Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 1. Oktober 2020 – Makhlouf/Rat

(Rechtssache C‑157/19 P) ( 1 )

„Rechtsmittel – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die Arabische Republik Syrien – Maßnahmen gegen führende in Syrien tätige Geschäftsleute – Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren wurden – Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers – Nichtigkeitsklage“

1. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem syrischen Regime verbunden sind – Verteidigungsrechte – Mitteilung der zur Last gelegten Umstände – Folgebeschluss über den Verbleib des Namens des Klägers in der Liste der Personen, die von diesen Maßnahmen betroffen sind – Keine neuen Gründe – Zur Last gelegte Umstände, die mit den im vorhergehenden Beschluss angeführten Umständen übereinstimmen – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41; Beschlüsse des Rates [GASP] 2017/917 und [GASP] 2018/778)

(vgl. Rn. 43-47)

2. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren der Gelder von Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem syrischen Regime verbunden sind – Verteidigungsrechte – Mitteilung der zur Last gelegten Umstände – Folgebeschluss über den Verbleib des Namens des Klägers in der Liste der Personen, die von diesen Maßnahmen betroffen sind – Neue Aufnahmekriterien – Vorherige Mitteilung eines neuen Grundes, der einen dem Betroffenen bekannten Zusammenhang betrifft – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41; Beschlüsse des Rates 2013/255/GASP, [GASP] 2015/1836, [GASP] 2016/850)

(vgl. Rn. 48, 49)

3. 

Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 66-68)

4. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Syrien – Beschluss 2013/255/GASP und Verordnung Nr. 36/2012 – Vermutung der Unterstützung des syrischen Regimes in Bezug auf führende, in Syrien tätige Geschäftsleute und Mitglieder der Familien Assad oder Makhlouf – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Beschluss des Rates 2013/255/GASP in der durch den Beschluss [GASP] 2015/1836 geänderten Fassung, Art. 27 Abs. 2 Buchst. a und b sowie Art. 28 Abs. 2 Buchst. a und b)

(vgl. Rn. 82-84)

5. 

Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1)

(vgl. Rn. 86, 99)

6. 

Rechtsmittel – Gründe – Grund, der erstmals im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht wird – Unzulässigkeit

(Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 170 Abs. 1)

(vgl. Rn. 88, 89)

7. 

Rechtsmittel – Gründe – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit

(Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2)

(vgl. Rn. 91)

8. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern und Einreisebeschränkungen gegenüber Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit dem syrischen Regime in Verbindung stehen – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

(Beschlüsse des Rates 2013/255/GASP, [GASP] 2016/850, [GASP] 2017/917 und [GASP] 2018/778)

(vgl. Rn. 92, 93)

9. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Syrien – Beschluss 2013/255/GASP und Verordnung Nr. 36/2012 – Vermutung der Unterstützung des syrischen Regimes in Bezug auf Mitglieder der Familien Assad oder Makhlouf – Zulässigkeit – Voraussetzungen – Widerlegbare Vermutung – Gegenbeweis – Fehlen

(Art. 29 EUV; Beschluss des Rates 2013/255/GASP in der durch den Beschluss [GASP] 2015/1836 geänderten Fassung, Art. 27 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3 sowie Art. 28 Abs. 2 Buchst. b und Abs. 3)

(vgl. Rn. 96-98)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Herr Ehab Makhlouf trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 172 vom 20.5.2019.