URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

12. November 2020(*)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) – Art. 47 Buchst. c Ziff. i der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Beschäftigten der Europäischen Union – Kündigung eines Vertrags auf unbestimmte Dauer – Berufskrankheit – Zerstörung des Vertrauensverhältnisses – Recht auf ein faires Verfahren – Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Fürsorgepflicht – Art. 30 und 41 der Charta der Grundrechte – Verfälschung von Tatsachen – Umfang der gerichtlichen Kontrolle“

In der Rechtssache C‑446/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. Juni 2019,

Stephan Fleig, ehemaliger Vertragsbediensteter des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), wohnhaft in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Europäischer Auswärtigen Dienst (EAD), vertreten durch S. Marquardt und R. C. Weiss als Bevollmächtigte,

Beklagter im ersten Rechtszug,


erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Wahl (Berichterstatter), des Richters F. Biltgen und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Stephan Fleig die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 2. April 2019, Fleig/EAD (T‑492/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:211), mit dem seine Klage abgewiesen wurde. Diese war zum einen auf Aufhebung der Entscheidung gerichtet, mit der der Direktor der Direktion „Personalverwaltung“ des Europäischen Auswärtigen Dienstes in seiner Funktion als zum Abschluss von Einstellungsverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: Einstellungsbehörde) den Einstellungsvertrag des Rechtsmittelführers mit Wirkung vom 19. Juni 2017 kündigte (im Folgenden: streitige Entscheidung), und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der dem Rechtsmittelführer durch diese Entscheidung entstanden sein soll.

 Rechtlicher Rahmen

 Bestimmungen über die Pflicht zur Mitteilung der Wohnadresse und des Aufenthaltsorts bei Krankheit oder Unfall

2        Art. 20 des Statuts der Beamten der Europäischen Union sieht in seiner auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) vor:

„Der Beamte hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist. Der Beamte teilt der Anstellungsbehörde unverzüglich seine Anschrift mit und benachrichtigt sie bei jeder Änderung seines Wohnsitzes.“


3        In Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 1 bis 3 des Statuts heißt es:

„Weist ein Beamter nach, dass er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub.

Der Beamte hat sein Organ unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei seine aktuelle Adresse mitzuteilen. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an hat er ein ärztliches Attest vorzulegen. Das ärztliche Attest ist spätestens am fünften Tag der Abwesenheit abzusenden, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist. Andernfalls wird von einem unbefugten Fernbleiben vom Dienst ausgegangen, es sei denn, die Nichtversendung des ärztlichen Attests ist auf Gründe zurückzuführen, die dem Beamten nicht angelastet werden können.

Der Beamte, der sich in Krankheitsurlaub befindet, kann jederzeit einer ärztlichen Kontrolle unterzogen werden, die von dem Organ eingerichtet wird. Kann aus Gründen, die dem Beamten anzulasten sind, eine solche ärztliche Kontrolle nicht stattfinden, so gilt sein Fernbleiben vom Dienst ab dem für diese Kontrolle angesetzten Tag als unbefugt.“

4        Art. 60 Abs. 2 des Statuts bestimmt:

„Beabsichtigt ein Beamter, seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem Ort seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen, so hat er vorher die Zustimmung der Anstellungsbehörde einzuholen.“

 Bestimmungen über das Invaliditätsverfahren

5        Art. 7 des Anhangs II des Statuts lautet:

„Der Invaliditätsausschuss setzt sich aus drei Ärzten zusammen:

–        einem von dem Organ, dem der Beamte angehört, benannten Arzt,

–        einem von dem Beamten benannten Arzt,

–        einem von diesen beiden Ärzten im gegenseitigen Einvernehmen benannten Arzt.

Hat der Beamte keinen Arzt benannt, so bestellt der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Union von Amts wegen einen Arzt.

Wird binnen zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt, so wird dieser auf Veranlassung einer der Parteien vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union von Amts wegen bestellt.“

 Bestimmungen über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von Vertragsbediensteten mit Verträgen auf unbestimmte Dauer

6        In Kapitel 9 („Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses“) bestimmt Art. 47 Buchst. c Ziff. i der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) in seiner auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbaren Fassung:

„Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Falle des Todes,

c)      bei Verträgen auf unbestimmte Dauer:

i)      nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr betragen; sie beträgt mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate. Die Kündigungsfrist darf jedoch nicht während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, während eines Mutterschaftsurlaubs oder während eines Krankheitsurlaubs, soweit dieser Krankheitsurlaub einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet, beginnen. Außerdem wird die Kündigungsfrist während einer durch ein ärztliches Attest bestätigten Schwangerschaft, während des Mutterschaftsurlaubs oder des Krankheitsurlaubs in den genannten Grenzen ausgesetzt.

…“

7        Gemäß Art. 119 Abs. 1 der BSB gelten „[d]ie Artikel 47 bis 50a … entsprechend für Vertragsbedienstete“.

 Bestimmungen über die Veröffentlichung von Texten und die Pflicht zur Nichtverbreitung von Informationen

8        Art. 17 des Statuts sieht vor:

„(1)      Der Beamte enthält sich jeder nicht genehmigten Verbreitung von Informationen, von denen er im Rahmen seiner Aufgaben Kenntnis erhält, es sei denn, diese Informationen sind bereits veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich.

(2)      Diese Verpflichtung besteht für den Beamten auch nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst.“


9        Art. 17a des Statuts bestimmt:

„(1)      Der Beamte hat das Recht auf freie Meinungsäußerung unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Loyalität und Unparteilichkeit.

(2)      Der Beamte, der die Absicht hat, eine Angelegenheit, die die Arbeit der Union betrifft, der Öffentlichkeit bekannt zu machen oder bekannt machen zu lassen, unterrichtet unbeschadet der Artikel 12 und 17 hierüber zuvor die Anstellungsbehörde.

Kann die Anstellungsbehörde nachweisen, dass diese Angelegenheit den Interessen der Union ernstlich schaden könnte, unterrichtet sie den Beamten innerhalb von 30 Arbeitstagen schriftlich über ihre Entscheidung. Ist dem Beamten innerhalb des angegebenen Zeitraums eine solche Entscheidung nicht zugegangen, gilt dies als Nichterhebung von Einwänden seitens der Anstellungsbehörde.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

10      Herr Fleig wurde von der Europäischen Kommission zunächst für eine Dauer von drei Jahren für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2009 gemäß Art. 3a Abs. 1 Buchst. a der BSB als Vertragsbediensteter der Funktionsgruppe III eingestellt. Er wurde der Generaldirektion (GD) „Außenbeziehungen“ als regionaler IT‑Hauptbeauftragter der Delegation der Kommission in Algier (Algerien) zugewiesen.

11      Mit Wirkung vom 16. März 2010 wurde der Rechtsmittelführer zur Delegation der Kommission in Kiew (Ukraine) (im Folgenden: Delegation in Kiew) auf eine von zwei Stellen als regionaler IT‑Hauptbeauftragter mit Verantwortung für mehrere osteuropäische Länder versetzt.

12      Zum 29. Juni 2010 wurde er von der Kommission mit einem unbefristeten Vertrag eingestellt. Dessen Art. 6 bestimmte, dass ihm nach Art. 119 der BSB aus den in den Art. 47 bis 50a der BSB angeführten Gründen und unter den dort festgelegten Voraussetzungen gekündigt werden könne.

13      Gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. 2010, L 201, S. 30) wurde der Rechtsmittelführer zum 1. Januar 2011 von der Kommission in den EAD überführt und blieb der Delegation in Kiew zugewiesen.

14      Am 21. Januar 2011 nahm der Rechtsmittelführer, der darüber beunruhigt war, dass er häufig krank wurde, Kontakt mit dem für das Personal des EAD zuständigen Ärztlichen Dienst der Kommission in Brüssel (Belgien) (im Folgenden: Ärztlicher Dienst) auf. Am 14. April 2011 wurde er von einem Vertrauensarzt dieses Dienstes untersucht, der ihm einen guten Gesundheitszustand attestierte.

15      In der Folge war der Rechtsmittelführer vom 5. bis zum 10. Oktober 2011, vom 22. November 2011 bis zum 14. Februar 2012 und dauerhaft ab dem 12. März 2012 krankheitsbedingt abwesend.

16      Im Oktober 2011 informierte der Rechtsmittelführer den EAD darüber, dass von einem Psychologen, den er während seines Urlaubs in Deutschland konsultiert habe, ein Problem psychischer Art (im Folgenden: psychische Erkrankung) festgestellt worden sei und dass er sich in psychotherapeutischer Behandlung befinde, wobei diese Therapie in Anbetracht der Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit, in Kiew eine deutsch- oder englischsprachige Fachkraft zu finden, per Telefon durchgeführt werde. Diese Situation sei für ihn nicht zufriedenstellend. Der EAD übersandte ihm die von ihm erbetene, von Dr. S. D. stammende Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes, wonach eine in medizinischen Notfällen vorgesehene medizinische Evakuierung nicht auf sprachliche Gründe gestützt werden könne. In einer unmittelbar an den Rechtsmittelführer gerichteten E‑Mail vom 18. Januar 2012 wies Dr. S. D. ihn auch darauf hin, dass eine medizinische Evakuierung für eine wöchentliche Psychotherapie nicht erfolgen könne.

17      Mit E‑Mail vom 8. Februar 2012 teilte der Rechtsmittelführer Dr. S. D. mit, dass es ein weiteres gesundheitliches Problem gebe, das im Oktober 2011 aufgetreten und gerade wieder aufgeflammt sei, was die Durchführung eingehenderer Untersuchungen rechtfertige (im Folgenden: physische Erkrankung). In seiner Antwort vom 10. Februar 2012 sprach Dr. S. D. die Möglichkeit einer medizinischen Evakuierung für den Fall an, dass die physische Erkrankung einen chirurgischen Eingriff erfordern sollte.

18      Am 13. März 2012 richtete der Rechtsmittelführer eine E‑Mail an Dr. S. D., in der er ausführte, ein kürzlich konsultierter Arzt habe ihm zu einem solchen Eingriff geraten. Die der E‑Mail beigefügte ärztliche Bescheinigung vom gleichen Tag enthielt eine Empfehlung, wonach der Rechtsmittelführer zur weiteren Behandlung seiner physischen und psychischen Erkrankungen unverzüglich nach Deutschland zurückkehren sollte.

19      Auf der Grundlage dieser Bescheinigung wurde die dringliche medizinische Evakuierung des Rechtsmittelführers von Kiew nach Berlin (Deutschland) ab dem 20. März 2012 genehmigt.

20      Der Rechtsmittelführer wurde vor seiner Abreise über die bei einer medizinischen Evakuierung geltenden Bestimmungen in Kenntnis gesetzt. Er erhielt auch eine Bestätigung, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an Dr. A.‑G. vom kontrollärztlichen Dienst der Kommission zu übersenden habe, von der er auch eine vorherige Genehmigung für den Fall zu erfragen habe, dass er Berlin verlassen müsse. Ferner wurde er aufgefordert, mit einer genau bezeichneten Mitarbeiterin Kontakt aufzunehmen, um die Aktualisierung seiner verwaltungsrechtlichen Situation im elektronischen Personalverwaltungssystem sicherzustellen.

21      Der Rechtsmittelführer übersandte die Kopie einer Reservierung im Hotel NH Heinrich Heine in Berlin für den Zeitraum vom 20. bis zum 25. März 2012 und wies darauf hin, dass er für seinen weiteren Aufenthalt eine weniger kostenträchtige Unterkunftsmöglichkeit suche.

22      Vom 20. März 2012 bis Januar 2014 wohnte der Rechtsmittelführer an verschiedenen Orten in Deutschland und war in mehreren deutschen Kliniken zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung untergebracht.

23      Im gleichen Zeitraum wurde seine Akte u. a. von der Personalabteilung am Sitz des EAD, von der Delegation in Kiew und vom kontrollärztlichen Dienst der Kommission (hinsichtlich seines Krankheitsurlaubs) in der Person von Dr. A.‑G., vom Ärztlichen Dienst (hinsichtlich seiner medizinischen Evakuierung) in der Person von Dr. S. D. sowie ab Februar 2013 (hinsichtlich eines Invaliditätsverfahrens) zunächst in der Person von Dr. I. D., dann von Dr. K. bearbeitet. Im Zuge dessen kam es zu etlichen Kontakten oder Kontaktversuchen mit dem Rechtsmittelführer.

24      Zwischen dem 2. und dem 25. März 2013 reichte der Rechtsmittelführer eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts sowie fünf Anträge nach Art. 24 bzw. Art. 90 Abs. 1 des Statuts ein, mit denen er verschiedene ihm nachteilige Fehlverhalten rügte, zu denen es während der Ausübung seiner Funktionen bei der Delegation der Kommission in Algier oder in Verbindung mit der Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme seit 2011 gekommen sein soll. Die Beschwerde und die Anträge bezogen sich u. a. auf Versäumnisse des Ärztlichen Dienstes, die rechtswidrige Preisgabe medizinischer Informationen, die unterlassene Hilfeleistung für eine in Gefahr befindliche Person, falsche Anschuldigungen, die gegen ihn erhoben worden seien, die missbräuchliche Verwendung seiner Notfallkontaktdaten und die Verletzung seiner Privatsphäre sowie Mobbingsachverhalte. Die Beschwerde und die Anträge richteten sich gegen verschiedene, teils namentlich genannte Mitarbeiter der Kommission bzw. des EAD und betrafen die Einleitung von Ermittlungen, die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen und den vollständigen Ersatz der immateriellen und materiellen Schäden, die dem Rechtsmittelführer aufgrund der gerügten Sachverhalte entstanden sein sollen.

25      Die nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung vom 25. Juni 2013 als unzulässig und jedenfalls unbegründet zurückgewiesen. Die verschiedenen Anträge nach Art. 24 bzw. Art. 90 Abs. 1 des Statuts wurden mit Entscheidung vom 14. November 2013 ebenfalls zurückgewiesen, weil sie in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht unbegründet seien. Diese Entscheidungen waren nicht Gegenstand einer Klage oder einer Beschwerde.

26      Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 entschied die Einstellungsbehörde, den Einstellungsvertrag des Rechtsmittelführers nach Art. 47 Buchst. c Ziff. i und Art. 119 der BSB zu kündigen (im Folgenden: ursprüngliche Kündigung).

27      Diese Entscheidung stützte sich auf zwei Gründe.

28      Den ersten Grund stellte der Verlust des Vertrauens in den Rechtsmittelführer aufgrund seines Verhaltens dar, nämlich zum einen der Nichtbeachtung der sich aus Art. 20 und Art. 59 Abs. 1 Unterabs. 2 des Statuts ergebenden Verpflichtungen zur Mitteilung der Adresse des Wohn- oder – bei Krankheit oder Unfall – des Aufenthaltsorts, weil die insoweit unterlassene Mitwirkung die Kontaktaufnahmen des EAD und des Ärztlichen Dienstes mit dem Rechtsmittelführer behindert haben soll, und zum anderen eine für nicht ausreichend befundene Mitwirkung im Rahmen des laufenden Invaliditätsverfahrens. Mit dem zweiten Grund berief sich die Einstellungsbehörde auf das dienstliche Interesse in Anbetracht der Schwierigkeiten, die bei der Delegation in Kiew bezogen auf das Personal und den IT‑Support, in dem der Rechtsmittelführer tätig gewesen sei, aufgetreten seien.

29      Am 29. April 2014 legte der Rechtsmittelführer auf der Grundlage von Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die ursprüngliche Kündigung ein (im Folgenden: Beschwerde von 2014).

30      Mit Entscheidung vom 27. August 2014, die dem Rechtsmittelführer am 1. September 2014 zuging, wies die Einstellungsbehörde die Beschwerde zurück (im Folgenden: Zurückweisung der Beschwerde von 2014).

31      In dieser Entscheidung stellte die Einstellungsbehörde den Gang der Ereignisse seit Oktober 2011 und insbesondere seit der medizinischen Evakuierung des Rechtsmittelführers im März 2012 ausführlich dar, wobei sie diejenigen hervorhob, die ihrer Ansicht nach das dem Rechtsmittelführer vorgeworfene Fehlverhalten zeigten. So hob die Einstellungsbehörde mehrere konkrete Sachverhaltselemente hervor, aus denen sich ihrer Auffassung nach ergab, dass der Rechtsmittelführer es versäumt habe, seinen sich aus dem Statut ergebenden Pflichten nachzukommen und die Verwaltung, insbesondere die Personaldienststelle der Delegation in Kiew, durch rechtzeitige Mitteilung der jeweiligen Adressen, an denen er sich in den Jahren 2012 und 2013 aufgehalten habe, auf dem aktuellen Stand zu halten.

32      In der Zurückweisung der Beschwerde von 2014 wurde klargestellt, dass sich die dem Rechtsmittelführer vorgeworfene mangelnde Mitwirkung nicht nur auf sein Verhalten im Rahmen des Invaliditätsverfahrens bezogen habe, sondern auch für die ärztliche Kontrolle in Bezug auf seinen Krankheitsurlaub und seine medizinische Evakuierung gegolten habe. Was die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses angeht, verwies die Einstellungsbehörde auch auf den Umstand, dass der Rechtsmittelführer dem EAD gedroht habe, Dokumente oder Notizen über Fehler oder Pflichtverletzungen zu verbreiten oder zu veröffentlichen, die der EAD oder die Kommission begangen haben soll. Weiterhin habe der Rechtsmittelführer zwischen Dezember 2012 und August 2013 elf Anträge oder Beschwerden eingereicht, die auf die Aufnahme von Verwaltungsuntersuchungen, die Einleitung von Disziplinarverfahren oder die Zahlung von Schadensersatz gerichtet gewesen seien. Diese Anträge und Beschwerden seien alle zurückgewiesen worden. Die Einstellungsbehörde berief sich außerdem auf konkrete Schwierigkeiten, mit denen die Delegation in Kiew aufgrund der längerfristigen Abwesenheit des Rechtsmittelführers konfrontiert gewesen sei, dessen Arbeitslast vollständig auf das Personalmitglied abgewälzt worden sei, das die gleichen Aufgaben wie er wahrgenommen habe.

33      Der Rechtsmittelführer erhob am 8. Dezember 2014 beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eine Klage, mit der er im Wesentlichen beantragte, die ursprüngliche Kündigung aufzuheben sowie den EAD zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen zu zahlen, die er erhalten hätte, wenn sein Vertrag nicht gekündigt worden wäre, und den Bezügen und Leistungen, die er tatsächlich erhalten habe. Zur Stützung dieser Klage fügte er der Klageschrift eine Reihe von Anlagen bei.

34      Mit Urteil vom 5. Februar 2016, GV/EAD (F‑137/14, EU:F:2016:14), hob das Gericht für den öffentlichen Dienst die ursprüngliche Kündigung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

35      Am 30. Juni 2016 teilte die Einstellungsbehörde dem Rechtsmittelführer mit, dass sie beabsichtige, seinen Vertrag gemäß Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB aus den in der ursprünglichen Kündigung genannten Gründen erneut zu beenden, und gab ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

36      In seiner mit Schreiben vom 28. Juli 2016 übermittelten Stellungnahme stellte der Rechtsmittelführer die Begründetheit des Entscheidungsentwurfs in Frage, wobei er die Hauptkritikpunkte wiederholte, die er gegen die ursprüngliche Kündigung vorgebracht hatte. Zum zweiten, das dienstliche Interesse betreffenden Kündigungsgrund hob er ferner hervor, dass die Möglichkeit, ihm 2016 zu kündigen, nicht auf der Grundlage der Situation bei der Delegation in Kiew beurteilt werden könne, wie sie sich zum Zeitpunkt der ursprünglichen, 2014 ausgesprochenen Kündigung dargestellt habe, da die IT‑Dienste neu organisiert worden seien, was zur Übertragung der Aufgaben des regionalen IT‑Supports auf eine andere Delegation geführt habe.

37      Mit der streitigen Entscheidung beendete die Einstellungsbehörde den Einstellungsvertrag des Rechtsmittelführers mit Wirkung vom 19. Juni 2017. Hinsichtlich des ersten Kündigungsgrundes hielt sie den vom Rechtsmittelführer in seiner Stellungnahme geltend gemachten Gesichtspunkten zum Trotz daran fest, dass dessen Verhalten zwischen dem 1. Januar 2011 und dem Ende des Jahres 2013 zu einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien geführt habe. Zum zweiten Kündigungsgrund hinsichtlich des dienstlichen Interesses angesichts der Situation der Delegation in Kiew räumte sie ein, dass sich die Situation bei dieser Delegation seit 2014 geändert habe. Auf der Grundlage einer Neubeurteilung der Gesamtsituation des EAD-Personals, die Delegationen eingeschlossen, sowie des Bedarfs der Dienststelle ging sie gleichwohl davon aus, dass kein absehbarer Bedarf an zusätzlichem IT‑Personal beim EAD bestehe und dass es daher keine Möglichkeit gebe, dem Rechtsmittelführer eine Stelle anzubieten, die seiner beruflichen Qualifikation und Erfahrung entspreche.

38      Am 18. Dezember 2016 legte der Rechtsmittelführer nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen die streitige Entscheidung ein.

39      Mit Entscheidung vom 19. April 2017 wies die Einstellungsbehörde diese Beschwerde zurück.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

40      Mit am 31. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob der Rechtsmittelführer eine Klage zum einen auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der ihm entstanden sein soll.

41      Zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung der streitigen Entscheidung machte er drei Klagegründe geltend, und zwar erstens offensichtliche Beurteilungsfehler hinsichtlich der von der Einstellungsbehörde in der streitigen Entscheidung erhobenen Vorwürfe und des dort angeführten dienstlichen Interesses, zweitens einen Verstoß des EAD gegen seine Fürsorgepflicht, gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit sowie gegen die Art. 30 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und drittens eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Begründung der streitigen Entscheidung zum dienstlichen Interesse.

42      Den Antrag auf Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens stützte er darauf, dass seine physische und psychische Gesundheit aufgrund seines labilen Zustands durch die streitige Entscheidung außerordentlich belastet worden sei.

43      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage insgesamt abgewiesen und dem Rechtsmittelführer die Kosten auferlegt, darunter auch die Kosten eines Zwischenstreits über die Verbreitung von Verfahrensvorgängen durch diese Partei an dritte Personen in einem Fall, in dem diese Verfahrensvorgänge nicht für die Vertretung der Interessen dieser Partei übermittelt wurden.

 Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

44      Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben sowie

–        die streitige Entscheidung aufzuheben und den EAD zu verurteilen, den erlittenen immateriellen Schaden zu ersetzen, oder,

–        hilfsweise, die Rechtssache nach Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Gericht zurückzuverweisen und dem EAD die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

45      Der EAD beantragt,

–        das Rechtsmittel als teilweise unzulässig und in jedem Fall als insgesamt unbegründet zurückzuweisen und

–        dem Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

46      Zur Stützung seines Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sieben Gründe geltend, und zwar erstens eine Verletzung des Rechts auf eine faire Anhörung, zweitens einen Beurteilungsfehler des Gerichts hinsichtlich der Verletzung der Fürsorgepflicht durch den EAD, drittens Rechtsfehler bei der Beurteilung der Verstöße gegen seine Informations- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Verwaltung im Hinblick auf seine psychische Erkrankung, viertens einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung von Art. 7 des Anhangs II des Statuts, fünftens einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien, sechstens eine Verfälschung von Tatsachen und siebtens, auf die Kosten bezogen, einen Verstoß gegen Art. 17a des Statuts.

47      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich sämtliche Rechtsmittelgründe des vorliegenden Rechtsmittels mit Ausnahme des siebten auf den ersten Kündigungsgrund – die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses – beziehen.

48      Bevor jeder Rechtsmittelgrund im Einzelnen geprüft wird, ist insoweit darauf zu verweisen, dass die Feststellung der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nach den Ausführungen des Gerichts mit verschiedenen, dem Rechtsmittelführer angelasteten Verhaltensweisen seit seiner medizinischen Evakuierung im März 2012 begründet wurde. In Rn. 49 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass es sich bei diesen Verhaltensweisen, die als Verstöße gegen das Statut und die Mitwirkungs- und Treuepflicht des Rechtsmittelführers gegenüber der Verwaltung angesehen worden seien, erstens um die Nichtbeachtung seiner sich aus dem Statut ergebenden Pflichten hinsichtlich seines Wohnorts nach seiner medizinischen Evakuierung, zweitens um die mangelnde Mitwirkung im Rahmen der Betreuung seiner medizinischen Situation, drittens um die Äußerung von Drohungen mit der Verbreitung oder der Veröffentlichung von Dokumenten oder Informationen über den EAD oder den Ärztlichen Dienst und viertens um die Einreichung einer Beschwerde und mehrerer Anträge nach Art. 24 bzw. Art. 90 Abs. 1 des Statuts im März 2013, die sämtlich zurückgewiesen worden seien, gehandelt habe. In Rn. 58 des angefochtenen Urteils ist das Gericht davon ausgegangen, dass der erste Kündigungsgrund auf einer Gesamtwürdigung verschiedener Verhaltensweisen beruhe, die dem Rechtsmittelführer in der ursprünglichen Kündigung in ihrer durch die Zurückweisung der Beschwerde von 2014 ergänzten Form vorgeworfen worden seien, und dass diese Verhaltensweisen folglich nicht voneinander isoliert, sondern zusammen zu prüfen seien.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

49      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, sein Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 47 Abs. 2 der Charta niedergelegt sei, verletzt zu haben.

 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

50      Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, seine Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt zu haben, da es seinem Antrag nicht entsprochen habe, den EAD zu verpflichten, die für die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe relevanten E‑Mails vorzulegen. Er beruft sich darauf, erstmals im Januar 2014 im Rahmen der ursprünglichen Kündigung darüber informiert worden zu sein, dass ihm ein Verstoß gegen seine Pflichten zur Mitteilung seines Aufenthaltsorts während seines Krankheitsurlaubs gegenüber der Verwaltung vorgeworfen werde. Zu diesem Zeitpunkt habe er allerdings keinen Zugang zu seinem dienstlichen E‑Mail-Konto mehr gehabt und deshalb nicht mehr über die gesamte Korrespondenz mit der Verwaltung verfügt, sondern nur über E‑Mails bis etwa Februar 2012 sowie über einige vereinzelte spätere E‑Mails. Daher habe er, wie in Rn. 63 seiner Klageschrift ausgeführt, nicht mehr überprüfen können, ob sich in den zahlreichen weiteren mit der Verwaltung gewechselten E‑Mails einschlägige Informationen befunden hätten. Zudem sei er auch wegen seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen, sich an die verschiedenen E‑Mails, die er an die Verwaltung gesandt habe, um sie über seinen Aufenthaltsort zu informieren, zu erinnern und genauer zu bezeichnen. Um seine Verteidigungsmöglichkeiten nicht einzuschränken, hätte das Gericht dem EAD somit aufgeben müssen, diese E‑Mails vorzulegen.

51      Der EAD macht geltend, dass dieser Teil als unbegründet zurückzuweisen sei, da der Rechtmittelführer Gelegenheit gehabt habe, sich im Rahmen des kontradiktorischen Verfahrens im ersten Rechtszug zu verteidigen, und das Gericht nichts anderes getan habe, als auf Grundlage des Akteninhalts zu entscheiden.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

52      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren gestützt, da das Gericht dem Antrag des Rechtsmittelführers nicht entsprochen habe, den EAD – wohl über prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme – zu zwingen, den Rechtsmittelführer möglicherweise entlastende Beweise vorzulegen, die in den zwischen ihm und dem EAD während seines Krankheitsurlaubs ausgetauschten E‑Mails enthalten seien, zu denen er zu dem Zeitpunkt, als die ursprüngliche Kündigung ausgesprochen worden sei, keinen Zugang mehr gehabt habe. In diesen E‑Mails könnten, so der Rechtsmittelführer, Informationen über seinen Aufenthaltsort enthalten sein, die er der Verwaltung des EAD mitgeteilt habe.

53      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es, was die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Würdigung von Anträgen einer Partei auf prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweisaufnahme betrifft, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs allein Sache des Gerichts ist, zu entscheiden, ob das ihm in einer Rechtssache vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedarf (Urteil vom 22. November 2007, Sniace/Kommission, C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 26. September 2019, Barata/Parlament, C‑71/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:793, Rn. 52). Es ist somit allein Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit eines Antrags auf eine prozessleitende Maßnahme im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit der Durchführung dieser Maßnahme zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2009, Erste Bank Group u. a./Kommission, C‑125/07 P, C‑133/07 P und C‑137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 320).

54      Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt nämlich seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen ist, sofern nicht dem Gericht vorgelegte Beweismittel verfälscht worden sind oder die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts sich aus den Akten ergibt (Urteile vom 12. Juni 2014, Deltafina/Kommission, C‑578/11 P, EU:C:2014:1742, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Januar 2017, Duravit u. a./Kommission, C‑609/13 P, EU:C:2017:46, Rn. 108).

55      Da das Gericht insbesondere in den Rn. 63 bis 71 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen ist, dass es auf Grundlage der Akte über ausreichende Anhaltspunkte verfüge, die das dem Rechtsmittelführer in Bezug auf die Beachtung seiner Pflichten zur Mitteilung oder zur Einholung einer Genehmigung hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte während des Krankheitsurlaubs vorgeworfene Verhalten bestätigen, und der Rechtsmittelführer im Rahmen des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes nicht präzisiert, inwieweit das Gericht diese Beweismittel verfälscht haben soll oder warum die Feststellungen des Gerichts sachlich unrichtig sein sollen, ist dieser Teil als unzulässig zurückzuweisen.

56      Da der Rechtsmittelführer überdies im Rahmen des sechsten Rechtsmittelgrundes vorträgt, das Gericht habe insbesondere in den Rn. 64 bis 66 und 70 des angefochtenen Urteils Tatsachen verfälscht oder es versäumt, die von ihm im ersten Rechtszug vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen, ist darauf zu verweisen, dass bei der Prüfung des sechsten Rechtsmittelgrundes, insbesondere in den Rn. 110, 119, 124, 129 und 135 des vorliegenden Urteils, im Ergebnis festgestellt werden wird, dass der Rechtsmittelführer nicht nachweist, dass das Gericht die sich auf sein Verhalten beziehenden Beweismittel verfälscht hat.

 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

57      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt zu haben, dass es an die Darstellung in seiner Klageschrift strengere Maßstäbe angelegt habe als beim EAD an die Begründung der streitigen Entscheidung.

58      Das Gericht habe in Rn. 44 des angefochtenen Urteils entschieden, dass der Kläger gehalten sei, die Erwägungen zu jedem von ihm geltend gemachten Klagegrund hinreichend gegliedert darzustellen, und das Gericht nicht wegen fehlender Struktur der Klageschrift oder mangelnder Prägnanz des Klägers dazu verpflichtet werden könne, die rechtliche Argumentation, die zur Stützung eines Klagegrundes gedacht sei, unter Bündelung verschiedener über die Klageschrift verteilter Gesichtspunkte zusammenzusuchen, was die Gefahr mit sich brächte, den Klagegrund in einer Weise zu rekonstruieren, der ihm eine Tragweite verliehe, die er in der Vorstellung des Klägers nicht gehabt habe. In den Rn. 46 bis 49 des angefochtenen Urteils habe es das Gericht dagegen gebilligt, dass Grundlage und Inhalt der streitigen Entscheidung unter Berücksichtigung in dieser Entscheidung enthaltener ausdrücklicher und impliziter Verweise bestimmt würden, ohne vom EAD zu verlangen, dass er diese hinreichend gegliedert darlege.

59      Der EAD tritt dem Vorbringen des Rechtsmittelführers zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes entgegen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

60      Es ist zum einen festzustellen, dass das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils lediglich die Schlussfolgerungen aus seiner in den Rn. 41 und 42 des Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts gezogen hat.

61      In Rn. 44 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich lediglich ausgeführt, dass aus dieser Rechtsprechung eine Verpflichtung des Klägers folge, die Erwägungen zu jedem von ihm geltend gemachten Klagegrund hinreichend gegliedert darzustellen, und das Gericht nicht wegen fehlender Struktur der Klageschrift oder mangelnder Prägnanz des Klägers dazu verpflichtet werden könne, die rechtliche Argumentation, die zur Stützung eines Klagegrundes gedacht sei, unter Bündelung verschiedener über die Klageschrift verteilter Gesichtspunkte zusammenzusuchen, was die Gefahr mit sich brächte, den Klagegrund in einer Weise zu rekonstruieren, der ihm eine Tragweite verliehe, die er in der Vorstellung des Klägers nicht gehabt habe. Ein anderes Ergebnis widerspräche nach der in dieser Randnummer geäußerten Ansicht des Gerichts sowohl einer geordneten Rechtspflege als auch dem Beibringungsgrundsatz und den Verteidigungsrechten des Beklagten.

62      Da das Gericht in Rn. 44 des angefochtenen Urteils somit keine Anforderungen an die Darstellung in der Klageschrift aufgestellt hat, die über die allgemein geltenden Anforderungen hinausgehen, die in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung des Gerichts für alle Klageschriften vorgesehen sind, kann in dieser Randnummer keine Verletzung des Rechts auf Anhörung gesehen werden.

63      Zum anderen kann diese Schlussfolgerung nicht durch die bloße Feststellung des Gerichts in den Rn. 46 bis 49 des angefochtenen Urteils entkräftet werden, dass die Begründung der streitigen Entscheidung auf das Schreiben vom 30. Juni 2016 verweist, das auf die ursprüngliche Kündigung verweist, die ihrerseits untrennbar mit der Zurückweisung der Beschwerde von 2014 verbunden ist. Denn die in Rn. 44 des angefochtenen Urteils genannten Anforderungen, wie sie sich insbesondere aus Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts ergeben, beziehen sich ausschließlich auf den Inhalt der Klageschrift und können nicht entsprechend auf den Inhalt des angefochtenen Rechtsakts, mithin auf den Inhalt der streitigen Entscheidung angewandt werden. Folglich hat das Gericht den EAD insoweit nicht günstiger behandelt als den Rechtsmittelführer.

64      Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zu verwerfen, und der erste Rechtsmittelgrund ist insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

65      Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich insbesondere auf die Rn. 114, 117 und 122 bis 124 des angefochtenen Urteils bezieht, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es einen Verstoß des EAD gegen seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Rechtsmittelführer verneint habe. Der EAD hätte ihm erstens – insbesondere aufgrund des Umstands, dass er an einer schweren psychischen Erkrankung gelitten habe – eine Warnung hinsichtlich der Verstöße gegen die Mitteilungspflicht während seines Krankheitsurlaubs, die ihm in der streitigen Entscheidung vorgeworfen würden, zukommen lassen müssen. Er hätte ihn zweitens im Rahmen seiner Erkrankung, insbesondere zwischen Ende 2011 und März 2012, unterstützen und drittens die Frage prüfen müssen, ob die ihm im Zusammenhang mit dem ersten Kündigungsgrund vorgeworfenen Verstöße auf dieser Erkrankung hätten beruhen können.

66      Der EAD macht geltend, der zweite Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da der Rechtsmittelführer im Wesentlichen eine neue Tatsachenwürdigung begehre.

 Würdigung durch den Gerichtshof

67      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof die Fürsorgepflicht als einen Begriff definiert hat, der das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das mit dem Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und den Beamten geschaffen wurde. Dieses Gleichgewicht erfordert insbesondere, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Tatsachen berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt (Urteile vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission, 33/79 und 75/79, EU:C:1980:139, Rn. 22 und 23, sowie vom 4. Juni 2020, Schokker/EASA, C‑310/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:435, Rn. 55). Dies ergibt sich auch aus dem in Art. 41 der Charta verankerten Grundsatz der guten Verwaltung.

68      Was zum einen die Frage angeht, ob die der Verwaltung obliegende Fürsorgepflicht eine Verpflichtung beinhaltet, die Bediensteten in einer Situation wie der hier in Rede stehenden bei einem Verstoß gegen ihre Mitteilungspflichten zu warnen, ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 123 des angefochtenen Urteils unter Bezugnahme auf dessen Rn. 95 davon ausgegangen ist, dass derartige Warnungen gegenüber dem Rechtsmittelführer tatsächlich ausgesprochen wurden. In letzterer Randnummer hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht auf einem einzigen Verhalten beruht habe, sondern auf einer Abfolge von Verhaltensweisen, die für unangemessen befunden worden seien, und dass – wie u. a. in Rn. 76 dieses Urteils ausgeführt – mehrere dieser Verhaltensweisen Anlass dazu gegeben hätten, ihre Unangemessenheit klarzustellen. In dieser Rn. 76 hat sich das Gericht auf zwei E‑Mails des Ärztlichen Dienstes vom 16. Juli und 27. September 2012 sowie auf E‑Mails des EAD vom 30. September und 1. Oktober 2012 bezogen, mit denen die Verwaltung den Rechtsmittelführer auf seine Pflicht, im Rahmen der Betreuung seiner medizinischen Situation mit ihr zusammenzuarbeiten, und die dienstrechtlichen und disziplinarischen Folgen, die ihm bei einer Weigerung drohten, aufmerksam gemacht hatte. Diese Klarstellungen ließ der Rechtsmittelführer allerdings weitgehend unbeachtet. In Rn. 96 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass diese Klarstellungen ungeachtet ihrer punktuellen Tragweite u. a. aufgrund ihrer Wiederholung geeignet gewesen seien, den Rechtsmittelführer zu veranlassen, die Angemessenheit seines Verhaltens gegenüber der Verwaltung allgemein zu überdenken. In diesem Zusammenhang vertrat das Gericht in der angeführten Randnummer die Auffassung, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Rechtsmittelführer trotz allem guten Willen gezeigt habe, und im Übrigen ebenso wenig davon, dass die Verwaltung bei ihm ein berechtigtes Vertrauen hervorgerufen habe, dass sein Verhalten keine rechtlichen Folgen, einschließlich hinsichtlich der Weiterführung seines Vertrags, nach sich ziehen würde.

69      Ferner hat das Gericht in Rn. 97 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Einstellungsbehörde aufgrund des weiten Ermessens, über das sie bei einem Fehlverhalten verfüge, das die Kündigung eines Bediensteten auf Zeit rechtfertigen könne, nicht dazu verpflichtet sei, ein Disziplinarverfahren gegen den Rechtsmittelführer einzuleiten, anstatt auf die in Art. 47 Buchst. c der BSB vorgesehene Möglichkeit zur einseitigen Vertragsbeendigung zurückzugreifen.

70      Daraus ergibt sich, dass sich das Gericht zwar nicht auf eine „Warnung“ bezogen hat, mit der die Verwaltung den Rechtsmittelführer ausdrücklich oder förmlich darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass die Nichteinhaltung der Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten zu seiner Kündigung führen würde, sondern vielmehr auf Klarstellungen, in denen darauf verwiesen wurde, dass die Nichtbeachtung dieser Pflichten dienstrechtliche und disziplinarische Folgen nach sich ziehen würde.

71      Unter diesen Umständen hat das Gericht keinerlei Rechtsfehler begangen.

72      Zum anderen ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelführer zu diesem Gesichtspunkt keinerlei Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln durch das Gericht geltend macht, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt, sein Vorbringen im ersten Rechtszug zu wiederholen, ohne zu präzisieren, welche Rechts- und Beurteilungsfehler das Gericht bezogen auf die Fürsorgepflicht begangen haben soll. Zweitens führt er zur angeblich mangelnden Unterstützung des EAD im Zusammenhang mit seiner Erkrankung und zum Verstoß gegen die für psychiatrische Notfälle geltenden Bestimmungen lediglich aus, dass das Gericht seinen Vortrag in Rn. 122 des angefochtenen Urteils nicht ausreichend berücksichtigt habe. Drittens wendet er sich, was die angeblich unterlassene Prüfung der Frage betrifft, ob das ihm vorgeworfene Fehlverhalten seinem Gesundheitszustand zuzurechnen gewesen sei, im Wesentlichen gegen die Würdigung des Gerichts in Rn. 124 des angefochtenen Urteils, wonach es keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme gegeben habe, dass das dem Rechtsmittelführer vorgeworfene Fehlverhalten auf seiner psychischen Erkrankung beruhen könnte, und dem EAD nicht vorgehalten werden könne, keine Untersuchung eingeleitet zu haben.

73      Mit diesem Vorbringen versucht der Rechtsmittelführer somit, ohne eine Verfälschung geltend zu machen, zu erreichen, dass der Gerichtshof eine neue Würdigung des vom Gericht festgestellten Sachverhalts vornimmt.

74      Nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist ein Rechtsmittel aber auf Rechtsfragen beschränkt. Der Rechtsmittelführer kann folglich nicht erreichen, dass der Gerichtshof die Würdigung des Gerichts durch seine eigene ersetzt. Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen sowie für die Würdigung der ihm vorgelegten Beweise allein das Gericht zuständig. Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteile vom 26. Januar 2017, Zucchetti Rubinetteria/Kommission, C‑618/13 P, EU:C:2017:48, Rn. 68, und vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C‑150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 79).

75      Der zweite Rechtsmittelgrund ist folglich als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet und damit insgesamt zurückzuweisen.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

76      Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 121 bis 125, 137 und 142 des angefochtenen Urteils richtet, wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, offensichtliche Rechtsfehler bei der Würdigung der ihm vorgeworfenen Verletzungen seiner Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten gegenüber der Verwaltung begangen zu haben. Das Gericht habe es insbesondere versäumt, bei der Würdigung des Verhaltens des Rechtsmittelführers dessen psychische Erkrankung zu berücksichtigen, um die Schwere seines Fehlverhaltens abzumildern oder ihn sogar von jeglicher Verantwortlichkeit freizusprechen.

77      Der Rechtsmittelführer macht erstens geltend, das Gericht sei verpflichtet gewesen, zu überprüfen, ob die ihm vorgeworfenen Pflichtverletzungen durch die Auswirkungen seiner psychischen Erkrankung begünstigt oder verursacht worden seien. Dies habe das Gericht nicht getan, sondern von vornherein angenommen, dass eine Prüfung nicht vorgenommen werden müsse. Das Gericht habe nämlich in Rn. 71 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass er sich nicht auf seinen Gesundheitszustand berufen könne, um die Nichteinhaltung seiner sich aus dem Statut ergebenden Pflichten zu seinem Aufenthaltsort zu rechtfertigen. Derartige Ausführungen beruhten auf völlig falschen Annahmen und entbehrten offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage.

78      Zweitens habe das Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass er während seines Krankheitsurlaubs zahlreiche Schreiben an die Verwaltung gerichtet habe, um daraus zu schließen, dass er imstande gewesen sei, eine normale Bearbeitung seiner Angelegenheiten in administrativer Hinsicht sicherzustellen. Diese Schlussfolgerung sei falsch, da eine Person, die an einer ausgeprägten psychischen Störung der Wahrnehmung oder der Beurteilung von Sachverhalten leide, trotzdem zahlreiche E‑Mails erstellen und versenden könne. Im vorliegenden Fall habe seine psychische Erkrankung ihn daran gehindert, „normal zu funktionieren“, wie sich aus den im ersten Rechtszug vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ergebe. In Ermangelung eines diesen ärztlichen Stellungnahmen widersprechenden medizinischen Gutachtens hätte das Gericht aus dem bloßen Umstand, dass er mit der Verwaltung eine Korrespondenz geführt habe, nicht einfach ableiten dürfen, dass er in der Lage gewesen wäre, „normal zu funktionieren“.

79      Drittens bedeute der Umstand, dass er von Dritten u. a. in rechtlicher Hinsicht Rat habe einholen können, entgegen den Feststellungen des Gerichts in den Rn. 98 und 124 des angefochtenen Urteils nicht, dass er trotz seiner psychischen Erkrankung fähig gewesen wäre, gemäß diesem Rat zu handeln.

80      Viertens habe das Gericht auch nicht berücksichtigt, dass der EAD die Auswirkungen der psychischen Erkrankung des Rechtsmittelführers zu dessen Lasten berücksichtigt habe, da ihm zumindest auch wegen dieser Erkrankung gekündigt worden sei. Dies sei entgegen der Ausführungen des Gerichts in Rn. 99 des angefochtenen Urteils sehr wohl in den Rn. 51, 73, 93 und 124 der Klageschrift substantiiert worden.

81      Der EAD macht geltend, der Rechtsmittelführer lege nicht dar, inwieweit die Feststellungen des Gerichts rechtsfehlerhaft sein sollten. Er beschränke sich auf die pauschale Behauptung, das Gericht habe bei der Beurteilung seines „Verschuldens“ „eklatante Rechtsfehler“ begangen, und ziehe zur Stützung seiner Argumentation abstrakte, grob vereinfachende Beispiele heran, die in keiner Weise auf die tatsächlichen Umstände übertragbar seien, die dem Verfahren vor dem Gericht zugrunde lägen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

82      Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, rechtsfehlerhaft entschieden zu haben, dass er sich nicht auf seinen Gesundheitszustand berufen könne, um die Nichtbeachtung der ihm nach dem Statut obliegenden Pflichten hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte zu rechtfertigen.

83      Hierzu ist erstens festzustellen, dass Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 des Statuts, die die Mitteilungspflichten in Bezug auf den Wohnort regeln, ausschließlich im Fall des Krankheitsurlaubs gelten, wie das Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat. Aus dem Wortlaut von Art. 60 Abs. 2 des Statuts ergibt sich nämlich eindeutig, dass ein Beamter, der seinen Krankheitsurlaub an einem anderen Ort als dem seiner dienstlichen Verwendung zu verbringen beabsichtigt, vorher die Zustimmung der Anstellungsbehörde einzuholen hat. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist somit klar und eindeutig und sieht keine Ausnahme von der Pflicht zur Einholung einer Zustimmung vor, die mit der Art der Erkrankung – wie einem Problem psychischer oder psychiatrischer Art – zusammenhinge.

84      Daher ist im Ergebnis festzuhalten, dass das Gericht insbesondere in Rn. 71 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei entschieden hat, dass eine Erkrankung die Nichteinhaltung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Pflichten grundsätzlich nicht rechtfertigen kann.

85      Zweitens trägt der Rechtsmitteführer nichts vor, was sein Vorbringen stützen könnte, wonach die psychische Erkrankung, an der er gelitten habe, derartige Besonderheiten aufgewiesen hätte, dass sie ein solches Fehlverhalten rechtfertigen könnte.

86      Der dritte Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

87      Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, Art. 7 des Anhangs II des Statuts rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt zu haben. Im Einzelnen rügt er, das Gericht sei in Rn. 78 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen, dass er gegen seine Mitwirkungspflicht im Rahmen des Invaliditätsverfahrens verstoßen habe, indem er sich geweigert habe, seinen Arzt für die Invaliditätskommission selbst zu benennen.

88      Zum einen hätte das Gericht diesen Gesichtspunkt nicht prüfen dürfen, da die streitige Entscheidung nicht darauf gestützt worden sei und der EAD ihm diesen Vorwurf somit nicht gemacht habe. Das Gericht habe das angefochtene Urteil also mit einem Umstand begründet, den der EAD dem Rechtsmittelführer in der Begründung der Entscheidung nicht vorgeworfen habe.

89      Zum anderen hätten es – selbst wenn die angebliche Weigerung des Rechtsmittelführers Teil der Begründung der streitigen Entscheidung gewesen wäre – die von ihm konsultierten Ärzte abgelehnt, sich am Invaliditätsverfahren zu beteiligen, so dass ihm ein Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht nicht angelastet werden könne. Aus der Zurückweisung der Beschwerde von 2014 ergebe sich nämlich, dass die vom Rechtsmittelführer konsultierten Ärzte insbesondere aufgrund des ihnen gemachten Vorwurfs, Gefälligkeitsgutachten ausgestellt zu haben, nicht willens gewesen seien, sich am Invaliditätsverfahren zu beteiligen. Dieser Umstand könne aber nicht dem Rechtsmittelführer angelastet werden.

90      Der EAD macht geltend, der vom Rechtsmittelführer erhobene Vorwurf, das Gericht habe Art. 7 des Anhangs II des Statuts rechtsfehlerhaft angewandt, gehe fehl, ebenso wie der Vorwurf, das Gericht habe einen Umstand herangezogen, den der EAD bei der Kündigung des Vertrags des Betroffenen nicht in Erwägung gezogen habe.

 Würdigung durch den Gerichtshof

91      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils klargestellt hat, dass der Inhalt der streitigen Entscheidung unter Berücksichtigung der Begründung der ursprünglichen Kündigung in ihrer insbesondere durch die Zurückweisung der Beschwerde von 2014 ergänzten Form zu bestimmen ist. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass die streitige Entscheidung u. a. auf die im Januar 2014 getroffene Feststellung gestützt war, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem EAD und dem Rechtsmittelführer aufgrund von mehreren Verhaltensweisen des Rechtsmittelführers seit seiner medizinischen Evakuierung im März 2012 zerstört sei, darunter vor allem eine mangelnde Mitwirkung im Rahmen der Betreuung seiner medizinischen Situation. Im Rahmen der Würdigung dieser Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem EAD und dem Rechtsmittelführer hat das Gericht in Rn. 78 des angefochtenen Urteils neben weiteren Gesichtspunkten und auf Grundlage des Inhalts der Beschwerde von 2014 einen gewissen Mangel an Mitwirkung des Rechtsmittelführers bei der Abwicklung des Invaliditätsverfahrens festgestellt.

92      Somit ist erstens die Rüge, das Gericht habe das angefochtene Urteil mit einem Umstand begründet, den der EAD dem Rechtsmittelführer nicht vorgeworfen habe, als unbegründet zurückzuweisen, da die mangelnde Mitwirkung entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers in der Zurückweisung der Beschwerde von 2014 ausdrücklich genannt wurde.

93      Zweitens hat das Gericht, wie aus Rn. 78 des angefochtenen Urteils eindeutig hervorgeht, Art. 7 des Anhangs II des Statuts weder ausgelegt noch angewandt, sondern lediglich im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 14. Dezember 1966, Alfieri/Parlament, 3/66, EU:C:1966:55, S. 655, 672) festgestellt, dass der Rechtsmittelführer dadurch gegen seine grundlegende Treue- und Mitwirkungspflicht verstoßen habe, dass er keinen Arzt als Mitglied der Invaliditätskommission benannt habe, und dass deshalb Art. 7 Abs. 2 Anwendung finde.

94      Drittens bestreitet der Rechtsmittelführer jedenfalls nicht, dass dieses Versäumnis als solches vorgelegen habe, beruft sich aber darauf, dass es ihm nicht angelastet werden könne. Da sich die Kontrolle des Gerichtshofs hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen des Gerichts u. a. darauf erstreckt, ob sich aus den Prozessakten ergibt, dass diese Feststellungen tatsächlich falsch sind, ob Beweismittel verfälscht wurden und wie sie rechtlich zu qualifizieren sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C‑403/04 P und C‑405/04 P, EU:C:2007:52, Rn. 39, und vom 29. November 2018, Bank Tejarat/Rat, C‑248/17 P, EU:C:2018:967, Rn. 37), ist festzustellen, dass dieses Vorbringen jeder Grundlage entbehrt. In der Zurückweisung der Beschwerde von 2014 wird nämlich auf eine Telefonnotiz des für das Invaliditätsverfahren verantwortlichen Arztes vom 31. Oktober 2013 verwiesen, der über ein Telefongespräch vom 14. Februar 2013 berichtet, in dessen Verlauf der Rechtsmittelführer angegeben habe, das Schreiben mit der Aufforderung zur Benennung seines Arztes erhalten zu haben, diese Benennung aber nicht vornehmen zu wollen.

95      Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

96      Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund, der sich gegen Rn. 91 des angefochtenen Urteils richtet, macht der Rechtsmittelführer einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen den Parteien geltend, soweit diese Zerstörung daraus hergeleitet wurde, dass er eine Reihe von Anträgen und Beschwerden eingereicht habe, die von der Verwaltung zurückgewiesen worden seien. Aus diesem Umstand habe die Einstellungsbehörde jedoch nicht den Schluss ziehen dürfen, dass er gegen seine Mitwirkungs- und Treuepflicht verstoßen habe. Insoweit habe das Gericht zum einen verkannt, dass die Einreichung von Anträgen und Beschwerden für die Bediensteten der Union eine grundlegende Möglichkeit darstelle, Entscheidungen der Verwaltung einer Überprüfung zuzuführen. Zum anderen habe es verkannt, dass es auf verschiedenen Gründen beruhen könne, wenn Entscheidungen, mit denen Beschwerden oder Anträge zurückgewiesen würden, nicht mit einer Klage oder Beschwerde angefochten würden, und dass dies insbesondere in Anbetracht der Gründe für die Nichteinlegung eines Rechtsbehelfs nicht bedeute, dass der betreffende Bedienstete von vornherein gewusst habe, dass sein Antrag oder seine Beschwerde unbegründet sei. Der Rechtsmittelführer macht daher geltend, das Gericht hätte die Ausübung seiner Rechte nicht mit der Erwägung sanktionieren dürfen, dass sein Verhalten geeignet gewesen sei, die Überzeugung der Einstellungsbehörde, das Vertrauensverhältnis sei zerstört, zu stützen.

97      Der EAD ist der Auffassung, dass die Ausführungen des Rechtsmittelführers zum fünften Rechtsmittelgrund fehlgehen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

98      Mit seinem fünften Rechtsmittelgrund, mit dem eine rechtsfehlerhafte Würdigung der Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gerügt wird, macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass sich diese Zerstörung nicht daraus herleiten lasse, dass er eine Reihe von Anträgen und Beschwerden eingereicht habe.

99      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 91 des angefochtenen Urteils auf Grundlage der in den Rn. 87 bis 90 dieses Urteils vorgenommenen Würdigung entschieden hat, es könne nicht als widersinnig angesehen werden, dass die Einstellungsbehörde sich durch die Einreichung einer Reihe von Anträgen und Beschwerden, die als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden und nicht Gegenstand einer Klage bzw. einer Beschwerde gewesen seien, in der Überzeugung bestärkt gesehen habe, dass es der Rechtsmittelführer gegenüber der Verwaltung an Mitwirkung und Treue, die eng mit dem Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihren Bediensteten verknüpft sind, habe fehlen lassen.

100    Die Treuepflicht verpflichtet den betreffenden Beamten nämlich nicht nur, Verhaltensweisen zu unterlassen, die dem Ansehen seines Amtes sowie dem Respekt gegenüber dem Organ und seinen Funktionsträgern abträglich sein könnten, sondern verlangt von ihm, zumal wenn er einer höheren Besoldungsgruppe angehört, auch ein Verhalten, das über jeden Verdacht erhaben ist, damit das zwischen ihm und dem Organ bestehende Vertrauensverhältnis erhalten bleibt.

101    Auf Grundlage dieser Erwägungen kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass eine gewisse Form von Querulanz, die sich – wie im vorliegenden Fall – dadurch äußert, dass innerhalb kurzer Zeit besonders viele Anträge und Beschwerden eingereicht werden, die Feststellung eines Verstoßes gegen die Treue- und Mitwirkungspflicht des betreffenden Beamten oder Bediensteten gegenüber der Verwaltung rechtfertigen oder erhärten kann.

102    Das Gericht hat seine Würdigung außerdem nuanciert, da es einerseits in Rn. 91 des angefochtenen Urteils anerkannt hat, dass die Einreichung von Anträgen und Beschwerden geeignet gewesen sei, die Anstellungsbehörde in ihrer Überzeugung zu bestärken, und andererseits in Rn. 90 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass einem Beamten oder Bediensteten der Versuch, die Verteidigung seiner Rechte zu gewährleisten, nicht vorgeworfen werden könne.

103    Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum sechsten Rechtsmittelgrund

104    Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund, der aus fünf Teilen besteht, macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 64 bis 66, 70, 72, 76, 90, 95, 96 und 124 des angefochtenen Urteils zahlreiche Tatsachen verfälscht, indem es das Urteil auf Tatsachen gestützt habe, die sich nicht aus den Prozessakten ergäben. Jede dieser Verfälschungen reiche für sich genommen für eine Aufhebung des Urteils aus und müsse im Ergebnis dazu führen, dass der Gerichtshof den Anträgen des Rechtsmittelführers stattgebe oder die Rechtssache zumindest an das Gericht zurückverweise.

 Zum ersten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

105    Mit dem gegen Rn. 64 des angefochtenen Urteils gerichteten ersten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, die Beweise für die angebliche Belehrung über die ihm nach dem Statut obliegenden Pflichten verfälscht zu haben, indem es sich auf eine E‑Mail seiner Vorgesetzten, Frau R., vom 16. März 2012 bezogen habe, die keine solche Belehrung enthalte.

106    Der EAD schlägt vor, sämtliche im Rahmen des sechsten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen als unzulässig zurückzuweisen, da der Rechtsmittelführer im Wesentlichen versuche, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

107    Der erste Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes ist entgegen dem Vorbringen des EAD zulässig, da der Rechtsmittelführer mit diesem Teil nicht die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen sucht, sondern vielmehr eine Verfälschung geltend macht, die das Gericht mit seinem Verständnis der E‑Mail vom 16. März 2012 begangen haben soll.

108    Es ist allerdings festzustellen, dass sich der Anlage A.79 zur Klageschrift – der E‑Mail der Vorgesetzten des Rechtsmittelführers, Frau R., vom 16. März 2012 – entnehmen lässt, dass der Rechtsmittelführer vor einer Änderung seines Wohnorts während seines Krankheitsurlaubs ohne Rücksicht auf deren Grund eine Genehmigung von Dr. A.‑G. benötigte und dass ihm die Person mitgeteilt wurde, die er bei der Delegation in Kiew für die Bearbeitung seines Krankheitsurlaubs zu kontaktieren hatte.

109    Somit ergibt sich bereits aus dem Inhalt der Anlage A.79, dass das Gericht dieses Dokument nicht verfälscht hat, als es die Auffassung vertrat, dass es eine Erinnerung an die dem Rechtsmittelführer nach dem Statut obliegenden Pflichten enthalte.

110    Folglich ist der erste Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

111    Mit dem zweiten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Rn. 65, 66 und 70 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise davon ausgegangen zu sein, dass er gegen seine Pflicht verstoßen habe, die Verwaltung über seinen Aufenthaltsort zu informieren, obwohl sich aus den Prozessakten das Gegenteil ergebe.

112    Erstens habe das Gericht, wie sich aus der E‑Mail vom 30. Mai 2012 in Anlage A.41 zur Klageschrift ergebe, zum einen den Umstand verkannt, dass es am 30. Mai 2012, dem Datum seiner Entlassung aus der Charité in Berlin, keinen „Wohnsitzwechsel“ gegeben habe, und zum anderen, dass er am gleichen Tag den medizinischen Dienst kontaktiert und ihm den Bericht der Klinik – der als Anlage A.38 zur Klageschrift vorgelegt worden sei – übersandt habe und um die Genehmigung gebeten habe, die ambulante Behandlung in der Nähe seiner Familie im Schwarzwald durchführen lassen zu können, wie sich aus Anlage A.41 zur Klageschrift ergebe. Da diese Anfrage unbeantwortet geblieben sei, habe er am 1. Juni 2012 den medizinischen Dienst erneut kontaktiert und diese Anfrage – wie sich aus Anlage A.42 zur Klageschrift ergebe – wiederholt. Auch diese Anfrage sei unbeantwortet geblieben. Am 3. Juni 2012 habe er seiner Vorgesetzten geschrieben, um ihr u. a. mitzuteilen, dass er hinsichtlich seines künftigen Aufenthaltsorts keine Antwort vom medizinischen Dienst erhalten habe. Dieses Schreiben finde sich in Anlage A.43 zur Klageschrift. Insoweit habe das Gericht verschwiegen, dass weder der medizinische Dienst noch seine Vorgesetzte noch die Abteilung MDR C3 des EAD auf die mehrfachen Anfragen des Rechtsmittelführers in Bezug auf seinen Aufenthaltsort geantwortet habe. Dieses Verhalten der Verwaltung habe beim Rechtsmittelführer überdies den Eindruck erweckt, dass seine Anfragen bezüglich seines Aufenthaltsorts unwichtig gewesen seien.

113    Zweitens sei die Feststellung in Rn. 65 des angefochtenen Urteils, der Rechtsmittelführer habe nach dem 30. Mai 2012 unabhängig von jeglicher stationären Behandlung den Wohnsitz innerhalb Berlins gewechselt, unrichtig, da sie zum einen nicht berücksichtige, dass die Verwaltung dem Rechtsmittelführer zuvor bestätigt habe, dass ein Wohnsitzwechsel nur mitgeteilt werden müsse, wenn er Berlin verlasse. Zum anderen sei der Wohnsitzwechsel durch das Ende seines stationären Krankenhausaufenthalts bedingt gewesen. Da der Rechtsmittelführer seinen Aufenthalt in dem fraglichen Krankenhaus nicht habe aufrechterhalten können, habe das Gericht das Ende seines stationären Aufenthalts nicht als „Wohnsitzwechsel“ bezeichnen dürfen.

114    Drittens habe das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils nicht berücksichtigt, dass er die Verwaltung mit der in Anlage A.77 zur Klageschrift vorgelegten E‑Mail vom 6. Dezember 2012 bereits über seine neue Adresse in Berlin wie auch seine Vorgesetzte mit den in Anlage A.79 zur Klageschrift vorgelegten E‑Mails vom 19. und 26. März 2012 über seinen Aufenthaltsort informiert habe.

115    Viertens habe das Gericht in Rn. 70 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise und ohne Beweiswürdigung festgestellt, dass die in die Bearbeitung der verschiedenen Teilaspekte seiner Akte eingebundenen Dienststellen zu gewissen Anstrengungen genötigt gewesen seien, um ihn zu lokalisieren, obgleich es kein einziges Schreiben bzw. keine einzige E‑Mail gebe, die den Rechtsmittelführer nicht erreicht und auf die er nicht unmittelbar geantwortet habe. Obwohl der EAD behaupte, er sei am 23. und 24. April 2012 nicht erreichbar gewesen, habe es – wie sich aus Anlage A.36 zur Klageschrift ergebe – an genau diesen Tagen einen E‑Mail-Wechsel gegeben, der das Gegenteil beweise.

116    Der EAD ist der Auffassung, dass der zweite Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes aus den in Rn. 106 des vorliegenden Urteils angeführten Gründen als unzulässig zurückzuweisen sei. Dieser zweite Teil sei lediglich eine Wiederholung der Argumentationslinie der Klageschrift, wonach der Rechtsmittelführer versucht habe, seine unzureichende Mitwirkung u. a. damit zu entschuldigen, dass manche seiner eigenen Mitteilungen bestimmte Adressen mitteilten oder dass die Verwaltung Schritte hätte unternehmen können, um ihn zu kontaktieren. Dabei versäume er es, die Begründung des angefochtenen Urteils in seiner Gesamtheit zu erfassen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

117    Der zweite Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes ist entgegen dem Vorbringen des EAD zulässig, da der Rechtsmittelführer wie im Rahmen des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes nicht die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen sucht, sondern die Verfälschung einer Reihe von Beweismitteln geltend macht.

118    Die Würdigung der vom Rechtsmittelführer im Rahmen des zweiten Teils des sechsten Rechtsmittelgrundes zum Nachweis der dem Gericht vorgeworfenen Verfälschungen und Unterlassungen vorgebrachten Beweismittel lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass das Gericht in den Rn. 65, 66 und 70 des angefochtenen Urteils die Grenzen einer vertretbaren Würdigung dieser Beweismittel offensichtlich überschritten hätte. Die Beweismittel beziehen sich nämlich insbesondere auf die Modalitäten der medizinischen Evakuierung des Rechtsmittelführers und enthalten folglich keinerlei Informationen über die nach seinem stationären Krankenhausaufenthalt in Berlin eingetretenen Wohnsitzwechsel.

119    Daher ist der zweite Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

120    Mit dem dritten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe gegen seine Verpflichtung zur Beweiswürdigung verstoßen, da es in Rn. 72 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die an der Betreuung seiner medizinischen Situation beteiligten Dienststellen zu gewissen Anstrengungen genötigt gewesen seien, um seine verwaltungsrechtliche Situation zu erfragen – wie sich aus der E‑Mail seiner Vorgesetzten, Frau R., vom 5. Juli 2012 ergebe – oder Informationen zu erhalten, wie sich aus der E‑Mail von Dr. S. D. vom 24. Mai 2012 ergebe, in der sich dieser darüber erstaunt gezeigt habe, dass er nicht über die Behandlung und Entwicklung der physischen Erkrankung informiert worden sei. Der Rechtsmittelführer präzisiert insoweit zum einen, dass das Gericht die in Rn. 41 der Klageschrift aufgeführten Beweisangebote hätte würdigen müssen, da der Inhalt der E‑Mail vom 24. Mai 2012 bestritten worden sei, insbesondere weil die Aussagen von Dr. S. D. in Widerspruch zu dessen eigenen, vorherigen Mitteilungen gestanden hätten. Zum anderen habe die E‑Mail vom 5. Juli 2012 darauf beruht, dass die Verwaltung das von ihm bereits zuvor übersandte Attest nicht in das IT‑System eingepflegt habe, wie sich aus seiner Antwort vom 12. Juli 2012 ergebe. Daher hätten die „Anstrengungen“, zu denen die Verwaltung angeblich genötigt gewesen sei, aus einer zweizeiligen E‑Mail seiner Vorgesetzten bestanden, die er zeitnah beantwortet habe und die lediglich durch eine ihm nicht zur Last zu legende Verzögerung bei der Einpflegung des von ihm an den medizinischen Dienst bereits übersandten Attests verursacht worden sei. Das Gericht habe somit die vorgelegten Beweismittel nicht gewürdigt und die für den Rechtsmittelführer sprechenden Umstände verschwiegen.

121    Der EAD schlägt vor, den dritten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes aus den in Rn. 106 des vorliegenden Urteils dargestellten Gründen zurückzuweisen. Zudem sei das Gericht in den Rn. 66 bis 70 des angefochtenen Urteils zu Recht davon ausgegangen, dass der Rechtsmittelführer die Tragweite der ihm obliegenden Verpflichtungen verkannt und die jeweiligen Rollen der Verwaltung und ihrer Bediensteten vertauscht habe.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

122    Mit dem dritten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer im Wesentlichen vor, das Gericht habe im Rahmen der Würdigung in Rn. 72 des angefochtenen Urteils gegen seine Pflicht zur Beweiswürdigung verstoßen, indem es insbesondere die in Rn. 41 der Klageschrift angebotenen Beweisangebote, mithin die Anlagen A.31 und A.38 bis A.40 zur Klageschrift, nicht berücksichtigt habe.

123    Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes trägt der Rechtsmittelführer allerdings nichts zu einer etwaigen Verfälschung von Beweisen vor, da er lediglich seinen rein tatsächlichen Vortrag auf Basis der im ersten Rechtszug vorgelegten Beweise wiederholt. Mit anderen Worten versucht der Rechtsmittelführer unter dem Vorwand, dem Gericht eine Verfälschung von Tatsachen vorzuwerfen, in Wirklichkeit, eine neue Würdigung dieser Tatsachen hinsichtlich seiner mangelnden Mitwirkung im Rahmen der Betreuung seiner medizinischen Situation zu erreichen.

124    Daher ist der dritte Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes in Anbetracht der in Rn. 74 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum vierten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

125    Mit dem vierten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 76, 95 und 96 des angefochtenen Urteils fälschlicherweise angenommen, dass angesichts der Klarstellungen zu einem Teil seiner als unangemessen befundenen Verhaltensweisen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Verwaltung bei ihm ein berechtigtes Vertrauen hervorgerufen habe, dass sein Verhalten keine rechtlichen Folgen, einschließlich hinsichtlich der Weiterführung seines Vertrags, nach sich zöge, obgleich er insbesondere vor der streitigen Entscheidung nicht vorgewarnt worden sei, dass sein für deren Begründung herangezogenes Verhalten gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstoße und eine Beendigung seines Dienstvertrags nach sich ziehen könnte. Der Rechtsmittelführer weist insoweit zum einen darauf hin, dass in der von Herrn H. am 1. Oktober 2012 übersandten E‑Mail – die in Anlage A.74 zur Klageschrift vorgelegt worden sei – von einer möglichen Verminderung von Urlaubsansprüchen oder schlimmstenfalls einer Aussetzung von Gehaltszahlungen, nicht aber von einer Beendigung seines Dienstvertrags die Rede gewesen sei. Zum anderen habe die von Herrn H. am 4. Juni 2012 übersandte E‑Mail – die in Anlage A.44 zur Klageschrift vorgelegt worden sei – einen „Hinweis“ enthalten, bei dem es nicht um das ihm zur Last gelegte Verhalten gegangen sei.

126    Der EAD schlägt – wie schon bei den ersten drei Teilen des sechsten Rechtsmittelgrundes – vor, den vierten Teil dieses Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

127    Mit dem vierten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, dass das Gericht in den Rn. 76, 95 und 96 des angefochtenen Urteils bestimmte Beweismittel, nämlich die Anlagen A.74 und A.44 zur Klageschrift, insofern verfälscht habe, als diese Unterlagen keine Klarstellungen bezüglich seines Verhaltens gegenüber der Verwaltung darstellen könnten.

128    Dieser Teil kann nicht durchgreifen, da der Rechtsmittelführer nicht das Vorliegen einer Verfälschung nachweist, sondern in Wirklichkeit versucht, eine neue Tatsachenwürdigung zu erreichen.

129    Folglich ist der vierte Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum fünften Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

130    Mit dem fünften Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, es habe die Fürsorgepflicht nicht zutreffend gewürdigt, als es in Rn. 124 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, es habe keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme gegeben, dass das dem Rechtsmittelführer im Rahmen des ersten Kündigungsgrundes vorgeworfene Fehlverhalten auf seiner psychischen Erkrankung beruhen könnte, obwohl sich aus der Akte und seinem detaillierten und mit Beweisen – insbesondere ärztlichen Stellungnahmen – belegten Vortrag das Gegenteil ergebe.

131    Der EAD macht erneut geltend, dass das Vorbringen des Rechtsmittelführers als unzulässig zurückzuweisen sei.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

132    Mit dem gegen Rn. 124 des angefochtenen Urteils gerichteten fünften Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht vor, seine zahlreichen, im ersten Rechtszug unterbreiteten Beweisangebote im Rahmen der Würdigung der Fürsorgepflicht nicht berücksichtigt zu haben.

133    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 124 des angefochtenen Urteils u. a. davon ausgegangen ist, dass der Vortrag des Rechtsmittelführers, er sei aufgrund seiner psychischen Erkrankung „zeitweise nicht fähig [gewesen,] ‚normal‘ zu funktionieren“, nicht nachgewiesen sei und dass ihn diese Erkrankung, wie in Rn. 98 dieses Urteils ausgeführt, in jedem Fall nicht daran gehindert habe, sich in geeigneter Weise beraten zu lassen. Mit dem fünften Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes versucht der Rechtsmittelführer der Sache nach, die Würdigung in Rn. 124 des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen, nach der es keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme gebe, dass das dem Rechtsmittelführer im Rahmen des ersten Kündigungsgrundes vorgeworfene Fehlverhalten auf seiner psychischen Erkrankung beruhen könnte.

134    Daraus folgt, dass in Anbetracht dieser Analyse, und selbst wenn sich aus den vom Rechtsmittelführer angeführten Unterlagen ergeben sollte, dass das Fehlverhalten auf seiner psychischen Erkrankung beruhen könnte, eine solche Tatsachenwürdigung, die im Übrigen in die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts fällt, nichts an der in Rn. 124 in Verbindung mit Rn. 98 des angefochtenen Urteils getroffenen Schlussfolgerung ändern würde, da der Rechtsmittelführer in jedem Fall nicht nachgewiesen hat, dass er daran gehindert gewesen wäre, sich durch eine dritte Person rechtlich beraten zu lassen.

135    Folglich ist der fünfte Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes als ins Leere gehend zurückzuweisen.

136    Nach alledem ist der sechste Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet und damit insgesamt zurückzuweisen.

 Zum siebten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

137    Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund wendet sich der Rechtsmittelführer dagegen, dass ihm die Kosten hinsichtlich des in den Rn. 138 bis 153 des angefochtenen Urteils genannten Zwischenstreits auferlegt wurden, und macht einen Verstoß gegen Art. 17a des Statuts geltend. Der Rechtsmittelführer wirft dem Gericht vor, fälschlicherweise davon ausgegangen zu sein, dass sich sein Antrag vom 27. März 2013 auf Genehmigung der Veröffentlichung im Internet einer bestimmten Anzahl ihn betreffender Dokumente, die seinen zwei Anträgen nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts vom 20. und 24. März 2013 als Anlagen beigefügt gewesen seien, nach Art. 17 des Statuts gerichtet habe, obwohl er in den Anwendungsbereich von Art. 17a des Statuts gefallen sei.

138    Der EAD führt hierzu aus, dass sich der Rechtsmittelführer darauf beschränke, seine eigene Rechtsansicht derjenigen des Gerichts gegenüberzustellen und seine Argumentation aus seiner Erwiderung im ersten Rechtszug zu wiederholen. Eine Darlegung eines Rechtsfehlers des Gerichts sei nicht erkennbar.

 Würdigung durch den Gerichtshof

139    Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund wendet sich der Rechtsmittelführer dagegen, dass ihm in Rn. 154 des angefochtenen Urteils die mit dem in den Rn. 138 bis 153 dieses Urteils angeführten Zwischenstreit zusammenhängenden Kosten auferlegt wurden, und macht einen Verstoß gegen Art. 17a des Statuts geltend.

140    Hierzu ist festzustellen, dass der siebte Rechtsmittelgrund, da alle anderen Rechtsmittelgründe als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen wurden, insoweit, als er sich auf die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht bezieht, ipso facto als unzulässig zurückzuweisen ist.

141    Nach ständiger Rechtsprechung sind nämlich in einem solchen Fall Anträge, mit denen die Fehlerhaftigkeit der Kostenentscheidung des Gerichts geltend gemacht wird, gemäß Art. 58 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – nach dem ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder die Kostenfestsetzung unzulässig ist – als unzulässig zurückzuweisen (vgl. u. a. Beschluss vom 13. Januar 1995, Roujansky/Rat, C‑253/94 P, EU:C:1995:4, Rn. 14 und 15, Urteile vom 14. September 1995, Henrichs/Kommission, C‑396/93 P, EU:C:1995:280, Rn. 65 und 66, sowie vom 16. November 2017, Ludwig-Bölkow-Systemtechnik/Kommission, C‑250/16 P, EU:C:2017:871, Rn. 65)

142    Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

143    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

144    Da der Rechtsmittelführer mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem entsprechenden Antrag des EAD die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Herr Stephan Fleig trägt die Kosten.

Wahl

Biltgen

Rossi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 12. November 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident der Achten Kammer

A. Calot Escobar

 

N. Wahl


*      Verfahrenssprache: Deutsch.