URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

20. Januar 2021 ( *1 )

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Geldbußen – Nichtigerklärung – Erstattung des Hauptbetrags der Geldbuße – Art. 266 AEUV – Verzugszinsen – Unterscheidung zwischen Verzugszinsen und Ausgleichszinsen – Berechnung der Zinsen – Art. 90 Abs. 4 Buchst. a Satz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012“

In der Rechtssache C‑301/19 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. April 2019,

Europäische Kommission, vertreten durch F. Dintilhac, P. Rossi und F. Jimeno Fernández als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Printeos SA mit Sitz in Alcalá de Henares (Spanien), Prozessbevollmächtigte: H. Brokelmann und P. Martínez-Lage Sobredo, abogados,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richter N. Piçarra, D. Šváby und S. Rodin und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: G. Pitruzzella,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T‑201/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:81), mit dem das Gericht der Klage der Printeos SA teilweise stattgegeben hat und die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, verurteilt hat, nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T‑95/15, EU:T:2016:722), den Schaden zu ersetzen, der dieser Gesellschaft durch die unterbliebene Zahlung der ihr geschuldeten Verzugszinsen in Höhe von 184592,95 Euro entstanden ist, die für den Zeitraum vom 9. März 2015 bis zum 1. Februar 2017 angefallen sind, und angeordnet hat, dass für diese Entschädigung ab Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes (im Folgenden: Refinanzierungszinssatz der EZB) zuzüglich 3,5 Prozentpunkte zu zahlen sind.

2

Printeos hat ein Anschlussrechtsmittel eingelegt, mit dem sie die teilweise Aufhebung von Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils beantragt, und zwar bezüglich des Zeitpunkts, ab dem diese Erhöhung gilt.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG) Nr. 1/2003

3

Art. 31 („Nachprüfung durch den Gerichtshof“) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt:

„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

Haushaltsordnung

4

Art. 78 („Feststellung von Forderungen“) der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1) bestimmte:

„(1)   Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der bevollmächtigte oder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte

a)

das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft,

b)

das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft,

c)

die Fälligkeit der Schuld prüft.

(2)   Die der Kommission zur Verfügung gestellten Eigenmittel und jede einredefreie, bezifferte und fällige Forderung sind durch den zuständigen Anweisungsbefugten dadurch festzustellen, dass er dem Rechnungsführer eine Einziehungsanordnung erteilt und anschließend dem Schuldner eine Zahlungsaufforderung übermittelt.

(3)   Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Feststellung von Forderungen, einschließlich der Verfahren und Belege sowie Verzugszinsen, zu erlassen.“

5

Art. 83 („Von der Kommission verhängte finanzielle Sanktionen und aufgelaufene Zinsen“) der Haushaltsordnung sah vor:

„(1)   Vereinnahmte Beträge aus Geldbußen, Vertragsstrafen und sonstigen finanziellen Sanktionen sowie im Zusammenhang mit diesen aufgelaufene Zinsen und sonstige Einnahmen werden nicht als Haushaltseinnahmen verbucht, solange die entsprechenden Beschlüsse noch vor dem Gerichtshof der Europäischen Union angefochten werden können.

(2)   Beträge nach Absatz 1 werden so früh wie möglich, spätestens jedoch in dem Jahr als Haushaltseinnahmen verbucht, das auf das Jahr folgt, in dem sämtliche Rechtsbehelfe ausgeschöpft sind. Beträge, die gemäß einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union an die zahlende Stelle zurückerstattet werden, werden nicht als Haushaltseinnahmen verbucht.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte … zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Beträge aus Geldbußen, Vertragsstrafen und aufgelaufenen Zinsen zu erlassen.“

6

Art. 92 („Fristen“) der Haushaltsordnung bestimmte:

„(1)   Zahlungen sind innerhalb folgender Fristen zu leisten:

a)

90 Kalendertage im Fall von Übertragungsvereinbarungen[,] Verträgen und Finanzhilfebeschlüssen bzw. ‑vereinbarungen, bei denen die Maßnahmen oder die erbrachten technischen Leistungen besonders schwer zu bewerten sind und bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt;

b)

60 Kalendertage im Fall von allen sonstigen Übertragungsvereinbarungen[,] Verträgen und Finanzhilfebeschlüssen bzw. ‑vereinbarungen, bei denen die Zahlung von der Genehmigung eines Berichts oder einer Bescheinigung abhängt;

c)

30 Kalendertage im Fall von allen sonstigen Übertragungsvereinbarungen, Verträgen und Finanzhilfebeschlüssen bzw. ‑vereinbarungen.

(5)   Außer im Fall von Mitgliedstaaten hat der Zahlungsempfänger nach Ablauf der Fristen, die in Absatz 1 festgelegt sind, Anspruch auf Zinsen.

(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Zahlungsfristen und die Angabe der Voraussetzungen, unter denen Gläubiger bei verspäteter Zahlungsleistung einen Anspruch auf Verzugszinsen haben, die derjenigen Haushaltslinie anzulasten sind, aus der die betreffende Ausgabe finanziert wird, zu erlassen.“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012

7

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2012, L 362, S. 1) wurde von der Kommission auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 4 der Haushaltsordnung erlassen.

8

Art. 80 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 sah vor:

„Die Zahlungsaufforderung ist die dem Schuldner erteilte Information, dass

b)

keine Verzugszinsen fällig werden, wenn die Zahlung seiner Schuld fristgerecht erfolgt;

…“

9

In Art. 83 („Verzugszinsen“) dieser Verordnung hieß es:

„(1)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, sind für jede bei Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichene Schuld Zinsen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zu zahlen.

(2)   Auf die bei Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichenen Schulden wird der … am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende [Refinanzierungszinssatz der EZB] angewandt, … zuzüglich

a)

acht Prozentpunkte, wenn es sich bei dem die Forderung begründenden Tatbestand um einen öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag gemäß Titel V handelt;

b)

dreieinhalb Prozentpunkte in allen übrigen Fällen.

(3)   Der Zinsbetrag wird berechnet ab dem Kalendertag nach dem Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten und in der Zahlungsaufforderung festgesetzten Frist bis zu dem Kalendertag, an dem der geschuldete Betrag vollständig gezahlt wurde.

Die Einziehungsanordnung für den Betrag der Verzugszinsen wird zum Zeitpunkt des Erhalts der Zinsen ausgestellt.

(4)   Hinterlegt im Fall einer Geldbuße der Schuldner eine Sicherheit, die der Rechnungsführer anstelle einer Zahlung akzeptiert, wird ab dem Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Zinssatz in seiner am ersten Tag des Monats, in dem der Beschluss, mit dem die Geldbuße verhängt wurde, geltenden Fassung, zuzüglich anderthalb Prozentpunkte, angewandt.“

10

Art. 90 („Einziehung von Geldbußen oder Vertragsstrafen“) dieser Verordnung bestimmte:

„(1)   Wird vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen einen Beschluss erhoben, mit dem die Kommission nach Maßgabe des [AEU‑]Vertrags oder des EAG-Vertrags eine Geldbuße oder Vertragsstrafe verhängt, nimmt der Schuldner bis zur Ausschöpfung des Rechtswegs entweder die vorläufige Zahlung der betreffenden Beträge auf das vom Rechnungsführer benannte Konto vor oder leistet mit Einverständnis des Rechnungsführers eine finanzielle Sicherheit. Die Sicherheit ist unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße, der Vertragsstrafe oder anderer Sanktionen auf erste Anforderung vollstreckbar. Sie deckt die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen gemäß Artikel 83 Absatz 4.

(2)   Die Kommission sichert die vorläufig eingenommenen Beträge durch Investitionen in Finanzanlagen ab und gewährleistet auf diese Weise die Absicherung und Liquidität des Geldes, mit dem gleichzeitig Erträge erwirtschaftet werden.

(4)   Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Aufhebung oder Verringerung der Geldbuße oder Vertragsstrafe werden

a)

entweder die unrechtmäßigen Beträge, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen, dem betreffenden Dritten zurückgezahlt, wobei, falls der Ertrag über den betreffenden Zeitraum insgesamt negativ war, die unrechtmäßigen Beträge netto zurückgezahlt werden;

b)

oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Sicherheiten freigegeben.“

11

In Art. 111 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 hieß es:

„Nach Ablauf der in Artikel 92 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Fristen hat der Zahlungsempfänger Anspruch auf die Zahlung von Zinsen nach folgenden Bedingungen:

a)

Maßgebend sind die in Artikel 83 Absatz 2 genannten Zinssätze.

b)

Die Zinsen sind für den Zeitraum ab dem Kalendertag nach Ablauf der in Artikel 92 Absatz 1 der Haushaltsordnung festgelegten Zahlungsfrist bis zum Tag der Zahlung zu entrichten.

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

12

Die in den Rn. 1 bis 27 des angefochtenen Urteils geschilderte Vorgeschichte des Rechtsstreits kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammengefasst werden.

13

In Art. 1 Abs. 5 Buchst. a ihres Beschlusses C(2014) 9295 final vom 10. Dezember 2014 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39780 – Umschläge) (im Folgenden: Beschluss von 2014) stellte die Kommission fest, dass Printeos gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) verstoßen habe, indem sie im Zeitraum vom 8. Oktober 2003 bis zum 22. April 2008 an der Bildung und Umsetzung eines Kartells auf dem europäischen Markt für Standardumschläge nach Katalog und bedruckte Spezialumschläge in Dänemark, Deutschland, Frankreich, Schweden, dem Vereinigten Königreich und Norwegen mitgewirkt habe.

14

In Art. 2 Abs. 1 Buchst. e dieses Beschlusses verhängte die Kommission wegen der festgestellten Zuwiderhandlung gegen Printeos als Gesamtschuldnerin gemeinsam mit einigen ihrer Tochtergesellschaften eine Geldbuße in Höhe von 4729000 Euro.

15

Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses war die verhängte Geldbuße innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Beschlusses zu bezahlen.

16

In Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses von 2014 hieß es:

„Nach Ablauf dieser Frist werden automatisch Zinsen [zum Refinanzierungszinssatz der EZB] fällig, der … am ersten Tag des Monats angewandt wird, in dem dieser Beschluss erlassen worden ist, zuzüglich 3,5 Prozentpunkte.

Wenn ein in Art. 1 genanntes Unternehmen Klage erhebt, deckt dieses Unternehmen den Betrag der Geldbuße zum Tag der Fälligkeit gemäß Art. 90 der Delegierten Verordnung [Nr. 1268/2012] entweder durch Leistung einer akzeptablen finanziellen Sicherheit oder durch die vorläufige Zahlung des Betrags der Geldbuße ab.“

17

Der Beschluss von 2014 wurde Printeos am 11. Dezember 2014 zugestellt. Mit E‑Mail vom 16. Februar 2015 wies die Kommission Printeos darauf hin, dass die mit diesem Beschluss verhängte Geldbuße innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses abzudecken sei und dass sie entweder eine hinreichende Bankbürgschaft stellen oder die vorläufige Zahlung der Geldbuße vornehmen müsse, falls sie beschließe, beim Gericht Nichtigkeitsklage zu erheben.

18

Dieser E‑Mail fügte die Kommission einen mit „Information Note on Provisionally Paid or Guaranteed Fines“ (Informationsvermerk über vorläufig gezahlte oder besicherte Geldbußen) überschriebenen Vermerk vom 20. Juli 2002 bei, in dem es u. a. hieß:

„[D]er Rechnungsführer [nimmt] beim betreffenden Unternehmen die vorläufige Einziehung der Beträge der Geldbußen vor, die Gegenstand einer Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union sind, bzw. verlangt von diesem Unternehmen die Leistung einer Sicherheit. Nach Ausschöpfung des Rechtswegs werden die vorläufig eingezogenen Beträge einschließlich der Zinsen in den Haushaltsplan eingesetzt bzw. dem betreffenden Unternehmen ganz oder teilweise zurückgezahlt.

Im Falle von Geldbußen, die von der Kommission ab 2010 verhängt werden, wird diese die vorläufig gezahlten Beträge in einen Fonds mit einem Portfolio von Vermögenswerten investieren, deren Risikoexposition auf die erstklassiger Staatsanleihen mit einer Restlaufzeit von maximal [zwei] Jahren beschränkt ist. Der Fonds wird von den Dienststellen der Kommission verwaltet.

Hebt der Gerichtshof die Geldbuße ganz oder teilweise auf, zahlt die Kommission den Betrag der Geldbuße ganz oder teilweise zurück, zuzüglich einer garantierten Rendite.

Diese garantierte Rendite beruht auf der Wertentwicklung des spezifischen Referenzwerts, gemessen über die Laufzeit der Investition. …“

19

Printeos erhob am 20. Februar 2015 beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014, soweit er sie betraf, und zahlte am 9. März 2015 vorläufig die Geldbuße, die mit diesem Beschluss gegen sie verhängt worden war.

20

Die von Printeos gezahlte Geldbuße wurde in einen Finanzanlagenfonds (im Folgenden: BUFI-Fonds) eingezahlt, der gemäß dem Beschluss C(2009) 4264 final der Kommission vom 15. Juni 2009 zur Verringerung der Risiken bei der Verwaltung von vorläufig eingenommenen Geldbußen errichtet und von der Generaldirektion (GD) „Wirtschaft und Finanzen“ verwaltet wurde. Dieser Beschluss beruhte auf Art. 74 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1), der durch Art. 83 der Haushaltsordnung ersetzt wurde.

21

Mit Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T‑95/15, EU:T:2016:722), erklärte das Gericht Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des Beschlusses von 2014 für nichtig. Da gegen dieses Urteil innerhalb der vorgesehenen Frist kein Rechtsmittel eingelegt wurde, wurde es rechtskräftig.

22

Am 26. Januar 2017 fand zwischen der Kommission und Printeos ein Austausch von E‑Mails statt. Die Kommission teilte Printeos mit, dass sie ihr, da das Gericht den Beschluss von 2014 für nichtig erklärt habe, soweit damit eine Geldbuße gegen sie verhängt worden sei, die vorläufig gezahlte Geldbuße zurückerstatten werde. Printeos verlangte die Rückerstattung einschließlich Zinsen auf den Betrag dieser Geldbuße, berechnet ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen Zahlung am 9. März 2015 zum Refinanzierungssatz der EZB zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, d. h. zu dem Zinssatz, wie er bei verspäteter Zahlung der Geldbuße in Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses von 2014 vorgesehen sei. Mit zwei E‑Mails vom selben Tag wies die Kommission diese Forderung zurück und wies darauf hin, dass, wie in dem ihrer E‑Mail vom 16. Februar 2015 beigefügten Informationsvermerk ausgeführt, vorläufig eingezogene Geldbußen in einen Fonds investiert und im Fall der Aufhebung zuzüglich einer auf der Wertentwicklung des spezifischen Referenzwerts garantierten Rendite zurückgezahlt würden. Diese Wertentwicklung sei jedoch für den Zeitraum, in dem die von Printeos gezahlte Geldbuße in den BUFI-Fonds investiert worden sei, negativ gewesen, so dass nur der Hauptbetrag dieser Geldbuße zurückgezahlt werden müsse.

23

Am 27. Januar 2017 bekräftigte Printeos unter Berufung auf Art. 266 AEUV und das Urteil vom 10. Oktober 2001, Corus UK/Kommission (T‑171/99, EU:T:2001:249), ihre Forderung, dass Zinsen zu zahlen seien.

24

Am 1. Februar 2017 erstattete die Kommission Printeos die von dieser am 9. März 2015 gezahlte Geldbuße. Dagegen wies sie mit E‑Mail vom 3. Februar 2017 die von Printeos für ihre Zinsforderung vorgebrachten Argumente zurück und hob hervor, dass es die Entscheidung von Printeos gewesen sei, eine vorläufige Zahlung und nicht eine finanzielle Sicherheit zu leisten, und dass diese zudem genau gewusst habe, dass die vorläufig gezahlte Geldbuße in einen Fonds investiert werden würde, dessen Funktionsweise und Begriff der garantierten Rendite in dem der E‑Mail vom 16. Februar 2015 beigefügten Informationsvermerk eingehend erläutert worden seien.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

25

Mit Klageschrift, die am 31. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Printeos Klage auf Verurteilung der Kommission zum einen zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 184592,95 Euro, was den Verzugszinsen auf den Betrag von 4729000 Euro für den Zeitraum vom 9. März 2015 bis zum 1. Februar 2017 entspricht, berechnet zum Refinanzierungszinssatz der EZB, zuzüglich zwei Prozentpunkte, oder andernfalls zu dem Zinssatz, den das Gericht für angemessen erachtet, und zum anderen zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag von 184592,95 Euro für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zu dem Tag, an dem die Kommission diesen Betrag tatsächlich zahlt, zum Refinanzierungssatz der EZB zuzüglich 3,5 Prozentpunkte, oder andernfalls zu dem Zinssatz, den das Gericht für angemessen erachtet, und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung der beiden E‑Mails der Kommission vom 26. Januar 2017.

26

Die ersten beiden Klageanträge von Printeos waren auf Art. 266 Abs. 1 AEUV und, hilfsweise, auf Art. 266 Abs. 1, Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV sowie auf Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestützt.

27

In der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht führte Printeos in Beantwortung mündlicher Fragen des Gerichts zum einen aus, sie wolle nicht mehr Art. 266 Abs. 1 AEUV als maßgebliche Rechtsgrundlage im Sinne eines selbständigen Rechtsbehelfs für ihren ersten Klageantrag aufrechterhalten, und bestätigte zum anderen, dass der dort verwendete Ausdruck „Ausgleichszinsen“ als „Verzugszinsen“ im Sinne von Rn. 30 des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2015:83), zu verstehen sei. Bei dieser Gelegenheit beantragte sie außerdem, den in ihrem ersten Klageantrag angeführten Aufschlag auf den Refinanzierungszinssatz der EZB auf 3,5 Prozentpunkte anzuheben.

28

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht der Klage von Printeos teilweise stattgegeben und die Union, vertreten durch die Kommission, verurteilt, nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in Durchführung des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T‑95/15, EU:T:2016:722), den Schaden zu ersetzen, der Printeos durch die unterbliebene Zahlung der ihr geschuldeten Verzugszinsen in Höhe von 184592,95 Euro entstanden ist, die für den Zeitraum vom 9. März 2015 bis zum 1. Februar 2017 angefallen waren. Es hat ferner entschieden, dass für die Printeos geschuldete Entschädigung ab Verkündung des angefochtenen Urteils bis zu ihrer vollständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe des Refinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 3,5 Prozentpunkte zu zahlen sind, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

29

Das Gericht hat in den Rn. 55 bis 68 des angefochtenen Urteils geprüft, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV vorliegt.

30

In diesem Kontext hat das Gericht unter Verweis u. a. auf das Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 29 und 30), in Rn. 56 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass in der Rechtsprechung, wenn ein Beschluss, mit dem eine Geldbuße verhängt werde, oder ein Beschluss, mit dem die Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Beträge angeordnet werde, für nichtig erklärt werde, das Recht des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den Stand, in dem er sich vor diesem Beschluss befunden habe, anerkannt worden sei, was insbesondere bedeute, dass der aufgrund des für nichtig erklärten Beschlusses rechtsgrundlos gezahlte Hauptbetrag zurückgezahlt werde und Verzugszinsen gezahlt würden. Diese Zahlung stelle nämlich insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV dar, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden solle, das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen.

31

In den Rn. 60 bis 65 des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, ob die Nichtzahlung von Verzugszinsen an Printeos durch die Kommission und die Durchführung von Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 eine Durchführung des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T‑95/15, EU:T:2016:722), darstellten, die den sich aus Art. 266 Abs. 1 AEUV ergebenden Anforderungen entspricht. Nach dieser Prüfung hat das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Kommission zu Unrecht festgestellt habe, dass diese Vorschrift es ihr verwehre, ihrer absoluten und unbedingten Pflicht nachzukommen, Verzugszinsen nach Art. 266 Abs. 1 AEUV zu zahlen. Die „aufgelaufenen Zinsen“ im Sinne dieses Art. 90 Abs. 4 Buchst. a könnten nicht als „Verzugszinsen“ oder als pauschale Ausgleichszahlung eingestuft werden, sondern bezeichneten ausschließlich einen tatsächlichen positiven Ertrag der Investition des betreffenden Betrags.

32

Das Gericht hat daher in Rn. 67 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission nach Art. 266 Abs. 1 AEUV in der Auslegung durch die Rechtsprechung verpflichtet gewesen sei, als Maßnahme zur Durchführung des Urteils vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T‑95/15, EU:T:2016:722), Printeos nicht nur den Hauptbetrag der Geldbuße zurückzuzahlen, sondern auch Verzugszinsen zu zahlen.

33

In Rn. 68 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der Kommission, es könne wegen des negativen Ertrags des Hauptbetrags der Geldbuße während des Zeitraums seiner Einstellung in den BUFI-Fonds zu einer ungerechtfertigten Bereicherung von Printeos kommen, zurückgewiesen, da dieses Vorbringen in direktem Widerspruch zu der in der Rechtsprechung hervorgehobenen Logik der pauschalen Ausgleichszahlung durch die Gewährung von Verzugszinsen stehe.

34

Daher hat das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV vorliege, der die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 266 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV auslösen könne.

35

Zu den weiteren Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union hat das Gericht in Rn. 71 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass zwischen der Nichterfüllung der Pflicht, Verzugszinsen nach Art. 266 Abs. 1 AEUV zu zahlen, durch die Kommission und dem Printeos entstandenen Schaden ein hinreichend unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang bestehe, der dem Verlust dieser Verzugszinsen entspreche.

36

Was die Höhe des zu ersetzenden Schadens betrifft, hat das Gericht in Rn. 75 des angefochtenen Urteils den ersatzfähigen Hauptbetrag auf 184592,95 Euro festgesetzt, da dieser Betrag den Verzugszinsen zum Refinanzierungssatz der EZB zuzüglich zwei Prozentpunkte, die im Zeitraum vom 9. März 2015 bis zum 1. Februar 2017 aufgelaufen waren, entsprach. Das Gericht hat in Rn. 73 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass dieser Betrag von Printeos im ersten Klageantrag genannt worden sei, ohne von der Kommission bestritten worden zu sein.

37

Den von Printeos in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, den Aufschlag auf den Refinanzierungssatz der EZB auf 3,5 Prozentpunkte zu erhöhen, hat das Gericht zurückgewiesen. Es hat in Rn. 74 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass dieser Antrag verspätet sei und im Widerspruch zum Grundsatz der Unveränderlichkeit der Anträge der Parteien stehe. Der Grundsatz ne ultra petita verbiete es ihm, über das Begehren von Printeos, wie es sich aus dem ersten Klageantrag der Klageschrift ergebe, hinauszugehen.

38

Was den Antrag auf Gewährung von Verzugszinsen im Rahmen des zweiten Klageantrags betrifft, hat das Gericht Printeos in Rn. 76 des angefochtenen Urteils Verzugszinsen ab der Verkündung dieses Urteils bis zur vollständigen Zahlung durch die Kommission zugesprochen, und zwar zum Refinanzierungssatz der EZB zuzüglich 3,5 Prozentpunkte. Dagegen hat es den Antrag zurückgewiesen, soweit er auf die Gewährung von Verzugszinsen ab dem 1. Februar 2017 abzielte.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

39

Die Kommission beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

in der Sache zu entscheiden und den Schadensersatzantrag von Printeos und die von dieser erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 als unbegründet und den Antrag auf Nichtigerklärung der beiden E‑Mails vom 26. Januar 2017 als unzulässig oder, hilfsweise, unbegründet zurückzuweisen;

Printeos die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

40

Printeos beantragt,

das Rechtsmittel zurückzuweisen;

andernfalls bei der Entscheidung in der Sache ihrem Schadensersatzantrag stattzugeben und die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 184592,95 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage in der Rechtssache T‑201/17, also dem 31. März 2017, bis zur tatsächlichen Zahlung dieser Zinsen zu verurteilen;

hilfsweise, falls ihr Schadensersatzantrag zurückgewiesen wird, den Beschluss der Kommission, wie er in den beiden E‑Mails vom 26. Januar 2017 enthalten ist, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

41

Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragt Printeos,

Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils bezüglich der Erhöhung der Entschädigung in Höhe von 184592,95 Euro um Verzugszinsen ab der Verkündung dieses Urteils teilweise aufzuheben und bei der Entscheidung in der Sache die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen auf diese Entschädigung, berechnet zum Refinanzierungssatz der EZB zuzüglich 3,5 Prozentpunkte ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage, also dem 31. März 2017, bis zur tatsächlichen Zahlung dieser Zinsen zu verurteilen und

der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

42

Die Kommission beantragt, das Anschlussrechtsmittel als unzulässig und, hilfsweise, unbegründet zurückzuweisen und Printeos die damit verbundenen Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

43

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Kommission fünf Rechtsmittelgründe geltend. Erstens habe das Gericht die Verteidigungsrechte und den Grundsatz ne ultra petita verletzt, zweitens Art. 266 AEUV fehlerhaft ausgelegt, drittens den neuen Regelungsrahmen im Bereich des Wettbewerbsrechts nicht berücksichtigt, viertens die Voraussetzungen für die Begründung der außervertraglichen Haftung der Union rechtsfehlerhaft beurteilt und fünftens gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit verstoßen.

44

Es ist zunächst der erste Rechtsmittelgrund zu prüfen, dann der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund zusammen, anschließend der fünfte Rechtsmittelgrund und schließlich der vierte Rechtsmittelgrund.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes ne ultra petita durch das Gericht

Vorbringen der Parteien

45

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen und ihre Verteidigungsrechte verletzt, dass es Printeos gestattet habe, den Gegenstand des Rechtsstreits zu ändern. Während des gesamten Verfahrens vor dem Gericht bis zu den Fragen in der mündlichen Verhandlung habe Printeos beantragt, die Kommission zu verurteilen, ihr einen Betrag zu zahlen, den sie als „Ausgleichszinsen“ bezeichnet habe. Erst auf eine entsprechende Frage des Gerichts habe Printeos diesen Betrag in „Verzugszinsen“ umbenannt.

46

Damit habe das Gericht die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Pflicht des Unionsrichters, die Anträge einer Partei so zu prüfen, wie sie in deren Schriftsätzen formuliert seien, ohne dabei ihren Gegenstand und ihre Substanz zu verändern, verkannt und ultra petita entschieden.

47

Printeos räumt ein, dass sie die in ihrer Klageschrift verlangten Zinsen auf die ausdrückliche Aufforderung des Gerichts hin umqualifiziert habe. Dabei habe es sich aber nur um eine einfache Änderung der rechtlichen Einordnung der von ihr beantragten Zinsen ohne Einfluss auf das Petitum ihrer Klageschrift gehandelt, das auf die Zahlung von 184592,95 Euro gerichtet gewesen sei, also genau den Betrag, der im Tenor des angefochtenen Urteils genannt werde.

Würdigung durch den Gerichtshof

48

Es ist festzustellen, dass Printeos mit ihrer Klage beim Gericht beantragte, die Kommission zu verurteilen, ihr Zinsen in Höhe von 184592,95 Euro zu zahlen, die sie als „Ausgleichszinsen“ bezeichnete. Auf diese habe sie für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung der mit dem Beschluss von 2014 verhängten Geldbuße bis zu deren Erstattung durch die Kommission Anspruch.

49

Wie aus Rn. 32 des angefochtenen Urteils hervorgeht, bestätigte Printeos jedoch in Beantwortung einer mündlichen Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass der in ihrer Klageschrift verwendete Begriff „Ausgleichszinsen“ als „Verzugszinsen“ im Sinne des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30), zu verstehen sei.

50

Nach Ansicht der Kommission, die sich insoweit u. a. auf das Urteil vom 7. Juni 2018, Ori Martin/Gerichtshof der Europäischen Union (C‑463/17 P, EU:C:2018:411, Rn. 18), stützt, hat das Gericht, indem es gestattet habe, dass Printeos die geforderten Zinsen umqualifiziere, unter Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Kommission eine verbotene Änderung des Gegenstands des Rechtsstreits zugelassen und damit ultra petita entschieden.

51

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass das Gericht die in Rn. 18 des Urteils vom 7. Juni 2018, Ori Martin/Gerichtshof der Europäischen Union (C‑463/17 P, EU:C:2018:411), angeführte Pflicht, die verschiedenen Anträge und Klagegründe des Klägers so zu prüfen, wie sie in dessen Schriftsätzen formuliert sind, ohne dabei ihren Gegenstand und ihre Substanz zu verändern, sehr wohl beachtet hat.

52

Um Printeos Zinsen zuzusprechen, die es als „Verzugszinsen“ eingestuft hat, hat sich das Gericht nur auf die von Printeos in der Klageschrift vorgetragenen Tatsachen gestützt, nämlich die vorläufige Zahlung der in Rede stehenden Geldbuße, die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014 durch das Urteil vom 13. Dezember 2016, Printeos u. a./Kommission (T‑95/15, EU:T:2016:722), und die Pflicht der Kommission, zum Zeitpunkt der Verkündung dieses Urteils die vorläufig gezahlte Geldbuße zurückzuerstatten.

53

Das Gericht hat Printeos zudem als Zinsen genau den von dieser in der Klageschrift verlangten Betrag zugesprochen. Wie aus Rn. 74 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat es einen Antrag von Printeos auf Erhöhung des für die Berechnung der beantragten Zinsen zu verwendenden Zinssatzes im Verhältnis zu dem in der Klageschrift verlangten Satz als verspätet und im Widerspruch zum Grundsatz der Unveränderlichkeit der Anträge der Parteien stehend zurückgewiesen.

54

Das Gericht hat zwar die von Printeos geforderten Zinsen anders eingestuft als Printeos. Gleichwohl hat es damit gemäß dem Grundsatz iura novit curia nur die rechtliche Einstufung vorgenommen, die ihm für die von Printeos vorgetragenen Tatsachen angemessen erschien.

55

Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass mit der Pflicht, Verzugszinsen zu zahlen, die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, seine Pflicht, diesen Geldbetrag so schnell wie möglich zu zahlen, zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C‑336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 30). Eine solche Pflicht kommt nur dann in Betracht, wenn die Höhe der Hauptforderung bestimmt oder zumindest anhand feststehender objektiver Faktoren bestimmbar ist.

56

Was Ausgleichszinsen betrifft, soll mit dieser Kategorie von Zinsen der Ablauf der Zeit bis zur gerichtlichen Bewertung des Schadens unabhängig von einer vom Schuldner zu vertretenden Verzögerung ausgeglichen werden. Sie gehört damit zu den Rechtsstreitigkeiten über die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 266 Abs. 2 und Art. 340 AEUV (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C‑336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 37).

57

Da das Gericht der Auffassung war, dass die von Printeos in der Klageschrift vorgetragenen Tatsachen – als bewiesen unterstellt – es rechtfertigten, die Kommission zu verurteilen, ihr den Betrag zu zahlen, den sie als Verzugszinsen im Sinne der in Rn. 55 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung forderte, konnte es, ohne gegen den Grundsatz ne ultra petita zu verstoßen, den Antrag auf Zahlung dieses Betrags als Antrag umqualifizieren, der auf die Zahlung von Verzugszinsen gerichtet ist, was Printeos im Übrigen in Beantwortung einer Frage des Gerichts auch bestätigt hat.

58

Obgleich der Richter nur über das Begehren der Parteien zu entscheiden hat, deren Sache es ist, den Rahmen des Rechtsstreits abzugrenzen, kann er nämlich nicht verpflichtet sein, allein die Argumente zu berücksichtigen, auf die die Parteien ihr Vorbringen gestützt haben, da er seine Entscheidung sonst gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen müsste (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P et C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59

Die Umstände des vorliegenden Falles unterscheiden sich daher von denen der Rechtssache, in der das von der Kommission angeführte Urteil vom 7. Juni 2018, Ori Martin/Gerichtshof der Europäischen Union (C‑463/17 P, EU:C:2018:411), ergangen ist. Wie aus Rn. 23 dieses Urteils hervorgeht, hatte das Gericht in jener Rechtssache die Frage geprüft, ob der Beklagte eine andere Unregelmäßigkeit begangen hatte als die von der Klägerin in ihrer Klageschrift geltend gemachte.

60

Wie bereits festgestellt, hat sich das Gericht in der vorliegenden Rechtssache hingegen ausschließlich auf die von Printeos vorgetragenen Tatsachen gestützt, um ihr genau den Betrag zuzusprechen, den sie in ihrer Klageschrift verlangt hatte. Damit hat es weder einer verbotenen Änderung des Gegenstands des Rechtsstreits im Laufe des Verfahrens zugestimmt noch die Verteidigungsrechte der Kommission verletzt.

61

Infolgedessen ist der erste Rechtsmittelgrund unbegründet und zurückzuweisen.

Zum zweiten und zum dritten Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Auslegung von Art. 266 AEUV bzw. Nichtberücksichtigung des neuen Regelungsrahmens im Wettbewerbsbereich durch das Gericht

Vorbringen der Parteien

62

Im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe in den Rn. 55 und 56 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass Art. 266 Abs. 1 AEUV unter den Umständen des vorliegenden Falles der Kommission eine absolute und unbedingte Pflicht auferlege, ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung der in Rede stehenden Geldbuße Verzugszinsen zu zahlen. Diese Auslegung ergebe sich aus einem fehlerhaften Verständnis der Rechtsprechung sowohl des Gerichtshofs als auch des Gerichts selbst.

63

Im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, dass aus Art. 266 AEUV folge, dass das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last falle, die sich aus einem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen ergreifen müsse. Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 stelle einen Mechanismus zur Durchführung dieser Pflicht im Fall von Geldbußen dar, die wegen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängt worden seien. Da sie nach der Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014 einen neuen Beschluss erlassen habe und Art. 90 der Delegierten Verordnung in Bezug auf die Erstattung der in Rede stehenden Geldbuße angewendet habe, sei sie ihren Pflichten aus Art. 266 AEUV vollständig nachgekommen. In Anbetracht dieses Art. 90, der nach dem Sachverhalt erlassen worden sei, um den es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2015:83), ergangen sei, seien die Erkenntnisse aus diesem Urteil nuanciert zu betrachten.

64

Die Kommission ist der Auffassung, dass sie Printeos nur dann Verzugszinsen hätte zahlen müssen, wenn sie ihr die Geldbuße nach der Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014 verspätet zurückerstattet hätte. Das Gericht habe daher in Rn. 67 des angefochtenen Urteils das Wesen und den Zweck von Verzugszinsen verkannt, mit denen der Schuldner dazu veranlasst werden solle, seiner Zahlungspflicht unverzüglich nachzukommen. Das Gericht habe Verzugszinsen und Ausgleichszinsen miteinander verwechselt, wie Rn. 56 des angefochtenen Urteils zeige, und habe in Rn. 32 dieses Urteils Rn. 30 des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2015:83), missverstanden. In diesem Zusammenhang hebt die Kommission hervor, dass sie nur im Fall von Geldentwertung zwischen dem Zeitpunkt der Zahlung dieser Geldbuße und dem ihrer Rückerstattung zur Zahlung von Ausgleichszinsen verpflichtet gewesen wäre. Im vorliegenden Fall habe es keine Geldentwertung gegeben.

65

Printeos tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen und erklärt, die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012, die sie vor dem Gericht erhoben habe, aufrechtzuerhalten.

Würdigung durch den Gerichtshof

66

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass sich aus dem Unionsrecht eine Pflicht zur Rückerstattung mit Zinsen ergibt, wenn Beträge unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Littlewoods Retail u. a., C‑591/10, EU:C:2012:478, Rn. 26).

67

Dies ist u. a. dann der Fall, wenn Beträge gemäß einem Unionsrechtsakt erhoben wurden, der vom Unionsrichter für ungültig oder nichtig erklärt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2017, Wortmann, C‑365/15, EU:C:2017:19, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68

Was insbesondere die Nichtigerklärung einer Handlung durch den Unionsrichter betrifft, die die Zahlung eines Betrags an die Union beinhaltete, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Zahlung von Verzugszinsen insofern eine Maßnahme zur Durchführung des Nichtigkeitsurteils im Sinne von Art. 266 Abs. 1 AEUV darstellt, als mit ihr die Vorenthaltung eines zu zahlenden Geldbetrags pauschal ausgeglichen und der Schuldner veranlasst werden soll, das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International, C‑336/13 P, EU:C:2015:83‚ Rn. 30).

69

Daher hat das Gericht, als es in den Rn. 55 und 56 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen dieselben Erwägungen dargelegt hat, wie sie in den Rn. 66 bis 68 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, keinen Rechtsfehler begangen.

70

Zum Vorbringen der Kommission zu Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 ist, wie es das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils getan hat, festzustellen, dass diese Bestimmung, da es sich um eine Bestimmung des abgeleiteten Rechts handelt, im Einklang mit den Bestimmungen des Primärrechts, insbesondere Art. 266 AEUV, auszulegen ist.

71

Demnach hat das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils zutreffend entschieden, dass dieser Art. 90 die Kommission nicht daran hindere, ihrer Pflicht, Verzugszinsen zu zahlen, nachzukommen.

72

Art. 90 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 sieht nämlich vor, dass die Kommission die vorläufig eingenommenen Beträge in Finanzanlagen investiert und auf diese Weise die Absicherung und Liquidität des Geldes gewährleistet, mit dem gleichzeitig Erträge erwirtschaftet werden. Nach Abs. 4 Buchst. a dieses Artikels werden bei einer Aufhebung oder Verringerung der Geldbuße oder Vertragsstrafe nach Ausschöpfung des Rechtswegs die unrechtmäßigen Beträge, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen, zurückgezahlt.

73

Somit ergibt sich aus Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 nicht, dass die Kommission, wenn sie verpflichtet ist, den Betrag einer vorläufig eingenommenen Geldbuße zu erstatten, in jedem Fall von der Pflicht befreit ist, auf diesen Betrag Verzugszinsen zu zahlen.

74

Zwar muss die Kommission, wenn die „aufgelaufenen Zinsen“, die sie gemäß Abs. 4 dieses Artikels dem Betreffenden zeitgleich mit der Erstattung des von diesem rechtsgrundlos gezahlten Kapitals zu zahlen hat, gleich hoch oder höher als die für dieses Kapital geschuldeten Verzugszinsen sind, dem Betreffenden zuzüglich zu den aufgelaufenen Zinsen keine Verzugszinsen zahlen.

75

Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die aufgelaufenen Zinsen niedriger sind als die geschuldeten Verzugszinsen oder wenn gar keine Zinsen aufgelaufen sind, weil der Ertrag des investierten Kapitals negativ war.

76

In diesem Fall muss die Kommission, um ihrer Pflicht aus Art. 266 AEUV nachzukommen, dem Betreffenden die Differenz zwischen dem Betrag der „aufgelaufenen Zinsen“ im Sinne von Art. 90 Abs. 4 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 und dem der Verzugszinsen zahlen, die für den Zeitraum ab der Zahlung des in Rede stehenden Betrags bis zu seiner Erstattung geschuldet werden.

77

Da im vorliegenden Fall feststeht, dass mit der Investition des Betrags der von Printeos in Durchführung des Beschlusses von 2014 gezahlten Geldbuße durch die Kommission keine Zinsen erwirtschaftet wurden, hat das Gericht zutreffend entschieden, dass die Kommission nach der Nichtigerklärung dieses Beschlusses diesen Betrag nicht nur an Printeos zurückzuerstatten, sondern ihn auch zu verzinsen hatte, ohne dass Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 dem entgegenstünde.

78

Ebenfalls zutreffend hat das Gericht diese Zinsen als „Verzugszinsen“ eingestuft. Es handelte sich nämlich um Zinsen, die zusammen mit einem der Höhe nach bestimmten Hauptbetrag zu zahlen waren, nämlich dem Betrag der gegen Printeos mit dem Beschluss von 2014 verhängten Geldbuße, den diese vorläufig gezahlt hatte und der ihr nach der Nichtigerklärung dieses Beschlusses erstattet werden musste. Wie aus der in Rn. 55 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht, sind die in einem solchen Fall geschuldeten Zinsen Verzugszinsen.

79

Entgegen dem Vorbringen der Kommission hat das Gericht somit im angefochtenen Urteil Verzugszinsen und Ausgleichszinsen nicht miteinander verwechselt. Da der Printeos zu erstattende Hauptbetrag bestimmt war und nicht Gegenstand einer gerichtlichen Beurteilung sein sollte, kann es, wie der in Rn. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist, im vorliegenden Fall nicht um die Zahlung von Ausgleichszinsen gehen.

80

Die vorstehenden Erwägungen werden nicht durch das von der Kommission in ihren Schriftsätzen angeführte Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672), in Frage gestellt.

81

Aus Rn. 56 dieses Urteils geht hervor, dass die Kommission zur Bestimmung der Höhe der Verzugszinsen, die einem Unternehmen, das eine von ihr verhängte Geldbuße gezahlt hat, infolge der Aufhebung dieser Geldbuße zu zahlen sind, den dazu in der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 festgelegten Satz anzuwenden hat. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen Verweis auf Art. 90 dieser Verordnung, in dem kein Zinssatz genannt ist, sondern auf Art. 83 dieser Verordnung, in dem der Zinssatz für die bei Ablauf der Frist nicht beglichenen Schulden festgelegt ist.

82

Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission, wie sich aus Rn. 54 des Urteils vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672), ergibt, in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, einen Beschluss über die Erstattung des vom Unionsrichter aufgehobenen Teils der Geldbuße an das betreffende Unternehmen, zuzüglich Verzugszinsen, erlassen hatte, deren Höhe von diesem Unternehmen nicht beanstandet worden war.

83

Der Gerichtshof hatte nur zu prüfen, ob das Unternehmen aufgrund dieser fehlenden Beanstandung daran gehindert war, eine Schadensersatzklage auf Ersatz des Schadens zu erheben, der durch die Vorenthaltung der Nutzung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags, der nicht von dem Betrag abgedeckt war, der den von der Kommission zu zahlenden Verzugszinsen entsprach, entstanden war. Diese Frage hat der Gerichtshof verneint (Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union (C‑447/17 P und C‑479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 64).

84

Dem Vorbringen der Kommission, ihre Pflicht zur Erstattung der vorläufig gezahlten Geldbuße sei erst zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, mit dem diese Geldbuße aufgehoben worden sei, entstanden, so dass Verzugszinsen, die ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung der Geldbuße berechnet würden, keine Veranlassung, „das Nichtigkeitsurteil so schnell wie möglich durchzuführen“, im Sinne von Rn. 30 des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2015:83), darstellen könnten, kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

85

Zum einen ist diese Veranlassung nur eines der beiden vom Gerichtshof in diesem Urteil betrachteten Ziele der Zahlung von Verzugszinsen. Die Gewährung von Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Zahlung der in Rede stehenden Geldbuße verfolgt das andere vom Gerichtshof angeführte Ziel, nämlich die pauschale Entschädigung des Unternehmens, das diese Geldbuße gezahlt hat, für die Vorenthaltung der Nutzung dieser Gelder während des Zeitraums ab der vorläufigen Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Erstattung.

86

Zum anderen stellt die Pflicht, im Fall der Nichtigerklärung eines Beschlusses, der die vorläufige Zahlung eines Betrags wie einer wegen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße beinhaltet, den gezahlten Betrag zuzüglich Verzugszinsen, die ab dem Zeitpunkt der Zahlung dieses Betrags berechnet werden, zu erstatten, einen Anreiz für das betreffende Organ dar, beim Erlass solcher Beschlüsse, die für den Einzelnen die Pflicht beinhalten können, sofort beträchtliche Summen zu bezahlen, besondere Vorsicht walten zu lassen.

87

Nach alledem sind der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund unbegründet und zurückzuweisen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit

Vorbringen der Parteien

88

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit verstoßen, als es entschieden habe, dass sie verpflichtet sei, Printeos auf den zu erstattenden Geldbußenbetrag Zinsen zu zahlen, die auf einer anderen Grundlage als der in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 des Beschlusses von 2014 vorgesehenen berechnet würden. Diese Bestimmung sei von Printeos nicht beanstandet worden und damit rechtskräftig. Außerdem wiederholt die Kommission ihre im Rahmen des dritten und des vierten Rechtsmittelgrundes vorgebrachte Argumentation, wonach sie nicht verpflichtet sei, Printeos Zinsen zu zahlen, da sie ihr nach der Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014 unverzüglich die gezahlte Geldbuße erstattet habe und es in dem Zeitraum ab der Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Erstattung keine Geldentwertung gegeben habe.

89

Printeos tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen und ist der Auffassung, der fünfte Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

90

Aus den im Rahmen der Prüfung des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes dargestellten Gründen ist sogleich das Vorbringen der Kommission zurückzuweisen, wonach sie die von Printeos gezahlte Geldbuße nach der Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014 unverzüglich erstattet habe und es zwischen der Zahlung dieser Geldbuße und ihrer Erstattung keine Geldentwertung gegeben habe. Dabei handelt es sich nämlich nur um eine Wiederholung von bereits geprüftem und im Rahmen der Prüfung dieser beiden Rechtsmittelgründe zurückgewiesenem Vorbringen.

91

Das Vorbringen der Kommission, sie habe, da Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 des Beschlusses von 2014 weder von Printeos beanstandet worden sei noch vom Gericht für nichtig erklärt worden sei, Printeos nur unter den Voraussetzungen des Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 – der in diesem Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 erwähnt werde – Zinsen zu zahlen, kann ebenfalls nicht durchgreifen.

92

Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 des Beschlusses von 2014 betrifft nur die Voraussetzungen, unter denen ein von diesem Beschluss erfasstes Unternehmen, falls es Klage erheben sollte, den Betrag der Geldbuße zum Tag der Fälligkeit gemäß Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 entweder durch Leistung einer akzeptablen finanziellen Sicherheit oder durch die vorläufige Zahlung dieses Betrags abzudecken hat. Diese Bestimmung betrifft daher nicht die Voraussetzungen, unter denen die Kommission im Fall der Nichtigerklärung dieses Beschlusses den Betrag der von diesem Unternehmen vorläufig gezahlten Geldbuße zuzüglich Zinsen erstatten wird.

93

Zudem wird in Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 des Beschlusses von 2014 lediglich wiederholt, was sich bereits aus Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 ergibt. Wie aus Rn. 71 des vorliegenden Urteils hervorgeht, kann dieser Artikel die Kommission nicht von ihrer Pflicht entbinden, einem Unternehmen in der Situation von Printeos Verzugszinsen zu zahlen.

94

Wie sich Rn. 68 des vorliegenden Urteils entnehmen lässt, ergibt sich die Pflicht der Kommission, im Fall der Nichtigerklärung eines Beschlusses, mit dem wegen des Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln eine Geldbuße verhängt wird, den Betrag der vorläufig gezahlten Geldbuße zuzüglich Zinsen für den Zeitraum ab der vorläufigen Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Erstattung zu zahlen, nämlich unmittelbar aus Art. 266 AEUV.

95

Daraus folgt, dass die Kommission nicht über die Befugnis verfügt, mit einer Einzelfallentscheidung die Voraussetzungen festzulegen, unter denen sie im Fall der Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem eine Geldbuße verhängt wurde, die vorläufig gezahlt wurde, Zinsen zahlen wird.

96

Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler hinsichtlich der Voraussetzungen für die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Union

Vorbringen der Parteien

97

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Weigerung, auf den Betrag der gegen Printeos verhängten Geldbuße für den Zeitraum ab der vorläufigen Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Erstattung Zinsen zu zahlen, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 266 AEUV darstelle, durch den Printeos ein sicherer und bezifferbarer Schaden entstanden sei, den sie zu ersetzen habe.

98

Die Kommission wiederholt in diesem Zusammenhang ihre im Rahmen der anderen Rechtsmittelgründe vorgebrachte Argumentation, wonach sich das Gericht zum einen auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 266 AEUV gestützt und Art. 90 der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 sowie den von Printeos nicht beanstandeten Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 des Beschlusses von 2014 nicht ausreichend berücksichtigt habe und es zum anderen zwischen der Zahlung der in Rede stehenden Geldbuße und ihrer Erstattung keine Geldentwertung gegeben habe.

99

Die Kommission führt weiter aus, dass Printeos jedenfalls nicht dargetan habe, dass ihr durch die vorläufige Zahlung der mit dem Beschluss von 2014 gegen sie verhängten Geldbuße ein Schaden entstanden sei. Insbesondere habe Printeos im Verwaltungsverfahren weder geltend gemacht, dass sie diese Geldbuße nicht zahlen könne, noch dargetan, dass sie aus diesem Grund auf eine externe Finanzierung habe zurückgreifen müssen. Entgegen der Ausführungen in Rn. 73 des angefochtenen Urteils habe die Kommission zu keinem Zeitpunkt den von Printeos geforderten ersatzfähigen Betrag akzeptiert und erst recht nicht die Grundlage, auf der dieser Betrag von Printeos geltend gemacht worden sei.

100

Printeos tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen und ist der Auffassung, der vierte Rechtsmittelgrund sei zurückzuweisen.

Würdigung durch den Gerichtshof

101

Eingangs ist festzustellen, dass, da die Kommission im Rahmen des vierten Rechtsmittelgrundes Argumente wiederholt, die sie schon im Rahmen der anderen bereits geprüften Rechtsmittelgründe vorgetragen hat, diese Argumente aus den Gründen zurückzuweisen sind, die die Zurückweisung dieser Rechtsmittelgründe gerechtfertigt haben.

102

Infolgedessen ist nur ihr Vorbringen zu prüfen, wonach es keinen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Art. 266 AEUV darstelle, dass sie Printeos keine Verzugszinsen gezahlt habe, und Printeos durch diese unterbliebene Zahlung kein Schaden entstanden sei.

103

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen kann, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht anzunehmen, wenn das Unionsorgan nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügt (Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 44, und vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C‑282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 47).

104

Aus den Rn. 67 und 68 des vorliegenden Urteils geht hervor, dass die Kommission nach der Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014 verpflichtet war, Printeos die vorläufig gezahlte Geldbuße zuzüglich Verzugszinsen zu erstatten, und hinsichtlich der Opportunität, Verzugszinsen zu zahlen, über keinen Gestaltungsspielraum verfügte.

105

Da die Kommission Printeos keine Verzugszinsen gezahlt hat, ist außerdem offenkundig, dass dieser ein Schaden in Höhe des Betrags der nicht enthaltenen Zinsen entstanden ist. Das Gericht hat die Kommission daher rechtsfehlerfrei zur Zahlung dieses Betrags verurteilt.

106

Nach alledem ist der vierte Rechtsmittelgrund unbegründet und ebenso wie das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Zum Anschlussrechtsmittel

Vorbringen der Parteien

107

Printeos weist darauf hin, dass das Gericht bei seiner Entscheidung über ihren zweiten Klageantrag in den Rn. 76 und 77 des angefochtenen Urteils entschieden habe, ihr auf den Betrag von 184592,95 Euro Verzugszinsen in Höhe des Refinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 3,5 Prozentpunkte erst ab der Verkündung dieses Urteils und bis zur vollständigen Zahlung durch die Kommission zuzusprechen und nicht, wie sie es beantragt habe, ab dem 1. Februar 2017, dem Zeitpunkt der Erstattung der in Rede stehenden Geldbuße.

108

Aus den im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit den Verzugszinsen für die zu erstattende Geldbuße dargelegten Gründen hätte das Gericht die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen auf die Entschädigung von 184592,95 Euro ab dem Zeitpunkt der Erstattung der rechtsgrundlos gezahlten Geldbuße oder spätestens ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage, d. h. dem 31. März 2017, verurteilen müssen.

109

Printeos beantragt daher, ihr auf den Betrag von 184592,95 Euro Verzugszinsen in Höhe des Refinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 3,5 Prozentpunkte ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift in der Rechtssache T‑201/17, d. h. ab dem 31. März 2017, zuzusprechen.

110

Die Kommission erwidert, dass das Anschlussrechtsmittel unzulässig sei, da es eine Änderung der von Printeos vor dem Gericht gestellten Anträge beinhalte.

111

Jedenfalls sei das Anschlussrechtsmittel unbegründet und zurückzuweisen, da Printeos aus den Gründen, die die Kommission in ihrer Rechtsmittelschrift dargelegt habe, keinen Anspruch auf Zinsen habe. Printeos trage zu Unrecht vor, dass der Betrag von 184592,95 Euro beziffert gewesen sei, da der einzige Betrag, der beziffert und vor Erhebung der Klage beim Gericht bestimmt gewesen sei, derjenige der von Printeos vorläufig gezahlten Geldbuße gewesen sei. Folglich seien die Zinsen, die dieser Betrag habe auflaufen lassen können, erst mit dem angefochtenen Urteil – und überdies fehlerhaft – festgesetzt worden.

112

Die von Printeos in ihrem zweiten Klageantrag vor dem Gericht verlangten Zinsen seien Zinseszinsen. Aus dem Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 54 und 76), gehe jedoch hervor, dass die Kapitalisierung von Zinsen nicht gerechtfertigt sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

113

Zunächst ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Anschlussrechtsmittels zurückzuweisen.

114

Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, beantragte Printeos nämlich mit ihrem zweiten Klageantrag vor dem Gericht, die Kommission zu verurteilen, ihr Zinsen auf den Betrag von 184592,95 Euro für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung dieses Betrags zu zahlen.

115

Dieser Zeitraum schließt den Zeitraum vom 31. März 2017, dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage von Printeos beim Gericht, bis zur tatsächlichen Zahlung des mit dieser Klage verlangten Hauptbetrags ein.

116

Daraus folgt, dass Printeos mit dem Antrag, nach der teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils die Kommission zur Zahlung von Zinsen auf den Betrag von 184592,95 Euro für den in der vorstehenden Randnummer genannten Zeitraum zu verurteilen, den Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Gericht nicht verändert hat. Sie hat lediglich einen Teil ihres zweiten Klageantrags vor dem Gericht zurückgenommen, nämlich den Teil, der die Zahlung von Zinsen für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2017 betraf.

117

Das Anschlussrechtsmittel ist daher zulässig und auf seine Begründetheit zu prüfen. Da Printeos die Zurückweisung ihres Antrags auf Zahlung von Zinsen auf den mit ihrer Klage verlangten Hauptbetrag durch das Gericht jedoch nur bezüglich des Zeitraums ab dem 31. März 2017, dem Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage beim Gericht, beanstandet, ist nur auf diesen Zeitraum abzustellen.

118

Das Gericht hat in Rn. 76 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Printeos ab Verkündung dieses Urteils bis zur vollständigen Zahlung durch die Kommission Verzugszinsen zum Refinanzierungszinssatz der EZB zuzüglich 3,5 Prozentpunkte zuzusprechen sind, und dafür das Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T‑577/14, EU:T:2017:1, Rn. 178 und 179), angeführt.

119

In Rn. 77 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, dass der zweite Klageantrag von Printeos zurückzuweisen sei, soweit er auf die Gewährung von Verzugszinsen ab dem 1. Februar 2017 abziele.

120

Es ist somit festzustellen, dass das Gericht für die Zurückweisung des in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Antrags von Printeos außer dem Verweis auf die Rn. 178 und 179 des Urteils vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T‑577/14, EU:T:2017:1), keine Begründung angeführt hat. Wie aus dessen Rn. 171 bis 173 hervorgeht, betrifft das Urteil vom 10. Januar 2017, Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (T‑577/14, EU:T:2017:1), jedoch einen anderen Fall als den hier vorliegenden, da in diesem Urteil Ausgleichszinsen ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Klage gewährt worden waren und deshalb die Gewährung von Verzugszinsen für denselben Zeitraum nicht gerechtfertigt war.

121

Zudem hat der Gerichtshof – entgegen dem Vorbringen der Kommission – in den Rn. 54 und 76 des Urteils vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2015:83), die Kapitalisierung der von einem Unionsorgan zu zahlenden Zinsen nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern sich auf die Feststellung beschränkt, dass in der Rechtssache, in dem dieses Urteil ergangen ist, kein besonderer Umstand vorlag, der eine solche Kapitalisierung rechtfertigte.

122

Im vorliegenden Fall ist jedoch zum einen festzustellen, dass die Pflicht der Kommission, den Betrag der von Printeos vorläufig gezahlten Geldbuße zuzüglich Zinsen zu erstatten, aus Art. 266 AEUV und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/IPK International (C‑336/13 P, EU:C:2015:83, Rn. 31 und 71), folgt.

123

Zum anderen geht aus den Rn. 22 und 25 des angefochtenen Urteils hervor, dass Printeos die Kommission eindeutig auf ihre Pflichten aus Art. 266 AEUV und der dazu ergangenen Rechtsprechung hingewiesen hatte und nicht nur die Erstattung des Betrags der vorläufig gezahlten Geldbuße, sondern auch die Zahlung von Zinsen auf diesen Betrag ab dessen Zahlung bis zu seiner Erstattung beantragt hatte. Die Kommission hat es jedoch abgelehnt, diese Zinsen zu zahlen, und nur den Betrag der Geldbuße erstattet.

124

Diese hier vorliegenden besonderen Umstände rechtfertigten die Kapitalisierung der von Printeos mit ihrer Klage beim Gericht verlangten Zinsen. Andernfalls würde Printeos nämlich nicht dafür entschädigt, dass ihr im Zeitraum von der Erhebung ihrer Klage bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils die Nutzung des Zinsbetrags, auf dessen Zahlung – zeitgleich mit der Erstattung des Betrags der an die Kommission vorläufig gezahlten Geldbuße – sie gemäß Art. 266 AEUV Anspruch hatte, vorenthalten wurde, und zwar obwohl sie die Kommission eindeutig zur Zahlung dieser Zinsen aufgefordert hatte, die zu zahlen diese rechtswidrig verweigerte.

125

Daraus folgt, dass das Gericht in Rn. 77 des angefochtenen Urteils den zweiten Klageantrag von Printeos für den Zeitraum ab dem 31. März 2017 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen hat.

126

Infolgedessen ist dem Anschlussrechtsmittel stattzugeben und Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben.

Klage vor dem Gericht

127

Gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

128

Dies ist vorliegend bei dem zweiten Klageantrag von Printeos der Fall.

129

Aus den in den Rn. 122 bis 124 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen ist dem zweiten Klageantrag von Printeos stattzugeben, so dass ihr entsprechend Art. 83 Abs. 2 Buchst. b der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 Verzugszinsen auf den Betrag von 184592,95 Euro ab dem 31. März 2017 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung durch die Kommission in Höhe des Refinanzierungssatzes der EZB zuzüglich 3,5 Prozentpunkte zuzusprechen sind.

Kosten

130

Gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

131

Da Printeos im vorliegenden Fall einen Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten gestellt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten aufzuerlegen, die Printeos im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T‑201/17 und im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Nr. 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T‑201/17, EU:T:2019:81), wird aufgehoben.

 

3.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an die Printeos SA auf den Betrag von 184592,95 Euro Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zuzüglich 3,5 Prozentpunkte für den Zeitraum vom 31. März 2017 bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung zu zahlen.

 

4.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs in der Rechtssache T‑201/17 und im Rechtsmittelverfahren die Kosten, die der Printeos SA in diesen beiden Verfahren entstanden sind.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.