URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

16. Juli 2020 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Insolvenzverfahren – Verordnung (EU) 2015/848 – Art. 3 – Internationale Zuständigkeit – Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners – Natürliche Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt – Widerlegliche Vermutung, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Person der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist – Widerlegung der Vermutung – Situation, in der die einzige Immobilie des Schuldners außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts belegen ist“

In der Rechtssache C‑253/19

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal da Relação de Guimarães (Berufungsgericht Guimarães, Portugal) mit Entscheidung vom 14. Februar 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2019, in dem Verfahren

MH,

NI

gegen

OJ,

Novo Banco SA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, der Richterin K. Jürimäe (Berichterstatterin) und des Richters N. Piçarra,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, P. Lacerda, P. Barros da Costa und L. Medeiros als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und P. Costa de Oliveira als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. April 2020

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. 2015, L 141, S. 19).

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen MH und NI auf der einen und OJ und der Novo Banco SA auf der anderen Seite über den Antrag von MH und NI auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

3

Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. 2000, L 160, S. 1) wurde durch die Verordnung 2015/848 aufgehoben und ersetzt. In ihrem 13. Erwägungsgrund hieß es:

„Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sollte der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und [der] damit für Dritte feststellbar ist.“

4

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 bestimmte:

„Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.“

Verordnung 2015/848

5

In den Erwägungsgründen 5, 23 und 27 bis 34 der Verordnung 2015/848 heißt es:

„(5)

Im Interesse eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts muss verhindert werden, dass es für Beteiligte vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Gerichtsverfahren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine günstigere Rechtsstellung zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger zu erlangen (im Folgenden ‚Forum Shopping‘).

(23)

Diese Verordnung gestattet die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Dieses Verfahren hat universale Geltung sowie das Ziel, das gesamte Vermögen des Schuldners zu erfassen. Zum Schutz der unterschiedlichen Interessen gestattet diese Verordnung die Eröffnung von Sekundärinsolvenzverfahren parallel zum Hauptinsolvenzverfahren. Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann in dem Mitgliedstaat eröffnet werden, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat. Seine Wirkungen sind auf das in dem betreffenden Mitgliedstaat belegene Vermögen des Schuldners beschränkt. Zwingende Vorschriften für die Koordinierung mit dem Hauptinsolvenzverfahren tragen dem Gebot der Einheitlichkeit in der Union Rechnung.

(27)

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte das zuständige Gericht von Amts wegen prüfen, ob sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners oder dessen Niederlassung tatsächlich in seinem Zuständigkeitsbereich befindet.

(28)

Bei der Beantwortung der Frage, ob der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners für Dritte feststellbar ist, sollte besonders berücksichtigt werden, welchen Ort die Gläubiger als denjenigen wahrnehmen, an dem der Schuldner der Verwaltung seiner Interessen nachgeht. …

(29)

Diese Verordnung sollte eine Reihe von Schutzvorkehrungen enthalten, um betrügerisches oder missbräuchliches Forum Shopping zu verhindern.

(30)

Folglich sollten die Annahmen, dass der Sitz, die Hauptniederlassung und der gewöhnliche Aufenthalt jeweils der Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses sind, widerlegbar sein, und das jeweilige Gericht eines Mitgliedstaats sollte sorgfältig prüfen, ob sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners tatsächlich in diesem Mitgliedstaat befindet. Bei einer Gesellschaft sollte diese Vermutung widerlegt werden können, wenn sich die Hauptverwaltung der Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet als in dem Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz der Gesellschaft befindet, und wenn eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Faktoren die von Dritten überprüfbare Feststellung zulässt, dass sich der tatsächliche Mittelpunkt der Verwaltung und der Kontrolle der Gesellschaft sowie der Verwaltung ihrer Interessen in diesem anderen Mitgliedstaat befindet. Bei einer natürlichen Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, sollte diese Vermutung widerlegt werden können, wenn sich z. B. der Großteil des Vermögens des Schuldners außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners befindet oder wenn festgestellt werden kann, dass der Hauptgrund für einen Umzug darin bestand, einen Insolvenzantrag im neuen Gerichtsstand zu stellen, und die Interessen der Gläubiger, die vor dem Umzug eine Rechtsbeziehung mit dem Schuldner eingegangen sind, durch einen solchen Insolvenzantrag wesentlich beeinträchtigt würden.

(31)

Im Rahmen desselben Ziels der Verhinderung von betrügerischem oder missbräuchlichem Forum Shopping sollte die Vermutung, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Sitz, die Hauptniederlassung der natürlichen Person bzw. der gewöhnliche Aufenthalt der natürlichen Person ist, nicht gelten, wenn – im Falle einer Gesellschaft, einer juristischen Person oder einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt – der Schuldner seinen Sitz oder seine Hauptniederlassung in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, oder – im Falle einer natürlichen Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt – wenn der Schuldner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Zeitraum von sechs Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat.

(32)

Das Gericht sollte in allen Fällen, in denen die Umstände des Falls Anlass zu Zweifeln an seiner Zuständigkeit geben, den Schuldner auffordern, zusätzliche Nachweise für seine Behauptung vorzulegen, und, wenn das für das Insolvenzverfahren geltende Recht dies erlaubt, den Gläubigern des Schuldners Gelegenheit geben, sich zur Frage der Zuständigkeit zu äußern.

(33)

Stellt das mit dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht fest, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nicht in seinem Hoheitsgebiet liegt, so sollte es das Hauptinsolvenzverfahren nicht eröffnen.

(34)

Allen Gläubigern des Schuldners sollte darüber hinaus ein wirksamer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, zustehen. Die Folgen einer Anfechtung der Entscheidung, ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, sollten dem nationalen Recht unterliegen.“

6

Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (im Folgenden ‚Hauptinsolvenzverfahren‘). Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen ist der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist.

Bei Gesellschaften oder juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres Sitzes ist. Diese Annahme gilt nur, wenn der Sitz nicht in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde.

Bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen ihre Hauptniederlassung ist. Diese Annahme gilt nur, wenn die Hauptniederlassung der natürlichen Person nicht in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde.

Bei allen anderen natürlichen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist. Diese Annahme gilt nur, wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht in einem Zeitraum von sechs Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde.“

7

Art. 4 Abs. 1 der Verordnung lautet:

„Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht prüft von Amts wegen, ob es nach Artikel 3 zuständig ist. In der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gründe anzugeben, auf denen die Zuständigkeit des Gerichts beruht sowie insbesondere, ob die Zuständigkeit auf Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 gestützt ist.“

8

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung bestimmt:

„Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren eröffnet wird (im Folgenden ‚Staat der Verfahrenseröffnung‘).“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9

Die Ehegatten MH und NI, die seit 2016 in Norfolk (Vereinigtes Königreich) wohnen, wo sie als Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben bei den portugiesischen Gerichten die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt. Das erstinstanzliche Gericht erklärte sich für die Entscheidung über diesen Antrag für international unzuständig und begründete dies damit, dass nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2015/848 der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Kläger des Ausgangsverfahrens der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts sei, der sich im Vereinigten Königreich befinde, und dass folglich die Gerichte dieses Mitgliedstaats für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig seien.

10

MH und NI legten beim vorlegenden Gericht Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil ein und machten geltend, dass es auf einer unzutreffenden Auslegung der von der Verordnung 2015/848 getroffenen Regelung beruhe. Der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen sei nämlich nicht ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Vereinigten Königreich, sondern befinde sich vielmehr in Portugal, dem Mitgliedstaat, in dem die einzige Immobilie belegen sei, deren Eigentümer sie seien, und in dem alle Geschäfte getätigt und alle Verträge geschlossen worden seien, die zu ihrer Insolvenz geführt hätten. Im Übrigen bestehe keine Verbindung zwischen dem Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts und dem Sachverhalt, der zu ihrer Insolvenz geführt und der sich vollständig in Portugal abgespielt habe. MH und NI beantragen daher, die portugiesischen Gerichte als international zuständig anzuerkennen.

11

Das vorlegende Gericht fragt sich nach der zutreffenden Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848, insbesondere nach den Kriterien, die geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen, die in dieser Bestimmung für natürliche Personen, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben, aufgestellt wird.

12

Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der 30. Erwägungsgrund dieser Verordnung vorsehe, dass bei einer solchen natürlichen Person diese Vermutung widerlegt werden können sollte, wenn sich z. B. der Großteil des Vermögens des Schuldners außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts des Schuldners befinde.

13

Unter diesen Umständen hat das Tribunal da Relação de Guimarães (Berufungsgericht Guimarães, Portugal) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist das Gericht eines Mitgliedstaats im Anwendungsbereich der Verordnung 2015/848 für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens eines Bürgers zuständig, dessen einzige Immobilie sich dort befindet, obwohl sich sowohl sein gewöhnlicher Aufenthalt als auch sein Haushalt in einem anderen Mitgliedstaat befinden, in dem er abhängig beschäftigt ist?

Zur Vorlagefrage

14

Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2015/848 dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Vermutung zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wonach der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer natürlichen Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist, schon allein dadurch widerlegt wird, dass die einzige Immobilie dieser Person außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts belegen ist.

15

Wie aus Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung 2015/848 hervorgeht, ist das allgemeine Anknüpfungskriterium für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners. Für den besonderen Fall, dass der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, sieht Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 dieser Verordnung eine widerlegliche Vermutung vor, wonach der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Person der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist.

16

Um dem nationalen Gericht antworten zu können, ist es zunächst erforderlich, die Bedeutung und Tragweite des Begriffs „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ im Sinne der genannten Verordnung zu klären.

17

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass erstens nach ständiger Rechtsprechung aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 20. Oktober 2011, Interedil, C‑396/09, EU:C:2011:671, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18

Da Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2015/848 keinen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthält, müssen die darin enthaltenen Begriffe somit autonom und einheitlich ausgelegt werden. Insbesondere muss der Begriff „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“, da es sich dabei um einen der Verordnung eigenen Begriff handelt, einheitlich und unabhängig von nationalen Rechtsvorschriften ausgelegt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Oktober 2011, Interedil, C‑396/09, EU:C:2011:671, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19

Zweitens hat der Gerichtshof zum Begriff „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 entschieden, dass die Bedeutung dieses Begriffs durch den 13. Erwägungsgrund dieser Verordnung erläutert wird, wonach „[a]ls Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen der Ort gelten [sollte], an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und [der] damit für Dritte feststellbar ist“. Der Gerichtshof zog hieraus den Schluss, dass sich aus dieser Definition ergibt, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach objektiven und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen ist. Diese Objektivität und diese Möglichkeit der Feststellung durch Dritte sind erforderlich, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts zu garantieren (Beschluss vom 24. Mai 2016, Leonmobili und Leone, C‑353/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:374, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Diese Auslegung ist auch zur Bestimmung von Bedeutung und Tragweite des Begriffs „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ im Sinne der Verordnung 2015/848 heranzuziehen. Wie der Generalanwalt in Nr. 29 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bleibt nämlich im Rahmen dieser Verordnung, durch die die Verordnung Nr. 1346/2000 aufgehoben und ersetzt wurde, der Rückgriff auf objektive Kriterien entscheidend dafür, dass eine Zuständigkeitsvorschrift die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit der Bestimmung des zuständigen Gerichts gewährleistet. Im Übrigen soll die Regelung der internationalen Zuständigkeit, die in der Verordnung 2015/848 getroffen wird, nach dem fünften Erwägungsgrund dieser Verordnung verhindern, dass es für Beteiligte vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Gerichtsverfahren von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine günstigere Rechtsstellung zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger zu erlangen.

21

Der 28. Erwägungsgrund enthält ebenfalls nützliche Klarstellungen in dieser Hinsicht. Darin heißt es nämlich, dass bei der Beantwortung der Frage, ob der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners für Dritte feststellbar ist, besonders berücksichtigt werden sollte, welchen Ort die Gläubiger als denjenigen wahrnehmen, an dem der Schuldner der Verwaltung seiner Interessen nachgeht. Die Heranziehung objektiver, von Dritten feststellbarer Kriterien, um den Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners zu bestimmen, muss es nämlich ermöglichen, den Gerichtsstand, zu dem der Schuldner eine echte Bindung hat, zu bestimmen und so den berechtigten Erwartungen der Gläubiger zu entsprechen.

22

Daher ist der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen eines Schuldners anhand einer Gesamtwürdigung aller objektiven und von Dritten, insbesondere von Gläubigern, feststellbaren Kriterien zu bestimmen, die geeignet sind, den tatsächlichen Ort zu bestimmen, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht.

23

Drittens ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung 2015/848, dass die vorstehenden Erwägungen unterschiedslos für jeden Schuldner gelten, unabhängig davon, ob es sich um Gesellschaften, juristische oder natürliche Personen handelt. Dieses allgemeine Anknüpfungskriterium für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie der auf objektiven und für Dritte feststellbaren Kriterien beruhende Ansatz, der für seine Anwendung zu wählen ist, gelten daher erst recht für natürliche Personen, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben.

24

Wie der Generalanwalt in den Nrn. 45 und 49 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, sind somit für die Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen einer natürlichen Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, die Kriterien maßgeblich, die sich auf ihre Vermögenslage und wirtschaftliche Situation beziehen, d. h., es wird auf den Ort abgestellt, an dem diese Person der Verwaltung ihrer wirtschaftlichen Interessen nachgeht und an dem die meisten ihrer Einkünfte erzielt und ausgegeben werden, oder aber auf den Ort, an dem sich der Großteil ihres Vermögens befindet.

25

Sodann ist zu klären, welche Tragweite die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2015/848 aufgestellte Vermutung hat. Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung ergibt sich, dass bei einer natürlichen Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass sie der Wahrnehmung ihrer Interessen gewöhnlich am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts nachgeht, da eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dieser Ort dem Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen wirtschaftlichen Interessen entspricht. Solange diese Vermutung nicht widerlegt wird, sind folglich die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich dieser Ort des gewöhnlichen Aufenthalts befindet, für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen dieser natürlichen Person international zuständig.

26

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2015/848 sieht jedoch vor, dass diese Vermutung nur bis zum Beweis des Gegenteils gilt, und im 30. Erwägungsgrund dieser Verordnung wird klargestellt, dass diese Vermutung widerlegt werden können sollte, wenn sich beispielsweise der Großteil des Vermögens des Schuldners außerhalb des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet oder wenn festgestellt werden kann, dass der Hauptgrund für einen Umzug darin bestand, einen Insolvenzantrag im neuen Gerichtsstand zu stellen, und die Interessen der Gläubiger, die vor dem Umzug eine Rechtsbeziehung mit dem Schuldner eingegangen sind, durch einen solchen Insolvenzantrag wesentlich beeinträchtigt würden.

27

Wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, reicht jedoch die bloße Tatsache, dass die in diesem Erwägungsgrund genannten Umstände vorliegen, nicht aus, um die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 4 der Verordnung 2015/848 aufgestellte Vermutung zu widerlegen.

28

Die Belegenheit des Schuldnervermögens ist zwar eines der objektiven, von Dritten feststellbaren Kriterien, die bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Schuldner gewöhnlich seine Interessen wahrnimmt, zu berücksichtigen sind, doch kann diese Vermutung nur nach einer Gesamtbewertung aller dieser Kriterien widerlegt werden. Folglich kann der Umstand, dass die einzige Immobilie einer natürlichen Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, außerhalb des Mitgliedstaats belegen ist, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, für sich genommen nicht ausreichen, um diese Vermutung zu widerlegen.

29

Im vorliegenden Fall machen die Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem vorlegenden Gericht außerdem geltend, dass Portugal nicht nur der Mitgliedstaat sei, in dem sich ihre einzige Immobilie befinde, sondern auch der Mitgliedstaat, in dem die Geschäfte getätigt und die Verträge geschlossen worden seien, die zu ihrer Insolvenz geführt hätten.

30

Zwar ist die Ursache der Insolvenzlage als solche kein relevanter Gesichtspunkt für die Bestimmung des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen einer natürlichen Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, das vorlegende Gericht hat jedoch sämtliche objektiven und von Dritten feststellbaren Faktoren zu berücksichtigen, die sich auf die Vermögenslage und wirtschaftliche Situation dieser Person beziehen. In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ist diese Situation, wie in Rn. 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, mit dem Ort verknüpft, an dem die Kläger des Ausgangsverfahrens gewöhnlich der Verwaltung ihrer wirtschaftlichen Interessen nachgehen und an dem die meisten ihrer Einkünfte erzielt oder ausgegeben werden, oder mit dem Ort, an dem sich der Großteil ihres Vermögens befindet.

31

Nach alledem ist auf die Frage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung 2015/848 dahin auszulegen ist, dass die darin vorgesehene Vermutung zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wonach der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer natürlichen Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist, nicht schon allein dadurch widerlegt wird, dass die einzige Immobilie dieser Person außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts belegen ist.

Kosten

32

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 und 4 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Vermutung zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wonach der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen einer natürlichen Person, die keine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist, nicht schon allein dadurch widerlegt wird, dass die einzige Immobilie dieser Person außerhalb des Mitgliedstaats des gewöhnlichen Aufenthalts belegen ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.