norm.“

10

In Art. 19 („Europäisches Bewertungsdokument“) Abs. 1 dieser Verordnung heißt es:

„(1)   Beantragt ein Hersteller eine Europäische Technische Bewertung, so wird ein Europäisches Bewertungsdokument von der Organisation Technischer Bewertungsstellen für ein Bauprodukt erstellt und angenommen, das nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst ist und dessen Leistung in Bezug auf seine Wesentlichen Merkmale nicht vollständig anhand einer bestehenden harmonisierten Norm bewertet werden kann, weil unter anderem

b)

das in der harmonisierten Norm vorgesehene Bewertungsverfahren für mindestens ein Wesentliches Merkmal dieses Produkts nicht geeignet ist; oder

c)

die harmonisierte Norm für mindestens ein Wesentliches Merkmal dieses Produkts kein Bewertungsverfahren vorsieht.“

11

Anhang I dieser Verordnung enthält die „Grundanforderungen an Bauwerke“. Nr. 3 („Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz“) dieses Anhangs bestimmt:

„Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es während seines gesamten Lebenszyklus weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit von Arbeitnehmern, Bewohnern oder Anwohnern gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt:

b)

Emission von gefährlichen Stoffen, flüchtigen organischen Verbindungen, Treibhausgasen oder gefährlichen Partikeln in die Innen- oder Außenluft;

…“

12

Die Richtlinie 98/34 wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2012, L 316, S. 12) ersetzt.

13

Der in Art. 5 der Richtlinie 98/34 eingesetzte Ausschuss wurde durch den in Art. 22 der Verordnung Nr. 1025/2012 in ihrer ursprünglichen Fassung vorgesehenen Ausschuss ersetzt.

Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten

Rechtssache C‑475/19 P

14

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 5 bis 13 des ersten angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

„5

Am 12. November 1997 erteilte die Europäische Kommission dem Europäischen Komitee für Normung [(CEN)] das Mandat M/119 zur Erarbeitung harmonisierter Normen für Bodenbeläge. Diese Normen sollten eine Reihe wesentlicher Merkmale erfassen wie Brandverhalten, Wasserdichtigkeit, Bruchfestigkeit, Asbestemission, Formaldehydemission und Gehalt an Pentachlorphenol. Das Mandat M/119 wurde unter der Geltung der Richtlinie [89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. 1989, L 40, S. 12)] erteilt und durch das Mandat M/137 vom 25. Juli 2000 sowie das Mandat M/119rev.1 vom 22. Juni 2010 geändert, um die Freisetzung einer Reihe weiterer gefährlicher Stoffe wie flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) zu erfassen.

6

Zu diesen Normen gehörte die harmonisierte Norm EN 14342:2013 ‚Holzfußböden und Parkett – Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung‘, die Verfahren und Kriterien für die Leistungsbewertung bezüglich einer Reihe wesentlicher Eigenschaften enthielt. Hinsichtlich der Abgabe anderer gefährlicher Stoffe wie VOC lautete Abschnitt 4.4 der harmonisierten Norm EN 14342:2013:

‚Nationale Regulierungen gefährlicher Substanzen können die Feststellung und Angabe der Abgabe und manchmal auch des Gehalts anderer gefährlicher Substanzen, zusätzlich zu den bereits in anderen Abschnitten behandelten, erforderlich machen, wenn durch diese Norm abgedeckte Bauprodukte in diesen Märkten eingesetzt werden.

In Ermangelung harmonisierter Europäischer Prüfmethoden sollte die Feststellung und Angabe der Abgabe/des Gehalts unter Berücksichtigung nationaler Regelungen am jeweiligen Einsatzort stattfinden. …‘

7

Auch die harmonisierte Norm EN 14904:2006 ‚Sportböden – Sportböden für Hallen und Räume mehrfunktionaler Sportnutzung und Mehrzwecknutzung – Anforderungen‘ betraf eine Reihe wesentlicher Eigenschaften wie etwa Reibung, Dauerhaftigkeit, Brandverhalten, Emission von Formaldehyd und Gehalt an Pentachlorphenol. Für andere gefährliche Stoffe enthielt Anhang ZA.1 dieser harmonisierten Norm folgende Anmerkung 1:

‚Zusätzlich zu möglichen spezifischen Abschnitten zu gefährlichen Substanzen in dieser Norm können weitere Anforderungen bestehen, die für Produkte innerhalb des Anwendungsbereichs gelten. Mit Blick auf die Erfüllung der EU-Bauprodukte-Richtlinie müssen auch diese Anforderungen immer und überall bei Gültigkeit erfüllt werden.‘

8

Am 21. August 2015 erhob die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 305/2011 formale Einwände gegen die harmonisierten Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006.

9

Sie machte geltend, dass die beiden verfahrensgegenständlichen Normen nicht vollständig mit dem von der Kommission erteilten Normungsauftrag übereinstimmten und Festlegungen in Bezug auf wesentliche Merkmale von Bauprodukten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 305/2011 vermissen ließen. Diese beiden Normen verstießen gegen Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 305/2011 und gegen das Mandat M/119, da sie nicht die harmonisierten Verfahren zur Ermittlung der Abgabe anderer gefährlicher Stoffe wie VOC enthielten.

10

Deshalb forderte die Bundesrepublik Deutschland, die Verweise auf die Normen bis zum Vorliegen harmonisierter Prüfmethoden in Bezug auf die Abgabe anderer gefährlicher Stoffe und die Emission oder den Gehalt dieser Stoffe aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen oder, hilfsweise, die Verweise unter Vorbehalt zu veröffentlichen, mit der Folge, dass der streitige Normabschnitt bezüglich der Abgabe anderer gefährlicher Stoffe als nicht harmonisiert gelte und den Mitgliedstaaten somit nationale Bestimmungen zu den Prüfmethoden erlaubt seien, damit die Grundanforderungen an Bauwerke im Hinblick auf die Gesundheit erfüllt werden könnten.

11

Am 25. Januar 2017 erließ die Kommission [die ersten streitigen Beschlüsse].

12

Art. 1 des Beschlusses 2017/133 bestimmt:

‚Der Verweis auf die harmonisierte Norm EN 14342:2013 'Holzfußböden und Parkett – Eigenschaften, Bewertung der Konformität und Kennzeichnung' wird mit einer Einschränkung belassen.

Die Kommission ergänzt das Verzeichnis der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verweise auf harmonisierte Normen um folgende Einschränkung: 'Abschnitt 4.4 der Norm EN 14342:2013 ist vom Geltungsbereich des veröffentlichten Verweises ausgenommen.'‘

13

Art. 1 des Beschlusses 2017/145 bestimmt:

‚Der Verweis auf die harmonisierte Norm EN 14904:2006 'Sportböden – Sportböden für Hallen und Räume mehrfunktionaler Sportnutzung und Mehrzwecknutzung – Anforderungen' wird mit einer Einschränkung beibehalten.

Die Kommission ergänzt das Verzeichnis der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verweise auf harmonisierte Normen um folgende Einschränkung: 'Anmerkung 1 des Anhangs ZA.1 der Norm EN 14904:2006 wird aus dem Geltungsbereich des veröffentlichten Verweises ausgeschlossen.'‘“

15

Am 10. März 2017 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung über die Durchführung, die das Verzeichnis sämtlicher harmonisierter Normen im Bereich der Verordnung Nr. 305/2011 enthielt. Im Hinblick auf die beiden Normen EN 14342:2013 und EN 14904:2006 wurden in dieser Mitteilung im Wesentlichen die bereits in den ersten streitigen Beschlüssen genannten Einschränkungen dargestellt.

16

Am 11. August 2017, 15. Dezember 2017 und 9. März 2018 veröffentlichte die Kommission die drei anderen streitigen Mitteilungen.

Rechtssache C‑688/19 P

17

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 12 des zweiten angefochtenen Urteils wie folgt zusammengefasst:

„1

Am 26. Februar 1999 erteilte die … Kommission dem [CEN] den Auftrag M/131 zur Erarbeitung harmonisierter Normen für Rohre, Behälter und Zubehörteile, die nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen. Diese Normen sollten eine Reihe wesentlicher Merkmale wie mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Bruchfestigkeit, Tragfähigkeit und Dichtigkeit erfassen.

2

Im Jahr 2004 verabschiedete das CEN die harmonisierte Norm EN 12285-2:2005 für Tanks aus Stahl. Das im Auftrag M/131 genannte Leistungsmerkmal ‚mechanische Festigkeit und Standsicherheit‘ wird in den Tabellen des Abschnitts ZA. behandelt, in denen vorgesehen ist, dass die Waren hinsichtlich der Wanddicke die in Abschnitt 4.3.6.1 und Tabelle 3 der harmonisierten Norm aufgestellten Anforderungen erfüllen müssen. In diesem Abschnitt und in dieser Tabelle sind die Mindestwanddicken aufgeführt, die bei den fraglichen Tanks einzuhalten sind.

3

In den Jahren 2005 und 2010 verabschiedete das CEN die harmonisierte Norm EN 13341:2005 + A1:2011 für ortsfeste Tanks aus Thermoplasten. Diese Norm enthielt Verfahren und Kriterien zur Beurteilung der Leistung für eine Reihe wesentlicher Merkmale. Das im Auftrag M/131 genannte Leistungsmerkmal ‚mechanische Festigkeit und Standsicherheit‘ wird in den Tabellen des Abschnitts ZA.1 von Anhang ZA behandelt, in denen vorgesehen ist, dass die Waren die in den Tabellen 4 bis 6 der harmonisierten Norm aufgestellten Anforderungen an die Wanddicke erfüllen müssen. In diesen Tabellen 4 bis 6 sind die Mindestwanddicken aufgeführt, die bei den fraglichen Tanks einzuhalten sind.

4

Die harmonisierten Normen enthalten keine besonderen Anforderungen an die oder Verfahren zur Beurteilung für den Fall einer Verwendung dieser Tanks in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten. Ebenso wenig enthalten sie Anforderungen an die Verankerung der Behälter im Baugrund.

5

Dasselbe gilt für die Leistungsmerkmale ‚Bruchfestigkeit‘ und ‚Tragfähigkeit‘, hinsichtlich deren die genannten harmonisierten Normen keine Verfahren oder Kriterien für die Bewertung dieser Leistungen enthalten.

6

Am 21. August 2015 erhob die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 18 der Verordnung [Nr. 305/2011] bei der Kommission formale Einwände gegen die harmonisierten Normen EN 13341:2005 + A1:2011 und EN 12285-2:2005.

7

Sie war der Auffassung, dass die beiden streitigen Normen nicht vollständig mit dem von der Kommission erteilten Auftrag M/131 übereinstimmten und Festlegungen in Bezug auf wesentliche Merkmale von Bauprodukten im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 305/2011 vermissen ließen. Diese beiden Normen verstießen gegen Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 305/2011 sowie gegen das Mandat M/131, da Verfahren zur Bestimmung der Leistung in Bezug auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit sowie die Bruchfestigkeit und Tragfähigkeit und insbesondere in Bezug auf die Verwendung dieser Produkte in Erdbeben- und Überschwemmungsgebieten fehlten.

8

In der Folge regte die Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der harmonisierten Normen EN 13341:2005 + A1:2011 und EN 12285-2:2005 an, bis zum Vorliegen harmonisierter Prüfmethoden zur mechanischen Festigkeit und Standfestigkeit sowie zur Bruchfestigkeit und Tragfähigkeit bei Verwendung in Erdbeben- und Überschwemmungsgebieten die Fundstellen der Normen für ortsfeste Tanks aus Thermoplasten und werksgefertigte Tanks aus Stahl im Amtsblatt der Europäischen Union unter Vorbehalt zu veröffentlichen oder, hilfsweise, sie aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen.

9

Nachdem sie den aufgrund von Art. 64 der Verordnung Nr. 305/2011 eingesetzten Ständigen Ausschuss für das Bauwesen konsultiert hatte, befasste die Kommission den Ausschuss nach Art. 22 der Verordnung [Nr. 1025/2012]. Dieser Ausschuss nahm zu den formalen Einwänden Stellung.

10

Am 6. November 2017 erließ die Kommission [die zweiten streitigen Beschlüsse].

11

Art. 1 des Beschlusses 2017/1995 sieht vor:

‚Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 13341:2005 + A1:2011 'Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten für oberirdische Lagerung von Haushalts-Heizölen, Kerosin und Dieselkraftstoffen – Tanks, die aus blasgeformtem und rotationsgeformtem Polyethylen sowie aus rotationsgeformtem anionisch polymerisiertem Polyamid 6 hergestellt wurden – Anforderungen und Prüfverfahren' wird im Amtsblatt der Europäischen Union belassen.‘

12

Art. 1 des Beschlusses 2017/1996 sieht vor:

‚Die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 12285-2:2005 'Werksgefertigte Tanks aus Stahl – Teil 2: Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Tanks zur oberirdischen Lagerung von brennbaren und nichtbrennbaren wassergefährdenden Flüssigkeiten' wird im Amtsblatt der Europäischen Union belassen.‘“

Klagen vor dem Gericht und angefochtene Urteile

Rechtssache T‑229/17

18

Mit Klageschrift, die am 19. April 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Bundesrepublik Deutschland Klage auf Nichtigerklärung der ersten angefochtenen Beschlüsse sowie der Mitteilung über die Durchführung.

19

Mit Schriftsatz, der am 4. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Republik Finnland, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Bundesrepublik Deutschland zugelassen zu werden. Mit Entscheidung vom 1. September 2017 ließ der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts diese Streithilfe zu.

20

Gemäß Art. 86 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts reichte die Bundesrepublik Deutschland am 9. Oktober 2017, 2. März 2018 und 20. Mai 2018 drei Schriftsätze zur Anpassung der Klageschrift ein, mit denen sie die Nichtigerklärung der drei anderen streitigen Mitteilungen beantragte.

21

Die Bundesrepublik Deutschland stützte ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie im Wesentlichen erstens eine Verletzung wesentlicher, in Art. 18 der Verordnung Nr. 305/2011 niedergelegter Formvorschriften, zweitens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und drittens eine Verletzung materieller Vorschriften dieser Verordnung geltend machte.

22

Mit dem ersten angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage hinsichtlich der Mitteilung über die Durchführung und der drei anderen streitigen Mitteilungen als unzulässig und hinsichtlich der ersten streitigen Beschlüsse als unbegründet ab.

Rechtssache T‑53/18

23

Mit Klageschrift, die am 31. Januar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Bundesrepublik Deutschland Klage auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Beschlüsse.

24

Zur Stützung ihrer Klage machte die Bundesrepublik Deutschland zwei Klagegründe geltend, mit denen sie im Wesentlichen erstens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und zweitens die Verletzung materiell-rechtlicher Vorschriften der Verordnung Nr. 305/2011 rügte.

25

Mit dem zweiten angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab.

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

26

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑475/19 P beantragt die Bundesrepublik Deutschland,

das erste angefochtene Urteil aufzuheben;

die ersten streitigen Beschlüsse für nichtig zu erklären;

die Mitteilung über die Durchführung sowie die drei anderen streitigen Mitteilungen für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, was die Anträge auf Nichtigerklärung der ersten streitigen Beschlüsse, der Mitteilung über die Durchführung und der drei anderen streitigen Mitteilungen betrifft;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

27

Die Republik Finnland beantragt, den Anträgen im Rahmen des von der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtssache C‑475/19 P eingelegten Rechtsmittels stattzugeben.

28

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C‑688/19 P beantragt die Bundesrepublik Deutschland,

das zweite angefochtene Urteil aufzuheben;

die zweiten streitigen Beschlüsse für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, was die Anträge auf Nichtigerklärung der zweiten streitigen Beschlüsse betrifft;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

29

Die Kommission beantragt,

die Rechtsmittel vollständig zurückzuweisen;

der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

30

Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer vom 15. September 2020 sind die Rechtssachen C‑475/19 P und C‑688/19 P zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Zu den Rechtsmitteln

Zur Einrede der Unzulässigkeit

Vorbringen der Parteien

31

Die Kommission macht geltend, dass die Rechtsmittel insofern unzulässig seien, dass diese sich darauf beschränkten, die vor dem Gericht vorgetragen Argumente erneut vorzubringen, und die beanstandeten Punkte der angefochtenen Urteile nicht genau bezeichnet würden.

32

Die Bundesrepublik Deutschland beantragt, diese Einrede zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

33

Aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs geht hervor, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Punkte des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; anderenfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig. Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente wiederholt oder wörtlich wiedergibt, genügt somit nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben. Jedoch können die im ersten Rechtszug geprüften Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet (Beschluss vom 5 September 2019, Iceland Foods/EUIPO, C‑162/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:686, Rn. 5 [Stellungnahme des Generalanwalts, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung]).

34

Im vorliegenden Fall werden in den Rechtsmitteln bei einer Gesamtbetrachtung die beanstandeten Punkte der angefochtenen Urteile und die Gründe, weshalb diese nach Ansicht der Rechtsmittelführerin Rechtsfehler enthalten, hinreichend präzise angegeben, und es werden entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht nur die vor dem Gericht geltend gemachten Argumente wiederholt oder wiedergegeben, so dass es dem Gerichtshof möglich ist, seine Rechtmäßigkeitskontrolle vorzunehmen.

35

Da die Rechtsmittelführerin somit die in Rn. 33 des vorliegenden Urteils genannten Begründungsanforderungen beachtet hat, ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.

Zur Begründetheit

36

Zur Stützung ihres Rechtsmittels in der Rechtssache C‑475/19 P macht die Bundesrepublik Deutschland drei Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 263 Abs. 1 AEUV, da das Gericht im ersten angefochtenen Urteil im Wesentlichen die Tatsache verkannt habe, dass die Mitteilung über die Durchführung und die drei anderen streitigen Mitteilungen andere Rechtswirkungen erzeugten als die ersten streitigen Beschlüsse. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass dieses Urteil gegen Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 305/2011 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 dieser Verordnung verstoße, da diese Bestimmungen die Kommission nicht nur ermächtigten, sondern auch verpflichteten, eine der von der Bundesrepublik Deutschland angeregten Maßnahmen zu treffen. Der dritte Rechtsmittelgrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung, da die Kommission durch diese Bestimmungen verpflichtet werde, zu prüfen, ob die von den ersten streitigen Beschlüssen erfassten Normen die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke gefährdeten.

37

Die Republik Finnland ist in der Rechtssache C‑475/19 P dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelgrund als Streithelferin beigetreten.

38

In der Rechtssache C‑688/19 P macht die Bundesrepublik Deutschland zur Stützung ihres Rechtsmittels zwei Rechtsmittelgründe geltend. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 305/2011 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 5 dieser Verordnung, da das Gericht verkannt habe, dass diese Bestimmungen die Kommission nicht nur ermächtigten, sondern auch verpflichteten, eine der von der Bundesrepublik Deutschland angeregten Maßnahmen zu treffen. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, das zweite angefochtene Urteil verstoße gegen Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung, da das Gericht verkannt habe, dass die Kommission durch diese Bestimmungen verpflichtet werde, zu prüfen, ob die von den zweiten streitigen Beschlüssen erfassten Normen die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke gefährdeten.

Zum ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑475/19 P: angeblicher rechtlicher Gehalt der streitigen Mitteilungen

– Vorbringen der Parteien

39

Der erste Rechtsmittelgrund der Bundesrepublik Deutschland gliedert sich in zwei Teile.

40

Mit dem ersten Teil macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Mitteilung über die Durchführung und die drei anderen streitigen Mitteilungen entgegen dem, was das Gericht entschieden habe, verbindliche Rechtswirkungen erzeugten. Gemäß Art. 17 Abs. 5 der Verordnung Nr. 305/2011 habe die Veröffentlichung des Verzeichnisses der Fundstellen harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union durch die Kommission zur Folge, dass eine harmonisierte Norm ab dem Beginn der Koexistenzperiode verwendet werden könne und ab dem Ende der Koexistenzperiode verwendet werden müsse, um eine Leistungserklärung für ein von einer Norm erfasstes Bauprodukt zu erstellen. Das Gericht habe daher unzutreffend entschieden, dass diese Mitteilungen im Vergleich zu den Rechtswirkungen der ersten streitigen Beschlüsse keine neuen Rechtswirkungen erzeugten.

41

Mit dem zweiten Teil wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, entschieden zu haben, dass sie darlegen müsse, dass diese Mitteilungen ihre Interessen berührten oder ihre Rechtsstellung in qualifizierter Weise änderten. Ein Mitgliedstaat müsse jedoch nicht darlegen, dass die Handlung Rechtswirkungen erzeuge, die ihn persönlich beträfen oder seine Interessen berührten.

42

Die Kommission beantragt, beide Teile dieses Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

43

In Bezug auf den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass, wie im Wesentlichen aus den Rn. 42, 43 und 64 des ersten angefochtenen Urteils hervorgeht, die ersten streitigen Beschlüsse gegenüber der Rechtsmittelführerin Rechtswirkungen erzeugt haben, sowohl, soweit ihr Hauptantrag zurückgewiesen wurde, als auch, soweit ihrem Hilfsantrag teilweise stattgegeben wurde. Dass diesem Antrag teilweise stattgegeben wurde, hat die Kommission dazu veranlasst, für die Zwecke der Durchführung die vier streitigen Mitteilungen zu erlassen.

44

Wie das Gericht in Rn. 49 des ersten angefochtenen Urteils zutreffend entschieden hat, beschränken sich die Mitteilungen der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung Nr. 305/2011, wenn sie, nachdem einem von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung geäußerten Vorbehalt teilweise stattgegeben wurde, nur eine Aktualisierung des Verzeichnisses sämtlicher Fundstellen der harmonisierten Normen betreffen, hinsichtlich der fraglichen harmonisierten Normen darauf, auf diese zu verweisen, ohne andere Rechtswirkungen zu erzeugen als die, die gegenüber diesem Mitgliedstaat durch die von der Kommission auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse bereits erzeugt wurden.

45

Da sich, wie aus den Rn. 43 bis 45 des ersten angefochtenen Urteils hervorgeht, aus dem Gegenstand, dem Inhalt und dem Kontext der Mitteilung über die Durchführung und den drei anderen streitigen Mitteilungen und damit einer eingehenden Prüfung dieser Mitteilungen ergibt, dass diese im Wesentlichen darauf abzielten, die bereits in den ersten streitigen Beschlüssen enthaltenen Einschränkungen zu übernehmen, konnte das Gericht zutreffend davon ausgehen, dass diese Mitteilungen keine eigenständigen Rechtswirkungen erzeugen konnten.

46

Folglich ist dieser erste Teil zurückzuweisen.

47

Was den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, kann dieser nur als ins Leere gehend zurückgewiesen werden, da er nur Erfolg haben könnte, wenn entschieden worden wäre, dass die von der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung Nr. 305/2011 erlassenen Mitteilungen eigenständige Rechtswirkungen erzeugten.

48

Unter diesen Umständen ist der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑475/19 P zurückzuweisen.

Zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑475/19 P und zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑688/19 P: Auslegung von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 305/2011

– Vorbringen der Parteien

49

Die Bundesrepublik Deutschland macht mit dem zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑475/19 P und dem ersten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑688/19 P im Wesentlichen geltend, das Gericht habe Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 305/2011 verkannt. Es ist festzustellen, dass der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑475/19 P und der erste Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑688/19 P, die sich jeweils in drei Teile gliedern, in vergleichbarer Weise formuliert sind.

50

Im ersten und im zweiten Teil weist die Rechtsmittelführerin darauf hin, dass die Kommission berechtigt sei, einen Vorbehalt zu einer bestimmten harmonisierten Norm zu formulieren, wie die Rechtsmittelführerin es ihr im Übrigen im vorliegenden Fall vorgeschlagen habe. Somit habe die Kommission nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht, die von dieser Verordnung vorgesehenen Rechtswirkungen in Bezug auf eine Norm, die die im jeweiligen Mandat genannten Anforderungen nicht vollständig erfülle, nur teilweise entstehen zu lassen, wie aus dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 305/2011 eindeutig hervorgehe.

51

So gehe aus Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 dieser Verordnung hervor, dass sich die Kommission bei der Veröffentlichung der harmonisierten Normen, die den erteilten Mandaten entsprächen, darauf beschränken müsse, die Fundstellen der Normen zu veröffentlichen, die diesen Mandaten vollständig entsprächen.

52

Da das in Art. 18 der Verordnung Nr. 305/2011 vorgesehene Verfahren das Gegenstück zu dem in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 dieser Verordnung vorgesehenen sei, könne nach Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung nicht zulässig sein, was nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 2 dieser Verordnung untersagt sei.

53

Im dritten Teil beanstandet die Rechtsmittelführerin das „weite Ermessen“, das das Gericht der Kommission im ersten und im zweiten angefochtenen Urteil zugestanden habe. Wie der Gerichtshof in Rn. 43 seines Urteils vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C‑613/14, EU:C:2016:821), entschieden habe, sei nämlich mit der Ausarbeitung einer harmonisierten Norm zwar eine privatrechtliche Einrichtung betraut, jedoch stelle diese Norm gleichwohl eine notwendige und durch die im Unionsrecht definierten wesentlichen Anforderungen streng geregelte Durchführungsmaßnahme dar, die auf Initiative sowie unter der Leitung und Aufsicht der Kommission erstellt werde. Vor diesem Hintergrund müsse die Kommission ihrem formellen und materiellen Prüfungsauftrag gerecht werden.

54

Der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑475/19 P und der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑688/19 P sind ebenfalls in vergleichbarer Weise formuliert.

55

Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht die Tatsache verkannt, dass die Kommission durch Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 305/2011 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob es den Mitgliedstaaten mittels der harmonisierten Normen möglich gewesen sei, die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke sicherzustellen. Die harmonisierten Normen sollten nämlich der Bewertung der Leistung eines Bauprodukts bezüglich derjenigen Merkmale dienen, die dafür wesentlich seien, dass die Grundanforderungen an Bauwerke erfüllt werden könnten.

56

Die Republik Finnland, die zur Unterstützung des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C‑475/19 P als Streithelferin auftritt, trägt im Wesentlichen vor, dass das Gericht die Tatsache verkannt habe, dass die Kommission nach der Verordnung Nr. 305/2011 verpflichtet sei, zu prüfen, ob eine harmonisierte Norm die Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke in jeder Hinsicht ermögliche, in der dies von dem der Norm zugrunde liegenden Mandat gefordert werde. Sofern eine Norm in irgendeiner Hinsicht als lückenhaft befunden werden sollte, sei die Kommission daher verpflichtet, den Mitgliedstaaten, soweit die Norm nicht die Beurteilungskriterien der im Mandat vorausgesetzten Grundanforderungen abdecke, die Möglichkeit zuzugestehen, nationale Anforderungen hinsichtlich der betreffenden Wesentlichen Merkmale aufzustellen.

57

Die Kommission beantragt, den zweiten und den dritten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑475/19 P sowie den ersten und den zweiten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑688/19 P zurückzuweisen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

58

Erstens geht aus dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 305/2011 hervor, dass das Verfahren der formalen Einwände eröffnet ist, wenn ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Ansicht ist, dass eine harmonisierte Norm den Anforderungen des dazugehörigen Mandats nicht „vollständig“ entspricht, was sowohl den Fall, dass diese Norm hinsichtlich dieses Mandats unvollständig ist, als auch den Fall erfasst, in dem sie es in einigen Punkten verkennt.

59

Wenn ein Einwand geäußert wird, ist es gemäß dieser Bestimmung Sache der Kommission, nach Konsultation des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen und des aufgrund von Art. 22 der Verordnung Nr. 1025/2012 eingesetzten Ausschusses zu prüfen, ob die Norm zumindest teilweise den im Mandat genannten Anforderungen entspricht. Wenn dies der Fall ist, muss die Kommission beschließen, ob diese Norm oder der Teil der Norm, die bzw. der diesen Anforderungen entspricht, im Amtsblatt der Europäischen Union vollständig oder unter Vorbehalt zu veröffentlichen oder zu belassen ist oder ob sie aus diesem zu streichen ist.

60

Abgesehen von einer Veröffentlichung oder Belassung unter Vorbehalt sieht Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 305/2011 hingegen keine Möglichkeit für die Kommission vor, die Fundstelle einer harmonisierten Norm mit Vorbehalten wie den von der Rechtsmittelführerin gewünschten zu versehen.

61

Es trifft zwar zu, dass das Wort „teilweise“, das u. a. in der französischen oder der italienischen Sprachfassung von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 305/2011 vorkommt, in anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung wie der deutschen, der englischen, der spanischen und der polnischen dem Ausdruck „unter Vorbehalt“ oder „mit Einschränkungen“ entspricht. Gleichwohl kann die Kommission im Rahmen des von Art. 18 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahrens den Mitgliedstaaten nicht erlauben, den Inhalt einer nicht vollständig harmonisierten Norm mittels eines Vorbehalts zu vervollständigen; andernfalls würde sie in die Befugnisse eingreifen, die sowohl in Art. 17 als auch Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung den europäischen Normungsgremien eingeräumt werden, die allein berechtigt sind, den Inhalt der Norm im Hinblick auf das erteilte Mandat zu bestimmen oder zu überarbeiten.

62

Ebenfalls in dieser Hinsicht bleiben je nachdem, wie die Stellungnahme des in Art. 22 der Verordnung Nr. 1025/2012 vorgesehenen Ausschusses ausgefallen ist, die Nichtveröffentlichung, die vollständige oder unter Vorbehalt erfolgende Veröffentlichung oder Belassung sowie die Streichung der Fundstellen einer dem jeweiligen Mandat ganz oder teilweise entsprechenden harmonisierten Norm eine der Kommission offenstehende Möglichkeit und keine ihr obliegende Pflicht.

63

Im vorliegenden Fall hat das Gericht zum einen in Rn. 94 des ersten angefochtenen Urteils zutreffend entschieden, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach die Kommission die Übereinstimmung der in Rede stehenden harmonisierten Normen mit dem jeweiligen Mandat nicht geprüft habe, in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend sei, da die Kommission in den Erwägungsgründen 9, 11, 14 und 15 der ersten streitigen Beschlüsse bezüglich der in Rede stehenden Abschnitte eingeräumt habe, dass die für die Bewertung der Leistung in Bezug auf andere gefährliche Stoffe erforderlichen Kriterien und Verfahren fehlten, so dass diese Abschnitte, da sie nicht anwendbar seien, ausdrücklich von dem Geltungsbereich der Verweise auf die fraglichen harmonisierten Normen auszunehmen seien. Mit diesem Vorgehen hat die Kommission in den ersten streitigen Beschlüssen von der ihr eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Fundstellen der harmonisierten Normen nur unter Vorbehalt zu belassen.

64

Zum anderen hat das Gericht in den Rn. 42 und 44 des zweiten angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass zwar „die betreffenden harmonisierten Normen nicht vollständig dem dazugehörigen Mandat entsprechen und dass die Leistungsmerkmale wie Bruchfestigkeit, Tragfähigkeit und Dichtigkeit [zwar] nicht in den die Bewertung der Leistung betreffenden Verfahren und Kriterien der in Rede stehenden harmonisierten Normen enthalten sind“, dieser Umstand jedoch nicht „zur Nichtigerklärung der [zweiten streitigen] Beschlüsse führen [kann], da in diesem Mandat keine Angaben in Bezug auf die Aufstellung von Leistungskriterien für die Installation oder die Verwendung der Tanks in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten enthalten sind“.

65

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass zwar, wie aus den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 305/2011 hervorgeht, den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge „Bauwerke“ so entworfen und ausgeführt werden müssen, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen, sich diese Vorschriften jedoch unmittelbar auf die Anforderungen an „Bauprodukte“ auswirken, die wiederum infolge ihrer Verschiedenheit den Warenverkehr innerhalb der Union behindern.

66

Um den freien Verkehr von „Bauprodukten“ zu erleichtern, legt die Verordnung Nr. 305/2011, wie ihr Art. 1 bestimmt, Bedingungen für das Inverkehrbringen von „Bauprodukten“ oder ihre Bereitstellung auf dem Markt durch die Aufstellung von harmonisierten Regeln über die Angabe der Leistung dieser Produkte in Bezug auf ihre Wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE‑Kennzeichnung für diese Produkte fest.

67

Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 305/2011 darf ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Zuständigkeitsbereich die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von „Bauprodukten“, die die CE‑Kennzeichnung tragen, weder untersagen noch behindern, „wenn die erklärten Leistungen den Anforderungen für diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat entsprechen“.

68

In diesem Rahmen könnte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, nationale Vorschriften zu erlassen, um ihre eigenen Methoden für die Bewertung von „Bauprodukten“ bezüglich nicht von einer harmonisierten Norm erfasster Aspekte festzulegen, unter Missachtung des Ziels der Verordnung Nr. 305/2011 den freien Verkehr von einer harmonisierten Norm entsprechenden Bauprodukten beschränken, da die Hersteller von „Bauprodukten“ Gefahr liefen, derart divergierenden nationalen Verfahren und Kriterien gegenüberzustehen, dass der tatsächliche Zugang ihrer Produkte auf den Markt behindert werden könnte. Falls ein „Bauprodukt“ nicht oder nicht ganz von einer harmonisierten Norm erfasst wird, so dass die ihren Wesentlichen Merkmalen entsprechende Leistung nicht vollständig anhand der bestehenden harmonisierten Norm bewertet werden kann, ist es gegebenenfalls Sache des Herstellers, eine Europäische Technische Bewertung gemäß Art. 19 dieser Verordnung zu beantragen.

69

Allerdings sollte die Verordnung Nr. 305/2011, wie es in ihrem dritten Erwägungsgrund heißt, das Recht der Mitgliedstaaten unberührt lassen, Anforderungen festzulegen, die nach ihrer Auffassung notwendig sind, um den Schutz der Gesundheit, der Umwelt und von Arbeitnehmern, die Bauprodukte verwenden, sicherzustellen.

70

Daraus folgt, dass ein Mitgliedstaat spezielle Regeln zum Einbau und zur Verwendung von „Bauprodukten“ festlegen kann, sofern diese Regeln keine Anforderungen enthalten, die von den harmonisierten Normen abweichen, was die Bewertung dieser Produkte oder die Verwendung der CE‑Kennzeichnung für diese Produkte betrifft.

71

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 102 des ersten angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Kommission keinen Vorbehalt erlassen durfte, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, nationale Bestimmungen über die Versuchs- und Prüfmethoden in Bezug auf die Abgabe anderer gefährlicher Stoffe zu erlassen.

72

Des Weiteren hat das Gericht in den Rn. 51 und 55 des zweiten angefochtenen Urteils zutreffend entschieden, dass die Verwendung von Tanks in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten nicht in den Anwendungsbereich der betreffenden harmonisierten Normen fällt, so dass es nicht möglich ist, diesen im Rahmen des Verfahrens von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 305/2011 hinsichtlich der Verwendung eine Beschränkung hinzuzufügen.

73

Wie in Rn. 70 des vorliegenden Urteils festgestellt wurde, steht es den Mitgliedstaaten jedoch frei, spezielle Regeln für den Einbau und die Verwendung von „Bauprodukten“ festzulegen, sofern diese Regeln keine Anforderungen enthalten, die von den harmonisierten Normen abweichen, die auf die Verordnung Nr. 305/2011 zurückgehen.

74

Drittens knüpfen die harmonisierten Normen gemäß Art. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Art. 17 Abs. 3 der Verordnung Nr. 305/2011 zwar an die Wesentlichen Merkmale von „Bauprodukten“ und die Grundanforderungen an „Bauwerke“ an, gleichwohl sollen mit dieser Verordnung nicht die Anforderungen an diese Bauwerke, sondern nur die Modalitäten für die Bewertung und die Leistungserklärung von „Bauprodukten“ harmonisiert werden. Da die in den harmonisierten Normen festgelegten Methoden und Kriterien für die Bewertung der Leistung von „Bauprodukten“ nur geeignet sein sollen, Gewissheit darüber zu schaffen, dass die Leistungen dieser Produkte die Wesentlichen Merkmale erfüllen, die sich auf die Grundanforderungen an „Bauwerke“ beziehen, besteht der Zweck dieser Normen nicht darin, dass sie selbst die Einhaltung dieser Grundanforderungen sicherstellen.

75

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht im ersten angefochtenen Urteil diese Grundsätze korrekt angewandt hat, indem es in Rn. 95 dieses Urteils entschieden hat, dass die harmonisierten Normen nicht bezwecken, die Einhaltung der Grundanforderungen an „Bauwerke“ zu gewährleisten, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, und dass vielmehr die Mitgliedstaaten in ihren Vorschriften über „Bauprodukte“, die die Einhaltung der Grundanforderungen sicherstellen, zur Gewährleistung des freien Verkehrs dieser Produkte die harmonisierten Normen in Bezug auf die Leistungsbewertung dieser Produkte zu verwenden haben.

76

Ebenso hat das Gericht in Rn. 96 dieses Urteils zutreffend entschieden, dass die Kommission nicht zu prüfen hat, ob die betreffenden harmonisierten Normen die Einhaltung der Grundanforderungen an „Bauwerke“ in Bezug auf die Abgabe anderer gefährlicher Stoffe gewährleisten, da die harmonisierten Normen bezwecken, die Bewertung der Leistung von „Bauprodukten“ zu ermöglichen.

77

Was das zweite angefochtene Urteil betrifft, hat das Gericht in dessen Rn. 49 ausgeführt, dass die Forderung nach Anbringung eines Vorbehalts im Anwendungsbereich der Fundstellen der betreffenden harmonisierten Normen jedenfalls auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 305/2011 keinen Erfolg haben könne, da „sie … darauf ab[zielt], diese Normen um eine zusätzliche Anforderung hinsichtlich der Installation oder der Verwendung der Tanks in Erdbeben- oder Überschwemmungsgebieten zu ergänzen“. Eine solche Möglichkeit sei in dieser Bestimmung aber nicht vorgesehen.

78

Das Gericht hat daher zu Recht die Übereinstimmung der betreffenden Normen mit den jeweiligen Mandaten geprüft und die Gründe erläutert, weshalb die Kommission nicht verpflichtet war, die Einhaltung der Grundanforderungen zu überprüfen.

79

Viertens und abschließend ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 105 des ersten angefochtenen Urteils sowie in Rn. 58 des zweiten angefochtenen Urteils lediglich hervorgehoben hat, dass die Kommission keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

80

Daraus folgt, dass der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑475/19 P sowie der erste und der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C‑688/19 P zurückzuweisen sind.

81

Nach alledem sind die Rechtsmittel in vollem Umfang zurückzuweisen.

Kosten

82

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

83

Da die Bundesrepublik Deutschland im vorliegenden Fall unterlegen ist und die Kommission beantragt hat, sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind ihr die Kosten der Kommission im Zusammenhang mit den vorliegenden Rechtsmitteln und den Verfahren vor dem Gericht aufzuerlegen.

84

Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

85

Die Republik Finnland, die im Verfahren vor dem Gericht als Streithelferin aufgetreten ist und am Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat, trägt daher ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

 

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel und der Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union entstanden sind.

 

3.

Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

 

Bonichot

Bay Larsen

Toader

Safjan

Jääskinen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Dezember 2020.

Der Kanzler

A. Calot Escobar

Der Präsident der Ersten Kammer

J.-C. Bonichot


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.